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S 1 Ca 126/11•ArbG Hamburg 1. Kammer, 2011-10-07, S 1 Ca 126/11
S 1 Ca 126/11Tribunal du travail / 1re chambre7 oct. 2011
1. Der Antrag eines sich in der Wohlverhaltensphase einer Verbraucherinsolvenz befindlichen Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zu verurteilen, an den Arbeitnehmer Verpflegungsgeld zu zahlen, welches bisher als pfändbarer Bezug an den Treuhänder ausgezahlt wurde, ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer muss sich nicht zunächst an das Insolvenzgericht verweisen lassen.(Rn.16) 2. Das vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungsgeld ist grundsätzlich nicht unpfändbar und kann daher wirksam von einer Abtretungserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Treuhänder seiner Verbraucherinsolvenz abgetreten werden.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2011-10-07
Aktenzeichen: S 1 Ca 126/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:1007.S1CA126.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 36 Abs 4 InsO, § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 850a Nr 3 ZPO
Rechtskraft: ja
Der Antrag eines sich in der Wohlverhaltensphase einer Verbraucherinsolvenz befindlichen Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zu verurteilen, an den Arbeitnehmer Verpflegungsgeld zu zahlen, welches bisher als pfändbarer Bezug an den Treuhänder ausgezahlt wurde, ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer muss sich nicht zunächst an das Insolvenzgericht verweisen lassen.(Rn.16)
Das vom Arbeitgeber gezahlte Verpflegungsgeld ist grundsätzlich nicht unpfändbar und kann daher wirksam von einer Abtretungserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Treuhänder seiner Verbraucherinsolvenz abgetreten werden.(Rn.19)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.767,40 € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch aus einem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.
2 Der Kläger ist bei dem Beklagten als Kapitän beschäftigt. Der Kläger ist im Bereich einer Innenstation des Beklagten beschäftigt und führt ein Lotsversetzschiff vom Strande zum Leuchtturm und zurück oder vom Leuchtturm zu den einzelnen Schiffen, wobei Lotsen versetzt werden.
3 Der Beklagte rechnet an den Kläger ein Verpflegungsgeld in Höhe von 13,80 EUR täglich ab.
4 Der Kläger befindet sich in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, die bis zum 14. Dezember 2015 andauert. Eine Treuhänderin ist bestellt. Der Kläger hat seine pfändbaren Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zum Beklagten an die Treuhänderin abgetreten. Der Beklagte führte entsprechend der Abtretungserklärung das gegenüber dem Kläger abgerechnete Verpflegungsgeld an die Treuhänderin ab.
5 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Verpflegungsgeldes an sich.
6 Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um Zahlungen, die nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Das Verpflegungsgeld stehe ihm gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 bis 9 des MTV See und HTV See 2008/2009 zu. Er sei auswärtig beschäftigt. Es gebe auch keinen einfacheren Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzzieles. Antragsberechtigt sei nach § 36 Abs. 4 InsO in der Wohlverhaltensperiode (nur) der Treuhänder.
7 Der Kläger beantragt , nachdem er die weitergehende Klage zurückgenommen hat,
8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.795,- € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 414,- € seit dem 1. Oktober 2010, auf weitere 427,80 € seit dem 1. November 2010, auf weitere 414,- € seit dem 1. Dezember 2010, auf weitere 427,80 € seit dem 1. Januar 2011, auf weitere 427,80 € seit dem 1. Februar 2011, auf weitere 346,40 € seit dem 1. März 2011, auf weitere 427,80 € seit dem 1. April 2011, auf weitere 414,- € seit dem 1. Mai 2011 sowie auf letzte 427,80 € seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt ,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei schon unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen, durch Beschluss zu entscheiden, dass das Verpflegungsgeld ganz oder teilweise unpfändbar sei.
12 Es sei im Übrigen zweifelhaft, welche tariflichen Regelungen bei ihm, dem Beklagten, gelten würden. Das Verpflegungsgeld für Beschäftigte auf einer Innenstation sei ein Überbleibsel aus der Vergangenheit. Die Mitarbeiter könnten sich ohne weiteres selbst verpflegen und hätten keine so genannten Verpflegungsmehraufwendungen. Es handele sich nicht um eine auswärtige Beschäftigung. Regelmäßige Arbeitsstätte sei lediglich ein weiträumiges Arbeitsgebiet. Es handele sich zumindest um verdeckten Lohn. Das Verpflegungsgeld sei unter steuerlichen Gesichtspunkten auch überhöht.
13 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).
14 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage würde allenfalls dann fehlen, wenn es für den Kläger einen einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren, aber vergleichbar sicheren Weg gebe, sein Rechtsschutzziel zu verwirklichen. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Kläger kann insbesondere nicht auf eine Antragstellung beim Insolvenzgericht zur Frage der Pfändbarkeit des Verpflegungsgeldes verwiesen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine etwaige Entscheidung des Insolvenzgerichts unmittelbare Folgen nur für die Zukunft hätte; die Frage, was mit den in der Vergangenheit abgeführten Beträgen ist, wäre hierdurch noch nicht geklärt.
16 Überdies ist die Frage, inwieweit ein solcher klarstellender Beschluss durch das Insolvenzgericht überhaupt ergehen kann und würde, nicht mit hinreichender Sicherheit zu beantworten. Eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, einen solchen Beschluss herbeizuführen, gibt es nicht. Nach § 287 InsO ist dem Antrag auf Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Zunächst war hierzu umstritten, ob die §§ 850 ff. ZPO auch im Insolvenzverfahren, also insbesondere in der Wohlverhaltensperiode Anwendung finden, die Insolvenzordnung enthielt hierzu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Eine solche wurde mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO geschaffen, eingefügt in das Gesetz mit Wirkung vom 1. Dezember 2001. Danach gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c und 851d der ZPO entsprechend. Nach § 36 Abs. 4 InsO ist für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, das Insolvenzgericht zuständig. Diese Regelungen gelten im Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechend gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO. Es stellt sich die Frage, welche Entscheidungen in § 36 Abs. 4 InsO gemeint sind. Die Kammer geht davon aus, dass diese Regelung im Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu lesen ist. Soweit die ZPO in den in Bezug genommenen Vorschriften Regelungen vorsieht, dass Schuldner oder Gläubiger eine Erweiterung oder Beschränkung der Pfändbarkeit beantragen können, ist für solche Entscheidungen das Insolvenzgericht zuständig (so offenbar auch Uhlenbruck/Vallender, § 292 InsO Rn. 53; FK-InsO/Ahrens, § 287 Rn. 67; Hirte, § 36 InsO Rn. 54; dieses Verständnis legt auch die Aufzählung der einzelnen Antragsmöglichkeiten bei FK-InsO/Schumacher, § 36 InsO Rn. 40 nahe). Eine Antragsberechtigung des Schuldners besteht, sofern die ZPO dies vorsieht; der Treuhänder kann das Antragsrecht des Schuldners nicht wahrnehmen (Kübler/Prütting, § 287 InsO Rn. 16b; Vallender, NZI 2011, 561, 562). Um eine solche in der ZPO vorgesehene Antragstellung geht es hier aber nicht. Von einer Möglichkeit einer nur klarstellenden Entscheidung, ob bestimmte Beträge nach den Regelungen der §§ 850 ff. ZPO pfändbar oder unpfändbar seien, ist dort jedenfalls nicht ausdrücklich die Rede. Die Möglichkeit der Herbeiführung eines klarstellenden Beschlusses wird zwar diskutiert, sofern in einem Pfändungsbeschluss pauschal auf die Regelungen der §§ 850 ff. ZPO verwiesen wird (vgl. Behr, JurBüro 1997, 291 ff.; Musielak, § 850c ZPO Rn. 9). Der entsprechende Antrag auf Erlass eines klarstellenden Beschlusses soll als Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu qualifizieren sein (Behr, JurBüro 1997, 291, 292 m.w.N. in Fn. 4). Unterschieden wird z.T. noch danach, ob es um die bloße Klarstellung von Berechnungskriterien geht (vgl. Behr, JurBüro 1997, 291, 294 m.w.N.). Diese Ungewissheiten rechtfertigen es jedenfalls, den Kläger nicht zunächst an das Insolvenzgericht zu verweisen.
II.
17 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht die Zahlung des Verpflegungsgeldes an sich verlangen. Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungsgeldes ist an die Treuhänderin abgetreten, er ist nicht mehr Anspruchsinhaber. Der Beklagte hat durch die Zahlung an die Treuhänderin den Anspruch erfüllt.
18 Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung abzugebende Abtretungserklärung des Klägers ist das Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages an den Treuhänder, der mit Annahme durch die Treuhänderin wirksam geworden ist (Kübler/Prütting, § 287 ZPO Rn. 6).
19 Das durch die Beklagte gezahlte Verpflegungsgeld ist von der Abtretungserklärung erfasst, es ist insbesondere nicht nach § 850a Ziff. 3 ZPO unpfändbar. Es handelt sich nicht um Aufwandsentschädigung, Auslösungsgeld oder eine sonstige soziale Zulage für auswärtige Beschäftigung i.S. dieser Vorschrift. Unter den Begriff der Aufwandsentschädigung fällt die Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind. Auslösungsgelder und ähnliche Zulagen sind Ersatzleistungen für Mehraufwendungen durch ständige auswärtige Beschäftigung (vgl. statt aller Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 850a ZPO Rn. 7 und 9). Das dem Kläger gezahlte Verpflegungsgeld hat einen anderen Charakter. Unabhängig von der Frage, ob auf die Arbeitsverhältnisse des Beklagten mit seinen Mitarbeitern die tariflichen Regelungen des MTV See und des HTV See in der jeweiligen Fassung anzuwenden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den Mitarbeitern und auch dem Kläger ein Verpflegungsgeld gewährt, welches in der Höhe von 13,80 EUR täglich gezahlt wird. Dies entspricht dem nach dem ab 1. Oktober 2008 geltenden Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt zu zahlenden Verpflegungsgeld für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 bis 9 MTV See gegeben sind. Diese Regelungen bestimmen daher auch den Charakter und Zweck dieser Leistung und hierauf ist für die Frage der (Un-)Pfändbarkeit entscheidend abzustellen. Nach § 16 Abs. 3 MTV See ist ein Verpflegungsgeld u.a. zu zahlen, wenn Beschäftigte an dienstfreien Tagen nach rechtzeitiger Abmeldung die Mahlzeiten an Bord nicht eingenommen haben (Nr. 1), sich im Urlaub befinden (Nr. 4), aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung arbeitsunfähig krank sind (Nr. 5), oder angeordneten Dienst an Land leisten (Nr. 6). Dieses Verpflegungsgeld nach § 16 Abs. 3 MTV See ist eine Ersatzleistung dafür, dass der Beschäftigte nicht durch den Arbeitgeber an Bord verpflegt wird. Es handelt sich, wie auch die Überschrift „B. Sachleistungen“ im Heuertarifvertrag zeigt, um den finanziellen Ausgleich für einen sonst als Sachleistung gewährten Vergütungsbestandteil, nämlich die Gewährung der Verpflegung nach § 16 Abs. 1 MTV See bzw. § 39 SeemG als Naturalvergütung (vgl. auch Lindemann/Bemm, § 39 SeemG Rn. 1 m.w.N.). Die Pfändbarkeit bei Gewährung von Sachleistungen richtet sich nach § 850e Nr. 3 ZPO. Wird ersatzweise eine Geldleistung gewährt, so ist diese nach den allgemeinen Regeln des § 850 ZPO pfändbar. Dass der Anspruch nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht der Pfändung unterliegt, hat der Kläger nicht behauptet.
III.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 269 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat und im Übrigen unterlegen ist.
21 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO.
22 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
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