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S 1 Ca 40/13•ArbG Hamburg 1. Kammer, 2013-08-16, S 1 Ca 40/13
S 1 Ca 40/13Tribunal du travail / 1re chambre16 août 2013
Entscheidungsdatum: 2013-08-16
Aktenzeichen: S 1 Ca 40/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2013:0816.S1CA40.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.032,- € festgesetzt.
Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers aus einem Heuerverhältnis zwischen ihnen.
2 Der Kläger war bei der Beklagten als 1. Nautischer Offizier seit Oktober 2010 beschäftigt. Im ersten von den Parteien unterzeichneten Heuerschein vom 17. September 2010 (Blatt 12 der Akten) heißt es u.a.:
3 | | | | --- | --- | | „Heuer gemäß HTV-See | € 5.048,00 EUR“. |
4 Gleiches gilt für den Heuerschein vom 17. August 2011 (Blatt 13 der Akten). Im Heuerschein vom 24. Februar 2012 (Blatt 14 der Akten) heißt es u.a.:
5 | | | | --- | --- | | „Heuer gemäß HTV-See | € 5.378,00 EUR“. |
6 Dementsprechend wurde der Kläger auch vergütet.
7 Im letzten ausgestellten Heuerschein vom 29. August 2012 (Blatt 15 der Akten) heißt es u.a.:
8 | | | | --- | --- | | „Heuer gemäß HTV-See | € 5.738,00 EUR“. |
9 Seit dem 1. Oktober 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Heuer in Höhe von 5.378,- EUR.
10 Mit einer E-Mail-Nachricht vom 30. November 2012 kündigte die Beklagte an, dass die Heuern der deutschen Offiziere ab Anfang des Jahres 2013 gekürzt werden müssten. Es wurde angekündigt, dass entsprechende Änderungsvereinbarungen übersandt werden würden. Dementsprechend übersandte die Beklagte am 5. Dezember 2012 auch an den Kläger eine vorbereitete Änderungsvereinbarung (Anlage B 10, Blatt 51 der Akten), in der es u.a. heißt:
11 | | | --- | | „Die Vereinbarung der Heuer in Höhe von EUR 5.378,00 (irrtümlich im Heuerschein „Heuer gemäß HTV-See: EUR 5.738,00“) wird ersetzt durch …“ |
12 Diese Änderungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger nicht.
13 Mit der beim Arbeitsgericht Hamburg am 14. Februar 2013 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Differenzvergütung von 360,- EUR brutto monatlich für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat der Kläger seine Klage hilfsweise um einen Feststellungsantrag erweitert.
14 Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe für die Zeit vom 15. bis 30. September 2012 noch korrekt nach dem Heuervertrag bezahlt. Nach dem Heuervertrag vom 29. August 2012 stehe ihm eine monatliche Heuer von 5.738,- EUR zu. Hiervon sei er nach dem unzweideutigen Wortlaut des Heuerscheins ausgegangen. Auch der Verweis auf den HTV-See helfe nicht weiter, da keiner der in Rede stehenden Beträge im HTV-See genannt sei. Er habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass eine weitere Heuererhöhung von der Beklagten nicht ernstlich gemeint gewesen sei.
15 Eine wirksame und fristgerechte Irrtumsanfechtung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Eine solche Erklärung folge jedenfalls nicht aus dem Änderungsangebot.
16 Der Kläger beantragt,
17 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 1.440,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 360,- EUR brutto ab dem 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar und 1. Februar 2013 zu zahlen;
18 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.
19 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Anfechtung des Vertrages entstanden ist und entstehen wird.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Die Beklagte trägt vor, bei der Angabe einer höheren Heuer im Heuerschein von 29. August 2012 handele es sich um einen unbewussten Zahlendreher. Beide Parteien hätten in dem Heuerschein das festhalten wollen, was schon zuvor Grundlage des Einsatzes des Klägers gewesen sei. Gründe für eine Abweichung vom bisherigen Heuerschein habe es mit Ausnahme des konkreten Schiffseinsatzes nicht gegeben. Insbesondere habe es, was unstreitig ist, im Jahr 2012 keine Erhöhungen der tariflichen Heuer gegeben. Dementsprechend sei auch abgerechnet worden. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, ihre Erklärung rechtzeitig und wirksam wegen Irrtums angefochten.
23 Erst bei Überprüfung der vorbereiteten Änderungsvereinbarungen sei dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgefallen, dass die Heuerangabe im Heuerschein des Klägers nicht mit der von der Beklagten vorbereiteten und die „übliche“ Heuer enthaltenden Änderungsvereinbarung übereinstimme. Dies habe er mit E-Mail vom 4. Dezember 2012 (Anlage B 8, Blatt 45 der Akten) mitgeteilt. Erst hierdurch sei der Beklagten der Zahlendreher bewusst geworden. Frau W., Mitarbeiterin der Beklagten, habe dem Kläger auch in einem Telefonat am 9. Januar 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Heuerangabe im letzten Heuerschein um einen Zahlendreher handele.
24 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).
25 Die vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):
I.
26 Die Klage ist im Hauptantrag vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von weiteren 1.440,- EUR beanspruchen. Zwischen den Parteien besteht ein Heuervertrag, nachdem der Kläger eine monatliche Heuer in Höhe von 5.378,- EUR zu beanspruchen hat. Dementsprechend hat die Beklagte Heuern an den Kläger auch gezahlt. Dagegen steht dem Kläger nicht der geltend gemachte höhere Heueranspruch in Höhe von weiteren 360,- EUR monatlich zu. Dies ergibt die Auslegung der beiderseitigen Erklärungen gemäß § 133, § 157 BGB.
27 1. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegungeiner Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
28 Ausgehend vom Wortlaut der Regelung ist mithin deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln (vgl. nur BAG vom 23. Februar 2011, AP Nr. 86 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 10. Dezember 2008, AP Nr. 68 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag, beide m.w.N.) . Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten (BAG vom 22. April 2009 , BAGE 130, 286 m.w.N.; BAG vom 10. Dezember 2008, AP Nr. 52 zu § 611 BGB Kirchendienst*; BAG vom 20. April 2005, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35)* sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG vom 27. August 1970, BAGE 22, 424) .
29 Dabei hat die Auslegung einer Erklärung einer etwaigen Feststellung, ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist, voranzugehen (vgl. nur Palandt/Ellenberger, § 119 BGB Rn. 7; Müko/Armbrüster, § 119 BGB Rn. 59). Der Erklärende ist nach den dargestellten Regeln über die normative Vertragsauslegung (§§ 133, 157) an eine etwaige irrige Ausdrucksweise dann nicht gebunden, wenn dem anderen Teil dieser Irrtum offenbar auffallen und er gleichzeitig auch aus den Umständen unmissverständlich erkennen hatte müssen, was der Irrende wirklich erklären wollte. Dann ist derjenige Sinn maßgeblich, den der „Irrende“ dem Rechtsgeschäft beigemessen hat (Palandt/Ellenberger, § 119 BGB Rn. 7; MüKo/Armbrüster, § 119 BGB Rn. 59).
30 2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier, dass die Beklagte dem Kläger eine weitere Beschäftigung gemäß den Bedingungen aus dem Heuerschein vom 29. August 2012 angeboten hat. Diese Erklärung war gerichtet auf eine Beschäftigung zu einer monatlichen Heuer von 5.378,- EUR. In diesem Sinne hätte ein objektiver Erklärungsempfänger die fragliche Vereinbarung verstanden, auch wenn im Heuerschein selbst ein Betrag von 5.738,- EUR angegeben ist. Es sind offensichtlich lediglich zwei Ziffern gegenüber der vorher vereinbarten Heuer vertauscht worden. Es gab keine Gespräche zwischen den Parteien über eine Heuererhöhung. Auch die tariflichen Heuern nach dem HTV-See sind im fraglichen Zeitraum nicht erhöht worden. Für ein entsprechendes Erhöhungsangebot um immerhin mehr als 6,5 % gab es angesichts der wirtschaftlichen Lage in der Seeschifffahrt, die auch dem Kläger gegenwärtig ist, auch keinen nachvollziehbaren Anlass. Dieses so richtig verstandene Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Heuerscheins angenommen.
II.
31 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Da angesichts der zutreffend auszulegenden Erklärung der Beklagten im Heuerschein und der entsprechenden Annahme durch den Kläger eine Anfechtung ins Leere geht, steht dem Kläger insoweit auch kein Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB zu.
III.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist.
33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 GKG. Den Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer mit 4.032,- EUR bemessen. Dabei wurde für den Hauptantrag der begehrte Betrag von 1.440,- EUR berücksichtigt. Für den Hilfsantrag ist die Kammer von einem monatlichen Schadensbetrag von ¼ des von der Beklagten begehrten Bruttobetrages, mithin von 90,- EUR monatlich ausgegangen. In Anlehnung an § 42 Abs. 2 GKG war der dreifache Jahresbetrag festzusetzen abzüglich eines Abschlages von 20 %, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, mithin 2.592,- EUR.
34 Die Berufung war für den Kläger nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben ist.
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