LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2014-09-03, 329 O 87/14

329 O 87/14Tribunal cantonal3 sept. 2014

Regest

1. Handelt es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um verbundene Verträge, ist gemäß § 358 Abs. 5 BGB auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs gemäß § 358 BGB zu belehren. Die Widerrufsbelehrung ist daher fehlerhaft, wenn in dieser nicht darauf hingewiesen wird, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrages auch die Bindung an den Darlehensvertrag entfällt. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen, so dass es auf die Frage, ob der Kläger über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Rechtsfolgen verfügt, nicht ankommt.(Rn.21) 2. Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV greift nur dann ein, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.(Rn.22) 3. Es ist keine Verwirkung bzgl. der Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen, wenn der Widerruf zwei Monate nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens erfolgt.(Rn.23)

Texte intégral

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 O 87/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-03

Aktenzeichen: 329 O 87/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0903.329O87.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 346 BGB, § 355 BGB, § 357 BGB, § 358 BGB, § 491 BGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Handelt es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag um verbundene Verträge, ist gemäß § 358 Abs. 5 BGB auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs gemäß § 358 BGB zu belehren. Die Widerrufsbelehrung ist daher fehlerhaft, wenn in dieser nicht darauf hingewiesen wird, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrages auch die Bindung an den Darlehensvertrag entfällt. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen, so dass es auf die Frage, ob der Kläger über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Rechtsfolgen verfügt, nicht ankommt.(Rn.21)

  2. Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV greift nur dann ein, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.(Rn.22)

  3. Es ist keine Verwirkung bzgl. der Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen, wenn der Widerruf zwei Monate nach der vorzeitigen Ablösung des Darlehens erfolgt.(Rn.23)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28.526,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. a. seit dem 17.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der W.D.... GmbH & Co. KG (R.E.D..../ Kundenreferenznummer … 7./ Kundennummer ... 7.) über einen Beteiligungsbetrag von € 30.000,-.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p. a. seit dem 04.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger macht Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

2 Er ist Bankbetriebswirt und seit 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der P. Vermögensmanagement GmbH, die sich auf die Beratung vermögender Privatkunden spezialisiert hat (vgl. Anlage B 1). Er vermittelte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in einer streitigen Anzahl von Fällen auch von der Beklagten finanzierte Beteiligungen an der W.D.... GmbH & Co. KG an verschiedene Kunden.

3 Er selbst schloss mit der Beklagten den Darlehensvertrag vom 26./ 30.06.2008 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 24.000,-. Als Verwendungszweck war die teilweise Finanzierung der Beteiligung an der W.D.... GmbH & Co. KG genannt. Die Rückzahlung sollte in voller Höhe am 30.12.2013 erfolgen, wobei Sondertilgungen jederzeit vor Fälligkeit des Darlehens ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich waren. Es waren quartalsweise ab dem 30.09.2008 Zinsen zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage L 1 verwiesen. Der Kläger unterzeichnete am 30.06.2008 auch eine Widerrufsbelehrung (Anlage L 8).

4 Der Kläger hatte sich mit einem Betrag in Höhe von € 30.000,- an der W.D.... GmbH & Co. KG beteiligt (Anlage L 3). Er zahlte darauf € 6.000,- aus eigenen Mitteln; zudem wurde die Darlehensvaluta eingezahlt.

5 Der Kläger zahlte in der Zeit vom 30.09.2008 bis zum 29.08.2013 an die Beklagte Darlehenszinsen in Höhe von insgesamt € 3.164,77. Aus der Beteiligung erhielt er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.637,89, die vertragsgemäß zur teilweisen Rückführung der Darlehensvaluta verwendet wurden.

6 Unter dem 29.08.2010 zahlte der Kläger den noch offenen Betrag der Darlehensvaluta. Das Darlehenskonto wurde aufgelöst (Anlage L 4).

7 Im Oktober 2013 meldete die W.I. KG, die Initiatorin des streitgegenständlichen Fonds war, Insolvenz an, und es erschienen Medienberichte über Unregelmäßigkeiten betreffend deren persönlich haftenden Gesellschafter (Anlage B 6).

8 Mit Schreiben vom 28.10.2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage L 14). Die Beklagte wies diesen mit Schreiben vom 17.12.2013 zurück (Anlage L 5).

9 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2014 ließ der Kläger den Widerruf wiederholen und die Beklagte zur Zahlung auffordern (Anlage L 6).

10 Der Kläger macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und entspreche auch nicht dem seinerzeit gültigen Muster gemäß BGB-InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

11 Der Kläger beantragt,

12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 28.526,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der W.D.... GmbH & Co. KG ( R.E.D..../ Kundenreferenznummer … 7./ Kundennummer … 7.) über einen Beteiligungsbetrag von € 30.000,-; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.358,86 Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Sie macht geltend, der Widerruf des Klägers sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist zulässig und begründet.

17 Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung der verbundenen Verträge gemäß §§ 491, 495, 355, 358, 357, 346 BGB.

18 Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 491, 495 BGB zu. Er hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschlossen, sondern für sich als Privatperson, also als Verbraucher.

19 Die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt des Widerrufs des Klägers gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 a. F. BGB, Art. 229, § 22 Abs. 2 EGBGB noch nicht abgelaufen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

20 Die Widerrufsbelehrung (Anlage L 8) ist fehlerhaft.

21 Bei dem Fondsbeitritt des Klägers und dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um verbundene Verträge, wie der Regelung in Ziff. 1 des Darlehensvertrages zum Verwendungszweck zu entnehmen und zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Daher war gemäß § 358 Abs. 5 BGB auch über die Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1, 2 BGB zu belehren. Der von der Beklagten verwendete Text der Widerrufsbelehrung bringt nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrages auch die Bindung an den Darlehensvertrag entfällt (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.2009, XI ZR 156/08, Anlage L 11, zu einer insoweit gleichlautenden Widerrufsbelehrung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, so dass es auf die Frage, ob der Kläger besondere Kenntnisse betreffend die tatsächlichen Rechtsfolgen hatte wie auch auf sonstige Aspekte der Kausalität der Fehlerhaftigkeit für die Nichtausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt (vgl. BGH, a. a. O.).

22 Die Belehrung genügt auch nicht gemäß § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV deshalb den Anforderungen, weil die Beklagte einen der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechenden Text verwendet hätte. Die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV greift nur ein, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 18.03.2014, II ZR 109/13, Anlage L 13). Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Fall verwendete Widerrufsbelehrung (Anlage L 8) weicht indes von den Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (vgl. hierzu Anlage B 8) ab, wie ein Vergleich der Unterlagen unschwer zeigt und wovon die Beklagte auch selbst ausgeht (vgl. Schriftsatz v. 28.05.2014, S. 35, Bl. 58 d. A.).

23 Dem Kläger ist es nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf seinen wirksamen Widerruf zu berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht verwirkt. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, d. h. der Verpflichtete (die Beklagte) muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten (des Klägers) darauf eingerichtet haben, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Bloßer Zeitablauf reicht hierfür nicht aus. Als Umstandsmoment kommt im vorliegenden Fall die Beendigung des Vertrages durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens in Betracht. Der Kläger hat seinen Widerruf allerdings bereits zwei Monate nach diesem Zeitpunkt erklärt. Ein Fall wie derjenige, den das OLG Düsseldorf (Urteil v. 09.01.2014, 14 U 55/13, vgl. Anlage B 9) zu entscheiden hatte, in dem seit der Vertragsbeendigung fast fünf Jahre verstrichen waren, bis der Widerruf erklärt wurde, ist hier daher nicht gegeben. Einem schutzwürdigen Einrichten der Beklagten auf einen Vertrauenstatbestand steht auch entgegen, dass sie nicht durch eine Nachbelehrung klare Verhältnisse geschaffen hat (vgl. Palandt-Grüneberg, § 242 BGB, Rn. 107), jedenfalls als im Jahre 2011 durch die Entscheidung des BGH vom 28.06.2011 (XI ZR 349/10) die Schutzwirkung durch die Verwendung des Musters gemäß BGB-InfoV geklärt war (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 14.08.2014, S. 4, Bl. 110 d. A.). Es liegt auch kein anderer Fall unzulässiger Rechtsausübung vor. Der Kläger hat seine Rechtsstellung nicht unredlich erworben und keine eigenen Pflichten verletzt. Widersprüchliches Verhalten wie hier, wo der Kläger zunächst am Vertrag festgehalten und sodann doch noch das Widerrufsrecht geltend gemacht hat, lässt die Rechtsordnung grundsätzlich zu (vgl. Palandt-Grüneberg, § 242 BGB, Rn. 55 ff.).

24 Aufgrund des wirksamen Widerrufs treten gemäß §§ 357, 346, 358 Abs. 4 BGB die mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolgen ein, was zwischen den Parteien nicht streitig ist. Die Beklagte hat die erhaltenen Zinsen in Höhe von € 3.164,77 zurückzuzahlen und den Beteiligungsbetrag von € 30.000,- abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 4.637,89, somit € 25.536,11, zu leisten; der Kläger hat im Gegenzug seine Beteiligung an die Beklagte zu übertragen.

25 Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch gemäß § 280 BGB auf Ersatz der für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten (Anlage L 6) entstandenen Kosten in Höhe von € 1.358,86. Es handelt sich um eine notwendige Rechtsverfolgung, da die Beklagte den Widerruf des Klägers zurückgewiesen hatte. Ob der Kläger die berechneten Kosten bereits ausgeglichen hat, ist unerheblich. Er hätte sonst einen Anspruch auf Freistellung gehabt, der gemäß § 250 S. 2 in Zahlungsanspruch übergegangen wäre, wobei es einer Fristsetzung nicht mehr bedurft hätte, nachdem die Beklagte die Leistung grundsätzlich abgelehnt hat.

26 Zinsen sind gemäß §§ 286, 291, 288 BGB geschuldet.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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