LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-04-18, 327 O 64/13

327 O 64/13Tribunal cantonal18 avr. 2013

Regest

1. Die Überschrift „ P. im Test“ stellt keine irreführende Werbung gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar. Der Verkehr erwartet bei der Aussage „im Test“ nicht ausschließlich und zwangsläufig eine vergleichende Untersuchung verschiedener Unternehmen, die „neutral, objektiv und sachkundig“ ist. Denn der Begriff Test bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch lediglich eine Funktionsprüfung.(Rn.54) 2. Bei der Werbung mit einem Testsieg, bei dem der sich mit diesem Test Berühmende nicht alleiniger Sieger geworden ist, bedarf es eines entsprechenden Hinweises. Ansonsten liegt eine irreführende Werbung vor.(Rn.67) 3. Zwar kann gem. § 5a Abs. 2 UWG durch das Vorenthalten etwaiger Fundstellen zu Testergebnissen, mit denen geworben wird, eine Irreführung des Verkehrs begründet werden. Eine Irreführung liegt aber nicht vor, wenn für den Verbraucher bereits aufgrund der abgebildeten Testsiegel ersichtlich ist, wer für den jeweiligen Test entsprechend verantwortlich ist, und wenn darüber hinaus sämtliche Tests direkt durch Hyperlinks erreichbar sind, welche sich „auf“ den jeweiligen Siegeln befinden.(Rn.75)

Texte intégral

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 64/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-18

Aktenzeichen: 327 O 64/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0418.327O64.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG

Orientierungssatz

  1. Die Überschrift „ P. im Test“ stellt keine irreführende Werbung gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar. Der Verkehr erwartet bei der Aussage „im Test“ nicht ausschließlich und zwangsläufig eine vergleichende Untersuchung verschiedener Unternehmen, die „neutral, objektiv und sachkundig“ ist. Denn der Begriff Test bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch lediglich eine Funktionsprüfung.(Rn.54)

  2. Bei der Werbung mit einem Testsieg, bei dem der sich mit diesem Test Berühmende nicht alleiniger Sieger geworden ist, bedarf es eines entsprechenden Hinweises. Ansonsten liegt eine irreführende Werbung vor.(Rn.67)

  3. Zwar kann gem. § 5a Abs. 2 UWG durch das Vorenthalten etwaiger Fundstellen zu Testergebnissen, mit denen geworben wird, eine Irreführung des Verkehrs begründet werden. Eine Irreführung liegt aber nicht vor, wenn für den Verbraucher bereits aufgrund der abgebildeten Testsiegel ersichtlich ist, wer für den jeweiligen Test entsprechend verantwortlich ist, und wenn darüber hinaus sämtliche Tests direkt durch Hyperlinks erreichbar sind, welche sich „auf“ den jeweiligen Siegeln befinden.(Rn.75)

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

v e r b o t e n,

im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Partnervermittlung

  1. unter der Aussage

„Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“

mit den Siegeln

a) „Marken des Jahrhunderts“

und/oder

b) von want2love

und/oder

c) „Bestes Datingangebot“

zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 7 abgebildet;

und/oder

  1. unter der Aussage

„Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“

wie folgt

zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 7 abgebildet;

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin 3/4 und der Antragsgegnerin 1/4 zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Online-Partnervermittlung. Sie streiten vorliegend um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbeaussagen auf der Homepage der Antragsgegnerin.

2 Die Antragstellerin gehört zur T. F. AG und hat als Geschäftsgegenstand die Partnervermittlung. Sie betreibt verschiedene Online-Plattformen, welche ihren Mitgliedern die Partnersuche ermöglichen oder erleichtern sollen, insbesondere die Plattform E..de (www E..de).

3 Die Antragsgegnerin hat als Geschäftsgegenstand den Betrieb eines internetgestützten Partnervermittlungsdienstes in Form einer „Human Matching Machine“, d. h. eines redaktionell gestützten vertikalen Onlinedienstes zum Themenbereich Partnerschaft mit dem Schwerpunkt Partnerschaftsvermittlung, insbesondere die Zurverfügungstellung entgeltlicher und unentgeltlicher Abruf- und sonstiger Dienstleistungen. Sie betreibt unter P..de (www. P..de) eine entsprechende Online-Partnervermittlung.

4 Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen die Werbung der Antragsgegnerin unter www. P..de/das-ist- P./ P.-testsiegel/index.htm mit diversen werblichen Aussagen zu Testergebnissen und Auszeichnungen (Screenshot vom 04.01.2013, Anlage Ast 7).

5 Die Seite gemäß Anlage Ast 7 trägt die Überschrift: „P. im Test “. Weiter heißt es dort „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg :“. Unter dieser Überschrift sind sodann verschiedene „Siegel“ unterschiedlicher „Tests“ aufgelistet, neben denen sich jeweils noch kurze Erläuterungen zum jeweiligen Siegel/Test befinden. Hinter den einzelnen Siegeln befinden sich sog. Hyperlinks, welche den Verbraucher durch einen Klick auf eines der Siegel zu dem jeweiligen Testergebnis leiten. Diese Verlinkung wird auch durch einen sog. Mouse-Over-Effekt sichtbar, wenn der Nutzer mit dem Curser (Mauszeiger) über das Siegel fährt.

6 Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 29. Januar 2013 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

7 Die Antragstellerin behauptet, dass die Überschrift „P. im Test “ (Antrag zu 1.1 – 1. Alternative) beim Verbraucher die Erwartung erwecke, dass es sich bei den hierunter angezeigten Veröffentlichungen tatsächlich auch um Tests handele, was in Wahrheit nicht der Fall sei. Unter einem Test verstehe der Verkehr eine neutrale, objektive und sachkundige vergleichende Untersuchung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmer. Um eine solche handele es sich bei „Marken des Jahrhunderts“, „want2love“ und „Deluxe Dating“ jedoch nicht.

8 Durch die Überschrift „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg: “ (Antrag zu 1.1 – 2. Alternative) erwecke die Antragsgegnerin beim Verkehr den falschen Eindruck, dass es sich bei der nachfolgenden Aufstellung durchweg um neutrale Test handele, bei denen sie jeweils Testsiegerin geworden sei. Die Berechtigung zur Nutzung des Siegels „Marken des Jahrhunderts“ (Antrag zu 1.1.1.) – dies ist unstreitig - erfordere eine kostenpflichtige Aufnahme in das entsprechend bezeichnete Buch. Hierbei handele es sich weder um einen Test noch um einen Testsieg. Der erläuternde Text neben dem Siegel, der nicht an der blickfangmäßigen Überschrift teilnehme, beseitige die Irreführung nicht. Bei der Bewertung auf „want2love“ (Antrag zu 1.1.2.) handele es sich um subjektive Wertungen des Verfassers, der sich ausschließlich mit den Kosten des Angebots der Antragsgegnerin auseinandersetze und nicht um einen objektiven Qualitätstest. Auch die Auszeichnung von „Deluxe Dating“ (Antrag zu 1.1.3.) stelle lediglich das Ergebnis einer Verbraucherumfrage und keinen unabhängigen Qualitätstest dar.

9 Beim Test auf www.kostenlosepartnerboersen.de (Antrag zu 1.2.) sei die Antragsgegnerin nicht Testsiegerin geworden, sondern teile sich den ersten Platz mit weiteren jeweils gleich bewerteten Unternehmen.

10 Bei „dating-und-partnersuche“ (Antrag zu 1.3.) sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin eine schlechtere Bewertung als die Antragsgegnerin erhalten habe, sei sie, die Antragstellerin, doch ebenfalls in allen Einzelkategorien mit 5 von 5 Herzen bewertet worden. Entweder habe der Betreiber bei der Gesamtbewertung einen Rechenfehler gemacht, oder der Test sei willkürlich, intransparent und inkonsistent.

11 Bei den angeblichen Tests fehlten auch teilweise die erforderlichen Fundstellenangaben (Antrag zu 1.4.). Die Hyperlinks einschließlich Mouse-Over-Effekt auf den jeweiligen Siegeln seien nicht ausreichend. Für den Verbraucher müsse die Fundstelle der Anzeige selbst erkennbar sein.

12 Die Antragstellerin beantragt - nach Klarstellung, dass sich die Anl. Ast 7 auf alle Alternativen des Antrags zu 1.1. bezieht - der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehen Ordnungsmittel zu verbieten,

13 im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Partnervermittlung

14 1.1. unter der Überschrift

15 „P. im Test“

16 und/oder unter der Aussage

17 „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“

18 mit den Siegeln

19 1.1.1. „Marken des Jahrhunderts“

1.1.2.

20 und/oder

21 1.1.3. von want2love

22 und/oder

23 1.1.4. „Bestes Datingangebot“

24 zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 7 abgebildet;

25 und/oder

26 1.2. unter der Aussage

27 „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“

28 wie folgt

29 zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 7 abgebildet;

30 und/oder

31 1.3. zu behaupten:

32 „Dating-und-Partnersuche.de bestätigte auch im Partnerbörsen Test 2012: P. schneidet am besten ab und erhält als einziger Anbieter 5 von 5 Punkten. Vor allem die Professionalität und Bildung unserer Mitglieder haben uns zum Testsieger gemacht.“

33 wenn dies geschieht, wie in Anlage ASt7 abgebildet;

34 und/oder

35 1.4. mit Testergebnissen zu werben, ohne die Fundstelle des Tests anzugeben, wenn dies geschieht wie folgt abgebildet:

36 und/oder

37 und/oder

38 und/oder

39 und/oder

40 Die Antragsgegnerin beantragt,

41 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

42 Sie trägt vor, dass der Antrag zu 1.1. nicht ausreichend bestimmt sei. Sämtliche Varianten des Verfügungsantrags zu 1.1. würden sich auf bestimmte Testsiegel in Alleinstellung beziehen. Es sei unklar, ob die Antragstellerin die Verwendung der beanstandeten Siegel jeweils 1.) in Alleinstellung, 2.) in Verbindung mit dem von der Antragsgegnerin verwendeten erläuternden Hinweis, 3.) wie in der Anlage ASt 7 oder 4.) in jedwedem Verwendungszusammenhang verbieten lassen wolle.

43 Im Übrigen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch unbegründet. Sämtliche angegriffenen Siegel hätten nebenstehend unstreitig jeweils eine entsprechende Erläuterung. Eine Irreführung darüber, dass das entsprechende Siegel auf einem Vergleichstest beruhe, wie etwa die Stiftung Warentest durchführe, sei durch die jeweiligen Erläuterungen ausgeschlossen. Eine Irreführung werde durch die Gesamtgestaltung der Seite gemäß Anlage ASt 7 auch nicht deshalb verursacht, weil sich die Erläuterungen lediglich direkt neben den Siegeln befänden und angeblich nicht „an dem irreführenden Blickfang “ der Seitenüberschrift „P. im Test “ bzw. „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg “ teilhätten. Es sei nicht ersichtlich, warum der angesprochene Verkehr zwar die Seitenüberschrift und das Siegel, nicht aber die unmittelbar neben den Siegeln platzierten Erläuterungen wahrnehmen sollte.

44 Im Hinblick auf den Antrag zu 1.2. seien auch zahlreiche Anbieter schlechter bewertet worden (vgl. Anl. AG 2) , sodass sie, die Antragsgegnerin, tatsächlich Testsiegerin geworden sei, wenn auch nicht allein.

45 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

46 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.

I.

47 Die von der Antragsgegnerin zunächst vorgebrachten Einwände hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit des Antrags zu 1.1. und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung greifen nicht (mehr) durch. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt, dass sämtliche Varianten des Antrags zu 1.1. auf die Anlage ASt 7 rückbezogen sind, wie sich dies nach Auffassung der Kammer auch bereits grammatikalisch aus dem ursprünglichen Antrag ergab, sodass sämtliche Anträge ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Verbot beinhalten. Dies ist i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

48 Im Übrigen ist der zulässige Antrag nur im tenorierten Umfang begründet. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nur hinsichtlich der Anträge zu 1.1. - 2. Alternative und 1.2. zu. Im Hinblick auf die Anträge zu 1.1. - 1. Alternative, 1.3. und 1.4. war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

49 Im Einzelnen:

50 1. Antrag zu 1.1. - 1. Alternative

51 Gegenstand des Antrags ist das Verbot

52 - im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Partnervermittlung

  • unter der Überschrift „P. im Test

  • mit den Siegeln „Marken des Jahrhunderts“, „want2love“ und „bestes Datingangebot“ zu werben

  • (jeweils) wie in Anlage ASt 7 geschehen

53 Diese Werbung – so die Antragstellerin zum Antragsgrund – führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, da der Verkehr unter einem „Test“ eine neutrale, objektive und sachkundige vergleichende Untersuchung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmer erwarte. Um eine solche handele es sich bei den antragsgegenständlichen Siegeln jedoch nicht.

54 Die Überschrift „ P. im Test“ stellt in Verbindung mit den jeweiligen Siegeln in ihrem konkreten Kontext keine irreführende Werbung gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG dar. Die hohen Anforderungen, welche die Antragstellerin an die Qualifikation als Test stellt, überzeugen insoweit nicht. Insbesondere erwartet der Verkehr bei der Aussage „im Test “ nicht ausschließlich und zwangsläufig eine vergleichende Untersuchung verschiedener Unternehmen, die „neutral, objektiv und sachkundig“ ist. Durch die Überschrift „ P. im Test“ wird nicht zwingend suggeriert, dass es sich bei den folgenden Untersuchungsergebnissen notwendigerweise um unabhängige, objektive und vergleichende Tests von Waren/Dienstleistungen verschiedener Dritter handelt. Der Begriff Test bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch eine Funktionsprüfung (Wikipedia, Stichwort: „Test“). Mit den Worten „im Test“ können mithin sämtliche Arten von Tests, auch im Sinne von bspw. Prüfungen (durch „User“, Techniker, Verbraucherschützer, Mitarbeiter, Ämter, etc.) und sonstige auch subjektive Untersuchungen gemeint sein, welche sich auch nicht notwendigerweise ausschließlich auf die von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistungen beziehen müssen. Die Entscheidung eines Beirats („Marken des Jahrhunderts“), eine subjektive Empfehlung („want2love“) oder eine Verbraucherumfrage („Deluxe Dating“) als Test zu bezeichnen, erzeugt jedenfalls für sich genommen keine Fehlvorstellung beim angesprochenen Verkehr.

55 2. Antrag zu 1.1. - 2. Alternative

56 Gegenstand des Antrags ist das Verbot

57 - im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Partnervermittlung

  • unter der Überschrift „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:

  • mit den Siegeln „Marken des Jahrhunderts“, „want2love“ und „Bestes Datingangebot“ zu werben,

  • (jeweils) wie in Anlage ASt 7 geschehen):

58 Diese Werbung – so die Antragstellerin zum Antragsgrund – führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, da die Antragsgegnerin, anders als der Verkehr erwarte, nicht Testsieger geworden sei und es sich bei den Untersuchungen auch um keine neutralen Tests handele.

59 Hinsichtlich der angegriffenen Überschrift „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg: “ in Verbindung mit den Siegeln „Marken des Jahrhunderts“, „want2love und „Bestes Datingangebot“ ist der Verfügungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG dagegen gegeben. Die Aussage*„Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“* bezieht sich offensichtlich auf die danach folgenden Siegel bzw. Tests. Dies schon deshalb, weil am Ende des Satzes kein Punkt, sondern ein Doppelpunkt folgt. Demnach wird dem Verbraucher hier suggeriert, dass die folgenden Siegel sämtlich „Test siege bei unabhängigen Qualitäts tests“ belegten. Deshalb wird der durchschnittliche Verbraucher angesichts der Überschrift hier damit rechnen, dass die Antragsgegnerin entsprechende „Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests“ errungen habe. Die jeweiligen Erläuterungen neben den Siegeln vermögen die eingetretene Fehlvorstellung schon deshalb nicht auszuräumen, weil sie inhaltlich nicht im Widerspruch zu einem objektiven Testsieg stehen. Soweit der Verbraucher dem Hyperlink folgt und sich mit der Untersuchung näher auseinandersetzt, erfolgt die Aufklärung deutlich zu spät, denn die Irreführung ist bereits eingetreten.

60 Die Vergabe des Siegels „Marken des Jahrhunderts“ beruht nicht auf einem*„unabhängigen Qualitätstest“,* der Verkehr wird insoweit in die Irre geführt, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Das Siegel wird nach Zahlung einer mehrere tausend Euro betragenen Gebühr durch einen Beirat vergeben. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin hierbei auch keinen „Testsieg“ erringen können. Dies wird durch die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.

61 Die Vergabe des Siegels von „want2love“ beruht nach dem ebenfalls unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien auf der subjektiven Meinung des Users „F. M.“ (Anlage ASt 8). Zwar steht dies der Eigenschaft als „Test“ nicht entgegen. In Verbindung mit der Überschrift „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“ wird der Verkehr hier ebenfalls gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG in die Irre geführt, da es sich vorliegend jedenfalls nicht um „Test sieg “ bei einem*„unabhängigen Qualitätstest“* handelt.

62 Auch die Vergabe des Siegels „Bestes Datingangebot“ (Anlage ASt 9) beruht auf keinem Testsieg bei einem*„unabhängigen Qualitätstest“* und ist insoweit zu verbieten. Unstreitig handelt es sich hierbei um das Ergebnis einer Umfrage bzw. eines Votings unter Besuchern der Seite www.deluxe-dating.de. Unter einem unabhängigen Qualitätstest versteht der Verkehr jedoch eine objektive, sachkundige und vergleichende Untersuchung verschiedener Unternehmen und nicht eine Meinungsumfrage.

63 3. Antrag zu 1.2.

64 Gegenstand des Antrags ist das Verbot

65 - im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Partnervermittlung

  • unter der Aussage „Unsere Testsiege bei unabhängigen Qualitätstests bestätigen diesen Erfolg:“

  • in Verbindung mit dem Siegel www.kostenlosepartnerboersen.de zu werben

  • wie in Anlage ASt 7 geschehen

66 Diese Werbung – so die Antragstellerin zum Antragsgrund – führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, da die Antragsgegnerin nicht alleinige Testsiegerin geworden sei, sondern sich den ersten Platz mit weiteren jeweils gleich bewerteten Unternehmen teile.

67 Hinsichtlich des Antrags zu 1.2. besteht ebenfalls ein Verfügungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG. Unstreitig ist die Antragsgegnerin nicht alleinige „Siegerin“ in diesem Test (Anlage ASt 12). Neben ihr haben sowohl die Antragsgegnerin als auch die Online-Partnervermittlungen www. p..de, www. p..de, www. p..de, www. l..de - mithin 6 der insgesamt 13 getesteten Partnervermittlungen – 5 von 5 Sternen erhalten. Lediglich eine der getesteten Partnervermittlungen erhielt weniger als 4 von 5 Sternen (vgl. Anlage AG 2). Das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass dem Verkehr bekannt sei, dass ein Test mehrere Sieger haben könne, nämlich wenn mehrere Anbieter gleich gut, aber besser als der gesamte Rest des Feldes abschneiden, überzeugt hier nicht, da die Antragstellerin angesichts der Vielzahl der Sieger eher durchschnittlich abgeschnitten hat. Tatsächlich bedarf es bei der Werbung mit einem Testsieg, bei dem der sich mit diesem Test Berühmende nicht alleiniger Sieger geworden ist bzw. das von ihm erzielte Ergebnis zwar „gut“ war, er sich damit jedoch nicht vom Rest des getesteten Feldes abheben konnte, eines entsprechenden Hinweises (vgl. BGH GRUR 1982, 436, 437 – Test Gut).

68 4. Antrag zu 1.3.

69 Gegenstand des Antrags ist das Verbot

70 - im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Partnervermittlung

  • zu behaupten: „Dating-und-Partnersuche.de bestätigte im Partnerbörsen Test 2012: P. schneidet am besten ab und erhält als einziger Anbieter 5 von 5 Punkten. Vor allem die Professionalität und Bildung unserer Mitglieder haben uns zum Testsieger gemacht“

  • wie in Anlage ASt 7 geschehen

71 Diese Werbung – so die Antragstellerin zum Antragsgrund – führe die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre, da nicht nachvollziehbar sei, warum die Antragstellerin eine schlechtere Bewertung als die Antragsgegnerin erhalten habe, der Test mithin rechnerisch falsch oder willkürlich, intransparent und inkonsistent sei.

72 Der Antrag zu 1.3. ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im „Partnerbörsentest 2012“ tatsächlich Testsiegerin geworden ist (Anlage ASt 10 oben sowie Anlage ASt 11). Die Antragstellerin wendet hiergegen pauschal ein, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sie selbst zwar in allen einzeln getesteten Kategorien 5 von 5 Sternen, in der Gesamtwertung jedoch lediglich 4 von 5 Sternen erhalten habe. Dieser Einwand greift nicht durch. Gem. der durch die Antragstellerin eingereichten Anlagen ASt 10 und ASt 11 ergibt sich ein Sieg der Antragsgegnerin. Die internen Bewertungsmaßstäbe der Tester von dating-und-partnersuche.de und die entsprechenden Gründe für die finale Gesamtwertung von lediglich 4 von 5 Sternen für die Antragstellerin sind weder den Parteien noch dem Gericht bekannt und ändern nichts am Ergebnis, dass die Antragsgegnerin nach eben diesen Maßstäben den Test für sich entscheiden konnte. Die Behauptung, dann müsse der Test rechnerisch falsch oder willkürlich, intransparent und inkonsistent sein, ist durch nichts belegt.

73 5. Antrag zu 1.4.

74 Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die nach ihrer Auffassung nicht ausreichenden Fundstellennachweise wendet, liegt kein Verfügungsanspruch vor, insbesondere nicht aus §§ 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG.

75 Zwar kann gem. § 5a Abs. 2 UWG durch das Vorenthalten etwaiger Fundstellen zu Testergebnissen, mit denen geworben wird, eine Irreführung des Verkehrs begründet werden, wenn dadurch die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern beeinflusst wird.

76 Im vorliegenden Fall ist für den Verbraucher bereits aufgrund des Siegels ersichtlich, wer für den jeweiligen Test entsprechend verantwortlich ist. Darüber hinaus sind sämtliche Tests direkt durch die Hyperlinks erreichbar, welche sich „auf“ den jeweiligen Siegeln befinden. Der heutige durchschnittliche Internetnutzer ist an solche Links gewöhnt, zumal er hier auch noch durch einen Mouse-Over-Effekt leicht erkennbar darauf aufmerksam gemacht wird. Für einen Großteil der Bevölkerung ist das Arbeiten mit dem Internet bzw. die Verwendung des Internets tägliche Routine. Für keinen heutigen durchschnittlichen Internet-Benutzer ist ein Mouse-Over-Hyperlink auf Siegeln/Bildern/gif-Animationen/Firmen- oder Markenlogos oder Ähnlichem demnach überraschend. Im Gegenteil. Heutzutage ist es viel mehr so, dass der einzige Bestandteil einer Website, welcher (i.d.R.) nicht mit einem Hyperlink unterlegt ist, der (schwarze) Text der Seite ist. Jeder halbwegs versierte Internetnutzer – und aus gerade solchen bestehen die von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise – rechnet sogar damit, dass sich hinter entsprechend platzierten Bildern bzw. hier „Siegeln“ solche Hyperlinks „verstecken“. Sollten sich die angesprochenen Verkehrskreise also für die Details der jeweiligen Test(-Siegel) interessieren, so wird deren erster Impuls gerade sein, zu überprüfen, ob sich hinter den Siegel nicht ein solcher Hyperlink „versteckt“ und mit dem Curser auf das Logo gehen.

II.

77 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 Abs. 1 ZPO.

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