FG Hamburg 4. Senat, 2013-11-06, 4 K 48/13

4 K 48/13Tribunal fiscal / 4e division6 nov. 2013

Regest

Ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, bei dem eine Kunststoffbox zwischengeschaltet ist, in dem sich eine Sicherungsdiode befindet, ist der Unterposition 8544 4290 90 zuzuweisen. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Solarmoduls und kann daher nicht in die Unterposition 8541 9000 eingereiht werden(Rn.18) (Rn.19) .

Texte intégral

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 48/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-06

Aktenzeichen: 4 K 48/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:1106.4K48.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Abschn 16 Anm 3 KN, Abschn 16 Anm 2a KN, Pos 8544 UPos 4290 KN, Pos 8541 UPos 9000 KN, EUV 727/2010

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein mit Anschlussstücken versehenes Kabel, das zur Verbindung von Solarmodulen bestimmt ist, bei dem eine Kunststoffbox zwischengeschaltet ist, in dem sich eine Sicherungsdiode befindet, ist der Unterposition 8544 4290 90 zuzuweisen. Es handelt sich nicht um ein Teil eines Solarmoduls und kann daher nicht in die Unterposition 8541 9000 eingereiht werden(Rn.18) (Rn.19) .

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

2 Am 14.12.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine von ihr aus Taiwan eingeführte Ware mit der Bezeichnung "Junction Box XX". Die Ware wurde wie folgt beschrieben: Das Junction Box Set ist eine elektrische Anschlussdose, die zur Fertigung von Solarmodulen der Klägerin benötigt wird. Das Set besteht aus zwei Kunststoffdosen mit verschließbarem Deckel, einer Verbindungsleitung aus Kupferkabel und zwei Anschlusskabeln mit je einem Solarstecker und einer Solarbuchse. Dieses Junction Box Set ist ein Halbzeug und beinhaltet eine Diode. Es kann nur in Verbindung mit dem von der Klägerin gelieferten CIS Solarpanel zu einem Solarmodul verarbeitet werden.

3 Mit verbindlicher Zolltarifauskunft DE .../...-1 reihte der Beklagte die Ware in die Unterpositionen 8544 4290 90 ein. Zur Warenbeschreibung heißt es: Elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, sog. "Junction Box XX", aus zwei fest angeschlossenen Kupferkabeln mit Anschlussstücken (male und female) und zwei spezifisch geformten, über Kabel miteinander verbundenen, verschließbaren Kunststoffgehäusen mit Anschlussbuchsen für Solarpanel, für eine Spannung von 1000 V und eine Stromstärke von 8 A, in Kombination mit einer innenliegenden Schutzdiode. Die Ware ist als "isoliertes elektrisches Kabel mit Anschlussstücken, kein Wickeldraht, kein Koaxialkabel oder anderer koaxialer elektrischer Leiter, kein Zündkabelersatz oder anderer Kabelersatz von der für Beförderungsmittel verwendeten Art, für eine Spannung von bis zu 1000 V, nicht von der für die Telekommunikation verwendeten Art, kein Datenübertragungskabel mit einer Bitübertragungsrate von 600 Mbits/S und einer Spannung von 1,25 V (+/- 0,25 V) ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen".

4 Am 30.04.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Es handele sich um eine Schalt- und Verbindungsbox ausschließlich für ihre Solarmodule. Die Box bestehe in erster Linie aus einer Kunststoffdose mit einer Platine. Das Kabel sei als Verbindungskabel notwendiger Bestandteil, aber nicht Hauptbestandteil des Produkts. Es handele sich schwerpunktmäßig um ein transistorartiges Halbleiterbauelement. Daher sei eine Einreihung in die Unterpositionen 8541 9000 gerechtfertigt. Die Junction Box sei fest/unlösbar mit dem Glashalbleiter verbunden. Löse man sie von der Rückseite des Moduls ab, sei dieses vollends unbrauchbar. Es sei auch nicht sachgerecht, der Diode eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Die Teile funktionierten nur in ihrer Gesamtheit im Zusammenspiel mit dem Solarmodul. Der Kostenanteil der Kabel betrage nur 10-15 %.

5 Mit Schreiben vom 30.08.2012 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. Darin heißt es, es handele sich um ein isoliertes Kabel, das an beiden Enden mit Anschlussstücken versehen sei. Darüber hinaus sei das Kabel mit zwei spezifisch geformten, verschließbaren und mit Klebefolie versehenen Kunststoffgehäusen ausgestattet, die selbst Anschlussstücke darstellten und in denen sich eine fest installierte Schutzdiode befinde. Die beiden Kunststoffgehäuse würden an ein Solarmodul angeschlossen, die beiden Steckanschlüsse an den Kabelenden an weitere sog. Junction Box Sets. Insgesamt diene das Kabel zur Weiterleitung des vom Solarmodul abgegebenen Stroms über mehrere Kabel an einen Stromrichter. Solarmodule wandelten Sonnenlicht in elektrische Energie um. An dieser Tätigkeit habe das aus einem Kabel mit vier Anschlussstücken und einer Schutzdiode bestehende Junction Box Set keinen Anteil. Es werde nur benötigt, um den bereits umgewandelten Strom vom Solarmodul an einen Stromrichter weiterzuleiten. Insofern sei es allenfalls als Zubehör zu betrachten, nicht jedoch als Teil. Es handele sich um eine Maschinenkombination im Sinne der Anm. 3 zu Abschnitt XVI, nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen bestehend aus einem isolierten elektrischen Kabel mit vier Anschlussstücken sowie einer Schutzdiode. Die kennzeichnende Haupttätigkeit sei die Weiterleitung von Strom, die Funktion der Schutzdiode sei von untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls handele es sich nicht um ein erkennbares Teil ausschließlich oder hauptsächlich von Solarmodulen. Anm. 2 b zu Abschnitt XVI greifen nur unter dem Vorbehalt der Anm. 2 a zu Abschnitt XVI. Die Ware werde jedoch aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale von der Position 8544 erfasst, so dass eine Einreihung gemäß Anm. 2 b zu Abschnitt XVI ausscheide.

6 Mit Schreiben vom 26.11.2012 führte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung ergänzend aus, dass der Vortrag der Klägerin, die Junction Box sei fest/unlösbar mit dem Glashalbleiter verbunden, schon wegen der an beiden Enden mit einem Stecker bzw. einer Buchse verbundenen Kabel nicht nachvollziehbar sei. Der Steckkontakt sei zwar mit einer Klemmvorrichtung versehen, doch lasse sich das Kabel vom Solarmodul ohne weiteres lösen. Abgesehen davon würde auch eine Untrennbarkeit an der Einreihung nichts ändern, da in diesem Fall die Anm. 2 a zu Abschnitt XVI greifen würde. Die Bypass-Diode habe die Funktion einer Sicherung, dies sei aber nicht die Hauptfunktion da sie lediglich das störungsfreie Funktionieren des Stromflusses durch das Kabel gewährleisten solle.

7 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2013 zurückgewiesen. Der Beklagte referiert die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung und betont, eine Einreihung als Maschinenteil käme nur dann in Betracht wenn das Hauptgerät - das Solarmodul - ohne das Kabel unvollständig oder nicht funktionsfähig wäre. Dies sei indes nicht der Fall. Das Kabel lasse sich auch ohne weiteres vom Solarmodul lösen. Es handele sich um eine eigenständige Ware, die allenfalls als Zubehör betrachtet werden könne. Die kennzeichnende Haupttätigkeit liege in der Weiterleitung von Strom. Die Schutzdiode, die die Funktion einer Sicherung habe, sei von untergeordneter Bedeutung. Daher sei die Ware in Anwendung von Anm. 3 zu Abschnitt XVI als kombinierte Maschine, bestehend aus einem Kabel mit Anschlussstücken und einer Schutzdiode, eingereiht worden. Dass die Kabel mit den Anschlussstücken die Haupttätigkeit der Maschinenkombination ausübten, ergebe sich schon daraus, dass die Schutzdiode lediglich das störungsfreie Funktionieren des Stromflusses durch das Kabel gewährleisten solle. In Anwendung der Anm. 2 a zu Abschnitt XVI müsse das Kabel ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine es bestimmt sei, als Kabel in die Position 8544 eingereiht werden.

8 Mit ihrer am 27.03.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Beklagte habe verkannt, dass der Diode eine Haupttätigkeit zukomme. Mit ihrer Hilfe und aufgrund ihrer Funktionsweise könnten möglicherweise aufkommende Widerstände oder Spannungsschwankungen ausgeglichen bzw. reguliert werden, um so Beschädigungen an Zellen und Modulen zu verhindern und denkbare Ertragsminderungen der Solarmodule zu vermeiden. Ergänzend verweist sie auf verschiedene verbindliche Zolltarifauskünfte, mit denen - aus ihrer Sicht - vergleichbare Waren (Solarmodule, die auf der Rückseite mit einer Anschlussdose ausgestattete seien) in die Warennummer 8541 9000 eingereiht worden seien.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 02.04.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2013 zu verpflichten, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständliche Ware in die Position 8541 90 eingereiht wird.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und betont, dass es sich zolltariflich nicht um ein Maschinenteil eines Solarmoduls handele, da das Solarmodul auch ohne das Kabelset vollständig und funktionsfähig sei. Der Vergleich, den die Klägerin zu anderen verbindlichen Zolltarifauskünften anstelle, gehe fehl, da es sich dort jeweils um Solarmodule gehandelt habe, die unstreitig in die Unterpositionen 8541 4090 einzureihen seien.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

16 Die verbindliche Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 02.04.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einreihung der streitgegenständlichen Waren in die Unterposition 8541 9000, § 101 S. 1 FGO.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

18 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die eingeführten Waren in die Unterposition 8541 9000 (so die Klägerin) oder in die Unterposition 8544 4290 90 (so der Beklagte) einzureihen sind. In die Unterposition 8541 9000 werden Teile von Dioden, Transistoren und ähnlichen Halbleiterbauelementen; lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (einschließlich Fotoelementen, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristallen eingereiht. In die Position 8541 werden nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten auch Solarmodule eingereiht. In die Unterposition 8544 4290 90 werden bestimmte, auch mit Anschlussstücken versehene Kabel eingereiht.

19 Im Streitfall kommt nur die vom Beklagten angenommene Einreihung in Betracht. Letztlich geht es um die Frage, ob es sich bei der von der Klägerin eingeführten Ware um ein Teil eines Solarmodules handelt, wobei Solarmodule in die Position 8541 eingereiht werden, oder ob es sich "nur" um ein Kabel im Sinne der Position 8544 handelt. Die Ware besteht jedenfalls auch aus isolierten Kabeln, die mit Anschlussstücken versehen sind. Diese Kabel sind mit Kunststoffgehäusen ausgestattet, in denen sich eine Schutzdiode befindet, die die Funktionalität einer Sicherung hat. Unstreitig dient die Ware der Weiterleitung des vom Solarmodul abgegebenen Stroms an einen Stromrichter.

20 Dagegen, die Ware als Teil eines Solarmoduls anzusehen, spricht bereits, dass die Funktion des Solarmoduls, also die Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie unstreitig ohne Zuhilfenahme des Junction Box Sets funktioniert. Es dient nicht der Stromerzeugung, sondern lediglich der Weiterleitung des erzeugten Stroms. Insofern handelt es sich um eine eigenständige Ware, die auch für sich genommen zu tarifieren ist. Insofern ist dem Ansatz des Beklagten, die Anm. 3 zu Abschnitt XVI anzuwenden, und die Ware als kombinierte Maschine (Kabel und Diode) anzusehen und entsprechend der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen, zuzustimmen. Als Hauptfunktion kann nur die Weiterleitung des Stroms mittels Kabels angesehen werden. Die Diode dient, indem sie eine Sicherungsfunktion ausgeübt, der sicheren Weiterleitung des Stroms. Dies kann allerdings nur als untergeordnete Funktion angesehen werden, da die eigentliche Funktion unterstützt wird. Dass ein Kabel mit Anschlussstücken versehen ist, ist nach der Warenbeschreibung zur Position 8544 ausdrücklich möglich.

21 Diese Auffassung wird sich auch durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2010 vom 06.08.2010 gestützt. Danach wird ein elektrisches Verlängerungskabel, das unter anderem auch über eine Sicherung verfügt, die gegen Überlastung schützt, der Position 8544 zugewiesen. Zur Begründung wird ebenfalls auf die Anm. 3 zu Abschnitt XVI verwiesen und die Funktion der Sicherung als sekundär betrachtet, während der Transport von elektrischem Strom durch das Kabel als Hauptfunktion angesehen wird. Diese Einreihungsverordnung betrifft zwar nicht die streitgegenständliche Ware und kann insoweit nicht unmittelbar herangezogen werden, andererseits besteht jedoch eine hinreichende Vergleichbarkeit, so dass sie zur Verdeutlichung der Systematik und als Argument für die hier vertretene Einreihungsauffassung dienen kann.

22 Zutreffend hat der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass man das Junction Box Set, so man es denn als Teil eines Solarmoduls ansehen wollte, in Anwendung von Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI gleichwohl der Position 8544 zuweisen müsste. Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI, mit der sich möglicherweise eine Einreihung im Sinne der Klägerin begründen ließe, tritt ausdrücklich hinter Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI zurück.

23 Die von der Klägerin angeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte sind unerheblich, weil dort jeweils auch Solarmodule Gegenstand waren.

II.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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