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S 1 Ca 39/11•ArbG Hamburg 1. Kammer, 2011-10-18, S 1 Ca 39/11
S 1 Ca 39/11Tribunal du travail / 1re chambre18 oct. 2011
Entscheidungsdatum: 2011-10-18
Aktenzeichen: S 1 Ca 39/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:1018.S1CA39.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 22.621,20 € festgesetzt.
Die Berufung wird für die Parteien nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
2 Der Kläger ist verheiratet und hat ein 10jähriges Kind. Er war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 2000 bei der Beklagten seit dem 1. Juli 2000 zunächst als erster nautischer Offizier, zuletzt als Kapitän beschäftigt.
3 In einem Verfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamburg wegen der Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen Änderungskündigung schlossen die Parteien am 16. Juli 2010 einen Vergleich. Darin heißt es unter anderem:
4 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 7.6.2010 aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.12.2010. ...
5 4. Der Kläger wird bis zum Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt, wenn die Voraussetzungen der 183 - Tage - Klausel des DBA Liberia erfüllt sind. …
6 5. Die Beklagte verpflichtet sich, die Vergütung des Klägers unter Anwendung von § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 22.6.2000 entsprechend erhöht festzulegen und zu berechnen, sollte das DBA Liberia nicht zur Anwendung kommen. Der Kläger verpflichtet sich entsprechend nachstehender Ziffer 6. zur Erreichung der tatbestandlichen Voraussetzungen des DBA Liberia (183 - Tage - Klausel) mitzuwirken.
7 6. Die Beklagte räumt dem Kläger das Recht ein, vor dem 31.12.2010 - jedoch nicht bevor die tatbestandlichen Voraussetzungen des DBA Liberia (183 - Tage - Klausel) erfüllt sind - jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Die Beklagte wird eine weitere Beschäftigung zur Erreichung der zuvor genannten 183 - Tage - Klausel für den Kläger suchen, die ggf. einen Nachschulungsbedarf des Klägers nach sich zieht, der diesem entsprechen wird. …
8 Die Voraussetzungen der 183 - Tage - Klausel nach dem DBA Liberia waren am 18. Dezember 2010 erfüllt.
9 In E-Mails der Beklagten vom 2. November 2010 und vom 9. Dezember 2010 ist eine Ablösung des Klägers nach Weihnachten 2010 vorgesehen.
10 Das vom Kläger geführte Schiff erhielt wegen einer benötigten Ersatzteillieferung am 14. Dezember 2010 die Order „to gibraltar for order …“. Am 24. Dezember 2011 erhielt das Schiff eine Reiseanordnung nach S.. Mit E-Mail vom 24. Dezember 2010, 12:22 Uhr (Anlage K 3, Blatt 17 der Akten) erinnerte der Kläger an seine Ablösung und die weiterer Besatzungsmitglieder im neuen Zielhafen S., erwartete Ankunft dort am 26. Dezember 2010. Wegen Schlechtwetters erhielt der Kläger erst am 28. Dezember 2010 die Erlaubnis zum Ankern in S.. Am 27. Dezember 2010 informierte die zuständige Crew Superintendent Frau P. den Kläger, dass seine Ablösung für den 31. Dezember 2010 in T. geplant sei. Das Schiff konnte im Hafen von S. erst am 31. Dezember 2010, 2:50 Uhr Ortszeit anlegen und verließ den Hafen am 1. Januar 2011 um 12:00 Uhr mit Zielhafen T..
11 Das Schiff erreichte am 2. Januar 2011 um 16:15 Uhr T., der Kläger wurde dort am gleichen Tag um 17:30 Uhr abgelöst. Am 3. Januar 2011 gegen 12:30 Uhr erreichte der Kläger seinen Zielort.
12 Für die Zeit ab 1. Januar 2011 ging der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis ein. Auf den eingereichten Heuerschein vom 28. September 2010 (Anlage K 5, Blatt 26 der Akten), der einen voraussichtlichen Dienstantritt am 1. Januar 2011 vorsieht, wird verwiesen. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2010 (Anlage K 6, Blatt 27 der Akten) teilte die neue Arbeitgeberin mit:
13 „… um Ihnen entgegenzukommen, erklären wir uns mit dem Anfangsdatum 16. Februar 2011 einverstanden unter der Voraussetzung, dass Ihr erster Einsatz 2,5 bis 3 Monate betragen wird, Sie zunächst (nach entsprechender Einarbeitung) das Kommando auf MT „L.“ (Kapt. A.) übernehmen und direkt daran anschließend auf MT „H.“ transferiert werden, um Kapt. S1 abzuloesen. … Wir gehen davon aus, dass dieses Angebot akzeptabel ist, eine andere Moeglichkeit gibt es nicht. “
14 Die Beklagte zahlte an den Kläger die vertragsgemäße Vergütung für sein Tätigwerden bis einschließlich 3. Januar 2011.
15 Mit seiner am 22. Februar 2011 vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 28. Februar 2011 zugestellten Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend.
16 Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe vertragswidrig verhindert, dass er zumindest zum nächst möglichen Zeitpunkt nach dem 18. Dezember 2010 das Schiff habe verlassen können. Er sei zwar zunächst eine Ablösung nach Weihnachten angesprochen worden, er habe aber darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des DBA Liberia noch vor Weihnachten erfüllt sein würden.
17 Es sei insbesondere möglich gewesen, ihn spätestens am 24. Dezember 2010 anlässlich eines – wenngleich kurzfristig geplanten - Zwischenstopps in A1 / Spanien abzulösen. Auch eine Ablösung in S. am 28. oder 29. Dezember per Boot oder durch Transport per Hubschrauber sei möglich gewesen und auch üblich. Die Beklagte habe die rechtzeitige Ablösung gar nicht eingeplant.
18 Ihm sei durch das Handeln der Beklagten unmöglich gemacht worden, Weihnachten und Neujahr gemeinsam mit seiner Familie zu verbringen. Deren Verhalten stelle eine Freiheitsberaubung dar. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei mit dem dreifachen Wert seines regulären Gehaltes für den entsprechenden Zeitraum zu berechnen. Der durchschnittliche Tageslohn des Klägers belaufe sich auf 243,33 €. Schadensersatz sei für 17 Tage zu leisten, mithin in Höhe von 12.409,83 EUR.
19 Außerdem stehe ihm Ersatz für die entgangene Vergütung im neuen Arbeitsverhältnis bis zum 16. Februar 2011 in Höhe von 9.673,50 EUR zu.
20 Unter Berücksichtigung einer von der Beklagten zwischenzeitlich geleisteten Zahlung von 738,63 EUR ergebe sich der mit der Klage noch begehrte Betrag.
21 Der Kläger beantragt,
22 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.621,20 EUR brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich im Briefing am 17. September 2011 mit einer Ablösung zwischen dem 24. und dem 31. Dezember 2010 einverstanden erklärt. Die ursprünglich für den 26. Dezember vorgesehene Ablösung des Klägers in S. habe aufgehoben werden müssen wegen der Prognose des Klägers, dass wegen Schlechtwetters ein Anlegen erst am 29. / 30. Dezember 2010 möglich sein würde. Die Wettersituation in S. habe einen Besatzungswechsel ausgeschlossen. Um im Rahmen einer verbesserten Wettersituation gegebenenfalls eine Ablösung vorzunehmen, habe sie, die Beklagte, gleichwohl einen Besatzungswechsel geplant. Sie habe eine Polizeieskorte organisiert und die Flüge für den Kläger und den Ablöser, Herrn Kapitän S2, reserviert und gebucht. Aufgrund des durch Schlechtwetter verzögerten Einlaufens des Schiffs an einem muslimischen Feiertag/Wochenende sei ein Ablösen aber nicht möglich gewesen.
26 Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Insbesondere habe er sich gegen die Ablösungsplanung nach Weihnachten, wie mit E-Mails vom 2. November 2010 und vom 9. Dezember 2010 mitgeteilt, nicht gewendet.
27 Gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber des Klägers erschließe sich nicht, ob der Kläger etwa angefragt habe, ob die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei, zum Beispiel weil er zuvor noch eine Urlaubsreise genießen wolle.
28 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
29 Die noch zur Entscheidung stehende Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig, jedoch nur teilweise auch begründet.
I.
30 Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger immateriellen Schadensersatz wegen seiner verspäteten Ablösung für die Zeit vom 18. Dezember 2010 bis 3. Januar 2011 in Höhe von 12.409,83 EUR (abzüglich der von der Beklagten geleisteten 738,63 EUR) geltend macht. Ihm steht ein solcher Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.
31 Nach § 253 Abs. 1 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in vom Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Allerdings besteht gegen die Beklagte weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Freiheit des Klägers.
32 Das Rechtsgut der Freiheit i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB beschränkt sich wie i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auf die körperliche Fortbewegungsfreiheit – unter Ausklammerung der Willens- und Handlungsfreiheit (MüKo/Wagner, § 823 BGB Rn. 99 m.w.N.). Dem Betroffenen muss unmöglich gemacht worden sein, nach seinem Willen seinen Aufenthalt zu verändern. In dieser seiner Fortbewegungsfreiheit war der Kläger aber durch die Beklagte nicht eingeschränkt. Allenfalls seine Willensfreiheit war beeinträchtigt. Der Kläger als Kapitän konnte mit dem Schiff seinen Aufenthaltsort verlassen, er konnte auch einen Hafen anlaufen und von Bord gehen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von den Fällen, in denen einem Fahrgast, Fluggast o.ä. das Verlassen des Transportmittels verweigert wird (vgl. hierzu Schönke/Schröder, § 239 StGB Rn. 6). Dass der Kläger sich ggf. rechtlichen Konsequenzen ausgesetzt hätte, etwa wenn er das Schiff zur Unzeit ohne Ablösung verlassen oder nach eigener Entscheidung einen Hafen angelaufen hätte, mag seine Willensfreiheit beeinträchtigt haben, führt aber eben nicht zu einer Fortbewegungseinschränkung.
II.
33 Dagegen kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der nur verspätet möglichen Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses in Höhe von 9.028,74 EUR brutto verlangen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, insoweit ist die Klage unbegründet.
34 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens in Höhe von 9.028,74 EUR gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hat sich mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Ablösung des Klägers seit dem 27. Dezember 2010 im Schuldnerverzug befunden. Aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien und dem geschlossenen Vergleich ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger nach Erfüllung der Voraussetzungen des DBA Liberia abgelöst wird und seine Tätigkeit für die Beklagte beenden kann. Dies betrifft jedenfalls eine Ablösung nach Weihnachten 2010, aber noch vor dem 31. Dezember 2010, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger bereits vor Weihnachten hätte abgelöst werden müssen oder sich entsprechend der mit E-Mail vom 2. November und 9. Dezember 2010 mitgeteilten Ablösungsplanung mit einer Ablösung erst nach Weihnachten einverstanden erklärt hat. Eine rechtzeitige Ablösung nach Weihnachten hat die Beklagte nicht vorgenommen, der Kläger wurde erst am 2. Januar 2010 abgelöst. Einer gesonderten Mahnung durch den Kläger bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da die Zeit für die Ablösung nach dem Kalender bestimmt war, sie war jedenfalls baldmöglichst nach Weihnachten und vor dem 31. Dezember 2010 vorzunehmen. Die rechtzeitige Ablösung ist auch nicht wegen eines Umstandes unterblieben, den die Beklagte nicht zu vertreten gehabt hätte, § 286 Abs. 4 BGB. Zwar können solche Umstände grundsätzlich auch in Naturereignissen wie schlechten Witterungsbedingungen in S. liegen, die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass auch eine Ablösung in einem anderen erreichbaren Hafen nicht möglich gewesen wäre. Dass sich dies ggf. als unwirtschaftlich dargestellt hätte, vermag die Beklagte hingegen nicht zu entlasten.
35 Aufgrund der verspäteten Ablösung konnte der Kläger seiner neuen Arbeitgeberin zum 1. Januar 2011 nicht zur Verfügung stehen und ihm sind Einkünfte in der Zeit bis zum 15. Februar 2011 entgangen. Erst zum 16. Februar 2011 konnte der Kläger seine Tätigkeit für die neue Arbeitgeberin aufnehmen.
36 Der Kläger hat sich kein Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB entgegen halten zu lassen. Der Kläger hat sich erst, als absehbar war, dass er zum 31. Dezember 2010 nicht mehr würde abgelöst werden können, an die neue Arbeitgeberin gewendet. Selbst wenn er nicht schon am 1. Januar 2011 hätte wieder einsteigen sollen (im Heuerschein ist der Tag des Dienstantritts mit „vorauss. 01.01.2011“ angegeben), war, als der Kläger mitteilen musste, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht würde einsteigen können, kein konkreter Zeitpunkt als feststehend absehbar, wann er der neuen Arbeitgeberin zur Verfügung stehen würde. Das Angebot eines Einsteigens beispielsweise am 2. Januar 2011 konnte er nicht zuverlässig abgeben. Aus dem E-Mail der neuen Arbeitgeberin ergibt sich, dass es nur die Möglichkeit einer Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. Februar 2011 gab. Dem Kläger war es angesichts des neu begründeten Arbeitsverhältnisses auch nicht zuzumuten, gegenüber der Arbeitgeberin auf einen früheren Tätigkeitsbeginn zu insistieren. Aus Sicht der Kammer sprechen die Besonderheiten der Einsatzzeiten in der Seeschifffahrt auch dafür, dass der Kläger erst mit der nächsten turnusmäßigen Ablösung auf dem geplanten Schiff und nicht etwa mit einer Verzögerung von nur einigen wenigen Tagen einsteigen konnte.
37 Dem Kläger ist die in der Zeit vom 4. Januar 2011 bis 15. Februar 2011 entgangene Vergütung zu ersetzen. Bis zum 3. Januar 2011 ist der Kläger noch von der Beklagten vergütet worden, ein zu ersetzender Schaden liegt insoweit nicht vor. In der Höhe ist die Kammer von einem Tagessatz von 214,97 EUR ausgegangen (6.233,- EUR monatliches Gesamtbrutto zuzüglich 216,- EUR Sachbezug Verpflegung / 30 Tage), der für 15 Tage im Februar 2011 und 27 Tage im Januar 2011 zu erstatten ist.
III.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen, soweit sie jeweils unterlegen sind.
39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und §§ 12, 42 GKG. Die Kammer hat den Streitwert bemessen nach dem eingeklagten Betrag von 22.621,20 EUR.
40 Die Berufung war für beide Parteien nicht gesondert zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben ist.
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