LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2014-11-28, 306 O 281/13

306 O 281/13Tribunal cantonal28 nov. 2014

Regest

1. Ist einem Anleger erst anlässlich des Zeichnungstermins der Emissionsprospekt ausgehändigt worden, ist dieser zu einer hinreichenden Aufklärung des Anlegers nicht geeignet.(Rn.29) 2. Wurde der Anleger im Rahmen der mündlichen Beratung nicht hinreichend - vorliegend nicht nur unvollständig, sondern letztendlich auch unzutreffend - über die Risikohinweise entsprechend dem Emissionsprospekt unterrichtet, ist von einer Aufklärungspflichtverletzung auszugehen.(Rn.31) 3. Von einer Ursächlichkeit der unterbliebenen Aufklärung für den Beitritt ist auszugehen, wenn das Gericht sogar davon überzeugt ist, dass der Anleger im Falle einer zutreffenden Aufklärung über ein nicht nur rein theoretisch bestehendes Totalverlustrisiko die Anlage tatsächlich nicht gezeichnet hätte.(Rn.33) 4. Steht dem Anleger nach Maßgabe der Grundsätze der fehlerhaften stillen Gesellschaft - vorrangig - lediglich ein Abfindungsguthaben zu, kann er jedoch, je nach Vermögenslage des beklagten Unternehmens und der Höhe der hypothetischen Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter, zusätzlich Ersatz seines nicht durch den Abfindungsanspruch ausgeglichenen Schadens beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12, MDR 2014, 40).(Rn.35)

Texte intégral

LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 281/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-28

Aktenzeichen: 306 O 281/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1128.306O281.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Ist einem Anleger erst anlässlich des Zeichnungstermins der Emissionsprospekt ausgehändigt worden, ist dieser zu einer hinreichenden Aufklärung des Anlegers nicht geeignet.(Rn.29)

  2. Wurde der Anleger im Rahmen der mündlichen Beratung nicht hinreichend - vorliegend nicht nur unvollständig, sondern letztendlich auch unzutreffend - über die Risikohinweise entsprechend dem Emissionsprospekt unterrichtet, ist von einer Aufklärungspflichtverletzung auszugehen.(Rn.31)

  3. Von einer Ursächlichkeit der unterbliebenen Aufklärung für den Beitritt ist auszugehen, wenn das Gericht sogar davon überzeugt ist, dass der Anleger im Falle einer zutreffenden Aufklärung über ein nicht nur rein theoretisch bestehendes Totalverlustrisiko die Anlage tatsächlich nicht gezeichnet hätte.(Rn.33)

  4. Steht dem Anleger nach Maßgabe der Grundsätze der fehlerhaften stillen Gesellschaft - vorrangig - lediglich ein Abfindungsguthaben zu, kann er jedoch, je nach Vermögenslage des beklagten Unternehmens und der Höhe der hypothetischen Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter, zusätzlich Ersatz seines nicht durch den Abfindungsanspruch ausgeglichenen Schadens beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12, MDR 2014, 40).(Rn.35)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Beklagten zur Vertrags-Nr. zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von € 933,40 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 837,52 zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, freizustellen.

  5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.569,13 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einer Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten, einem im Logistikgeschäft tätigen Unternehmen.

2 Am 09.12.2005 zeichnete die Klägerin aufgrund der Vermittlung durch den Zeugen J.., einem Bekannten aus ihrem privaten Umfeld, eine Beitrittserklärung als atypisch stille Gesellschafterin in der Variante „Classic“ mit einer Mindest-Laufzeit von 10 Jahren und einer Einmalanlage von € 10.000,00 zzgl. einem Agio von € 600,00 (Anlage K 1). Der Beteiligung lag der Emissionsprospekt 2005 (Anlage B 2) zugrunde, auf den im Zeichnungsschein Bezug genommen wird. Wegen der Details des Zeichnungsscheins und des Emissionsprospektes wird auf die Anlagen K 1 und B 2 Bezug genommen. Die Beteiligung der Klägerin wurde bei der Beklagten unter der Vertrags-Nr. geführt.

3 Die Klägerin zahlte entsprechend ihrer Zeichnung einen Betrag von € 10.600,00. Für die von ihr gewählte Anlageform sah § 12 des Gesellschaftsvertrages ab dem zweiten Jahr der Beteiligung gewinnunabhängige Ausschüttungen vor. Im Laufe der folgenden Jahre erhielt sie Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 1.400,00.

4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2012 (Anlage K 3) forderte sie die Beklagte mit Fristsetzung zum 14.11.2012 zur Rückzahlung der Differenz zwischen dem Bruttoanlagebetrag und Ausschüttungen auf (€ 9.200,00), sowie zur Zahlung von Schadensersatz wegen eines entgangenem Gewinns durch eine (mit 3 % verzinste) Alternativanlage in Höhe von € 2.119,13. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.

5 Mit der am 09.02.2013 zugestellten Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen eines vermeintlich fehlerhaften Emissionsprospektes und einer fehlerhaften Beratung durch den Zeugen J.. geltend.

6 Die Klägerin behauptet, sie sei im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung unvollständig und nicht vollständig informiert worden. Den zugrunde liegenden Emissionsprospekt der Beklagten habe sie erst anlässlich der Zeichnung erhalten. Sie habe eine sichere Anlage gewünscht, bei der keine Verluste entstehen können. Es sei von dem Zeugen J.. weder eine zutreffende Erläuterung des Konzepts der Mitunternehmerschaft erfolgt noch eine Erläuterung des Konzepts der Verlustzuweisung. Der Zeuge J.., deren fehlerhafte Angaben sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe bei dem Zeichnungsgespräch vielmehr angegeben, dass die Anlage absolut sicher sei und die Klägerin ihm vertrauen könne. Sie sei weder über die anfallenden Emissionskosten informiert worden, noch darüber, dass die Auszahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen das zur Verfügung stehende Investitionskapital mindern. Im Übrigen sei in diesem Punkt auch der Emissionsprospekt der Beklagten fehlerhaft. Darüber werde dort auch nicht über die Bruttoplazierungskosten zutreffend aufgeklärt. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie im Falle einer vollständigen und ordnungsgemäßen Aufklärung die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte.

7 Die Klägerin beantragt - nach mehrfacher Umstellung der Anträge - zuletzt:

8 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung zur Vertrags-Nr. zu zahlen.

9 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von € 2.119,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, dem jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.

11 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.

12 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 962,71 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13 Hilfsweise beantragt die Klägerin

14 die Beklagte zu verurteilen,

15 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung der Klägerin an der Beklagte zur Vertrags-Nr.,

16 2. die Auskunft zu Ziff. 1. an Eides statt zu versichern,

17 3. das Abfindungsguthaben zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

18 Äußerst hilfsweise beantragt sie,

19 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin € 9.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung zur Vertrags-Nr. zu zahlen.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei vor der Zeichnung vollständig und richtig beraten worden. Sie selbst schulde gegenüber der Klägerin nur eine objektgerechte Beratung. Dieser Pflicht sei sie durch den Emissionsprospekt in ausreichendem Maße nachgekommen, weil dieser inhaltlich nicht zu beanstanden sei, und den Anleger umfänglich und nachvollziehbar über Art und Weise, sowie die Besonderheiten der streitgegenständlichen Beteiligung aufkläre. Die Klägerin sei insofern vor der Zeichnung vor allem auch über die Risiken einer Unternehmensbeteiligung, insbesondere auch über das Risiko eines Totalverlustes, aufgeklärt worden. Die Klägerin habe sowohl die Aufklärung als auch den Erhalt des Emissionsprospektes durch ihre Unterschrift auf dem Zeichnungsschein bestätigt. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, nicht für etwaige Beratungsfehler des Zeugen J.. haften zu müssen, der bei der Vermittlung der Anlage für eine „Finanzberatung B. M..“ tätig gewesen sei. Im Übrigen könne die Klägerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beanspruchen.

23 Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung.

24 Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W..G.., dem Ehemann der Klägerin, und Uwe J.., dem Anlagevermittler. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.06.2014 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

25 Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

26 Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Hauptanträgen überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB einen - über ein bloßes Abfindungsguthaben hinausgehenden - Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Aufklärung bei der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage.

I.

27 Die Beklage hat die ihr als Geschäftsinhaberin obliegende Verpflichtung zur sachgerechten Aufklärung des Klägers über die wesentlichen Risiken der Beteiligung schuldhaft verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

28 Grundsätzlich muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss insofern über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH WM 2005, 833 ff.). Zwar kann eine solche Aufklärung grundsätzlich auch durch einen Emissionsprospekt geschehen. Dieses setzt jedoch - neben der Vollständigkeit und inhaltlichen Richtigkeit des Prospektes - voraus, dass dieser dem Anleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH VersR 2010, 112 ff.).

29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Klägerin der Emissionsprospekt tatsächlich erst anlässlich des Zeichnungstermins und nicht bereits im Vorwege ausgehändigt worden ist. Der Zeuge J.. hat die entsprechenden Angaben der Klägerin bestätigt. Er hat geschildert, der Klägerin bei einem ersten Gespräch über die Anlagemöglichkeit bei der Beklagten erst einmal einen Flyer mitgegeben und den Emissionsprospekt erst anlässlich der nachfolgenden Zeichnung ausgehändigt zu haben. Die Angaben des Zeugen J.. sind in Bezug auf den Ablauf der Zeichnung anschaulich, glaubhaft und lebensnah. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er der (an einer Anlage interessierten, aber in Anlagedingen unerfahrenen) Klägerin zunächst einmal lediglich einen einfachen Flyer übergeben hat, in dem die Anlagemöglichkeit bei der Beklagten übersichtlich dargestellt wird. Hierdurch konnte er das Interesse der Klägerin wecken, ohne diese durch den umfangreichen Emissionsprospekt „abzuschrecken“. Denn im letzteren wird nämlich nicht nur detailliert die (aus der Sicht eines unerfahrenen Anlegers) äußerst komplizierte Anlageform erläutert, sondern vor allem auch durchaus umfangreich auf mögliche Risiken der unternehmerischen Beteiligung hingewiesen.

30 Da im vorliegenden Fall der Emissionsprospekt der Klägerin nicht im Vorwege sondern erst bei dem Zeichnungsgespräch selbst ausgehändigt worden ist, war dieser - mangels einer rechtzeitigen Übergabe vor der Abschlussentscheidung - zu einer hinreichenden Aufklärung der Klägerin nicht geeignet. Auf die Frage der Vollständigkeit und Richtigkeit, bzw. etwaiger Prospektfehler kommt es demnach in diesem Zusammenhang nicht an.

31 Ihrer Aufklärungsverpflichtung ist die Beklagte im konkreten Fall nicht durch die mündliche Beratung des Zeugen J.. nachgekommen. Im Gegenteil: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Zeuge J.. die Klägerin - anders als im Zeichnungsschein angegeben - gerade nicht hinreichend über die Risikohinweise entsprechend dem Emissionsprospekt unterrichtet hat. Der Zeuge J.. hat insoweit angegeben, dass man anlässlich des Zeichnungsgespräches zwar gemeinsam den Emissionsprospekt durchgeblättert habe. Er hat jedoch bekundet, dass man lediglich das eine oder andere in Bezug auf die Chancen der Beteiligung angeschaut habe, nicht aber die maßgeblichen Passagen über Risiken oder die Art der Beteiligung. Der Zeuge J.. hat eingeräumt, dass das Totalverlustrisiko seiner damaligen Kenntnis nach lediglich „rein theoretischer Natur“ gewesen sein sollte, und dass er dieses gegenüber der Klägerin auch so dargestellt habe. Er hat angegeben, dass er diesbezüglich gegenüber der Klägerin erwähnt habe, dass dieses Risiko nur dann bestehe, wenn „quasi alle Immobilien abbrennen und die Versicherung nicht zahlen“ würde. Diese Angaben des Zeugen J.. sind - auch unter Berücksichtigung eines Bekanntschaftsverhältnisses zur Klägerin - durchaus. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht nicht nur, dass sich der Zeuge dem Risiko ausgesetzt hat, wegen einer objektiv unrichtigen bzw. unvollständigen Beratung von der Beklagten im Falle eines Unterliegens in Regress genommen zu werden. Der Zeuge J.. hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr auch ein Merkblatt eines „Produkt Coachings“ zur „Beurteilung der wesentlichen Risiken“ vorgelegt (Anlage zum Protokoll vom 27.06.2014), in dem das Totalverlustrisiko genauso wie von ihm dargestellt beschrieben wird. Es ist demnach durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge J.. das Produkt in den Anlagegesprächen in Bezug auf etwaige Risiken tatsächlich auch genauso beworben hat, wie es in diesem Merkblatt steht. Hierdurch hat er jedoch die unternehmerischen Risiken der Beteiligung nicht nur unvollständig sondern letztendlich auch unzutreffend dargestellt. Das muss sich die Beklagte zurechnen lassen, der eine vollständige und richtige Aufklärung der Klägerin über die Anlage noch vor der Zeichnung oblegen hat.

32 Die Beklagte hat die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegt. Soweit sie die Aufklärung nicht durch eine rechtzeitige Aushändigung des Emissionsprospektes vorgenommen hat, muss sie sich gemäß § 278 BGB ein Fehlverhalten des Zeugen J.. zurechnen lassen, weil sie sich insoweit für die von ihr geschuldete Aufklärung des Zeugen J.. bedient hat.

33 Die unterbliebene Aufklärung war für den Beitritt der Klägerin letztendlich auch ursächlich. Es spricht bereits eine Vermutung dafür, dass sie im Falle einer vollständigen und zutreffenden Aufklärung über sämtliche Beteiligungsrisiken von der in der Rede stehenden Beteiligung Abstand genommen hätte (vgl. zur sogenannten „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ BGH NJW 2014, 2951 ff.). Im Übrigen ist das Gericht aber nach der Anhörung der Klägerin sogar auch davon überzeugt, dass diese im Falle einer zutreffenden Aufklärung über ein nicht nur rein theoretisch bestehendes Totalverlustrisiko die streitgegenständliche Anlage tatsächlich nicht gezeichnet hätte.

II.

34 Der Höhe nach kann die Klägerin im Ergebnis die Rückzahlung der Anlagesumme (zuzüglich des Agios) abzüglich der geleisteten Auszahlung beanspruchen, mithin € 9.200,00. Denn sie ist gemäß §§ 249 ff. BGB so zu stellen, wie sie ohne ihren Beitritt stünde.

35 Zwar steht der Klägerin - vorrangig - nach Maßgabe der Grundsätze der fehlerhaften stillen Gesellschaft lediglich ein Abfindungsguthaben zu. Darüber hinaus kann sie jedoch, je nach Vermögenslage der Beklagten und der Höhe der hypothetischen Abfindungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter, zusätzlich Ersatz ihres nicht durch den Abfindungsanspruch ausgeglichenen Schadens beanspruchen (vgl. BGH MDR 2014, 40 f.). Da die - insoweit darlegungspflichtige - Beklagte im konkreten Fall weder zu der Höhe der Abfindungsansprüche noch zu ihrer Vermögenslage vorgetragen hat, war von ihrer Leistungsfähigkeit in Bezug auf einen der Höhe nach nicht durch den Abfindungsanspruch ausgeglichenen Schaden der Klägerin auszugehen. Sie schuldet der Klägerin daher im Ergebnis Schadensersatz in Höhe der Einlage und des Agios nebst Freistellung von weiteren Schäden, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.

36 Soweit die Klägerin als weitere Schadensersatzposition als „entgangen Gewinn“ eine fiktive Verzinsung von 3 % auf das von ihr eingesetzte Kapital beansprucht, ist die Klage teilweise unbegründet. Zwar hat die Klägerin dargelegt, dass das angelegte Geld aus einer Erbschaft stammte und zuvor bei einer „Sparkasse mit wenig Zinsen“ gelegen habe. Das Gericht schätzt die Verzinsung bei einer solchen Anlageform in der Zeit vom 01.01.2006 - 31.08.2012 allerdings abweichend von den Angaben in der Klagschrift auf lediglich 1,5 %, und zwar unter Berücksichtigung durchschnittlicher Sparbuchzinssätze zwischen 2,0 % und 1,0 % in den Jahren von 2006 bis 2010). Es errechnet sich daher in der vorstehend genannten Zeit bei einer Anlagesumme von € 10.600,00 einschließlich Zins- und Zinseszinsen ein Betrag von € 11.533,40, was einem Zinsgewinn von € 933,40 entspricht.

III.

37 Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Die Klägerin muss sich eine mindestens grob fahrlässige Unkenntnis des Zahlungsanspruches nicht entgegen halten lassen. Es kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hätte, oder das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Auch in Bezug auf die von der Klägerin unterschriebenen Hinweise im Zeichnungsschein erscheint es zumindest nicht „grob“ fahrlässig, dass sich die Klägerin auf die mündlichen Angaben des Zeugen J.. verlassen und keine Nachforschungen durch eine Lektüre des Emissionsprospektes vorgenommen hat.

IV.

38 Eine Verzinsung der begründeten Forderung kann die Klägerin gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 15.11.2012 beanspruchen. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2012 ab diesem Zeitpunkt in Verzug.

V.

39 Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von € 10.133,40 erstattungsfähig. Angesichts des gerichtsbekannten Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für eine Vielzahl von Anlegern vorgerichtlich mit im wesentlichen wortgleich Schreiben Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Bearbeitung der vorliegenden Sache schwierig noch besonders aufwändig gewesen wäre. Es errechnet sich insoweit zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer eine Gebührenforderung von € 837,52.

VI.

40 Da die Klage dem Grunde nach Erfolg hat, war eine Entscheidung über die Hilfsanträge entbehrlich, die lediglich für den Fall gestellt worden sind, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werden sollte.

VII.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

VIII.

42 Der Streitwert von € 11.569,13 errechnet sich wie folgt:

43 | | | | --- | --- | | Klagantrag zu 1) | € 9.200,00 | | Klagantrag zu 2) | € 2.119,13 | | Klagantrag zu 3) | € 250,00 |

44 Die Klaganträge zu 4) und 5) wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.

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