LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2014-06-11, 324 O 316/14

324 O 316/14Tribunal cantonal11 juin 2014

Regest

Es ist keine Verletzung des allgemeinem Persönlichkeitsrechts gegeben, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung lediglich um eine wertende Betrachtung eines Sachverhalts, eingekleidet in eine satirische Darstellung handelt. Insoweit geht der Zuschauer einer Satiresendung, in der eine Rede des Bundespräsidenten kommentiert wird, nicht davon aus, dass der Antragsteller bewußt für den Bundespräsidenten eine Rede oder Teile einer Rede geschrieben hat, zumal dann nicht, wenn die in Dialogform gefasste Kommentierung erkennen lässt, dass die Rede nicht von den Teilnehmern des "Think Tank" verfasst wurde, sondern lediglich Ideen dieses Projekts in der Rede des Bundespräsidenten aufgegriffen werden.(Rn.2) (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 18. Juni 2014, 324 O 316/14, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 316/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-11

Aktenzeichen: 324 O 316/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0611.324O316.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Es ist keine Verletzung des allgemeinem Persönlichkeitsrechts gegeben, wenn es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung lediglich um eine wertende Betrachtung eines Sachverhalts, eingekleidet in eine satirische Darstellung handelt. Insoweit geht der Zuschauer einer Satiresendung, in der eine Rede des Bundespräsidenten kommentiert wird, nicht davon aus, dass der Antragsteller bewußt für den Bundespräsidenten eine Rede oder Teile einer Rede geschrieben hat, zumal dann nicht, wenn die in Dialogform gefasste Kommentierung erkennen lässt, dass die Rede nicht von den Teilnehmern des "Think Tank" verfasst wurde, sondern lediglich Ideen dieses Projekts in der Rede des Bundespräsidenten aufgegriffen werden.(Rn.2) (Rn.3)

Verfahrensgang

nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 18. Juni 2014, 324 O 316/14, Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

(1.) Dr. J..B.. sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung "D.. A.." vom ... 2014 im Z.. genannt wurden.

wie geschehen in der Sendung "D.. A.." vom ...2014 im Z...

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag zu (2) war zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers.

2 Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um die wertende Betrachtung eines Sachverhalts, eingekleidet in eine satirische Darstellung. Der Antragsteller hat durch seine Teilnahme an der Veranstaltung „Elemente einer außenpolitischen Strategie für Deutschland“ auch an dem entsprechenden Papier (in Auszügen ASt 8) mitgewirkt. Die dort aufgeführten Strategien bzw. einzelne Punkte oder Gedanken wurden durch den Bundespräsidenten in einer Rede aufgegriffen, diese Rede hat der Antragsteller als Journalist kommentiert, diese tatsächlichen Abläufe sind nicht angegriffen und bilden den Aussagekern.

3 Ein Zuschauer der Sendung geht hingegen nicht davon aus, dass der Antragsteller bewußt für den Bundespräsidenten eine Rede oder Teile einer Rede geschrieben habe, denn die in Dialogform gefasste Kommentierung seines Verhaltens lässt erkennen, dass nicht von den Teilnehmern des „Think Tank“ eine Rede verfasst wurde, sondern Ideen dieses Projekts in der Rede des Bundespräsidenten aufgegriffen wurden. Die Textpassage „… sein Schreiben für G.. zu trennen von seinem Schreiben für D.. K..“ führt nicht zu einem anderen Verständnis des Zuschauers. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Satiresendung handelt, der Zuschauer daher mit Übertreibungen und Verzerrungen in der Darstellung rechnet. Diese Einkleidung verletzt das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht, zumal für den Aussagekern Anknüpfungspunkte bestehen. Diese satirische Einkleidung enthält auch keine isolierbaren Teilelemente in Form eines eigenständigen Aussagegehalts, die die Rechte des Antragstellers verletzen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

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