LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2013-12-16, 329 T 38/13

329 T 38/13Tribunal cantonal16 déc. 2013

Regest

Das Gebot der Trennung zwischen Abschiebungshäftlingen und Untersuchungs- und Strafgefangenen ist im Zusammenhang bezieht sich auf die jeweilige Haftanordnung und deren Vollzug.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 5. Dezember 2013, 219a XIV 215/13, Beschluss nachgehend BGH, 19. Dezember 2013, V ZB 197/13, Beschluss nachgehend BGH, 8. Oktober 2014, V ZB 197/13, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 T 38/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-16

Aktenzeichen: 329 T 38/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1216.329T38.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Das Gebot der Trennung zwischen Abschiebungshäftlingen und Untersuchungs- und Strafgefangenen ist im Zusammenhang bezieht sich auf die jeweilige Haftanordnung und deren Vollzug.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 5. Dezember 2013, 219a XIV 215/13, Beschluss nachgehend BGH, 19. Dezember 2013, V ZB 197/13, Beschluss nachgehend BGH, 8. Oktober 2014, V ZB 197/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 05.12.2013 (219a XIV 215/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen.

Gründe

1 I. Der Betroffene ist ... Staatsangehöriger.

2 Er reiste nach eigenen Angaben im Sommer 2012 in die Bundesrepublik ein, ohne im Besitz eines Reisepasses und eines für die Einreise erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Er stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 22.05.2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, binnen einer Woche auszureisen. Die Entscheidung wurde am 01.06.2013 rechtskräftig. Er tauchte sodann unter, war seit August 2013 unbekannten Aufenthalts.

3 Am 30.11.2013 wurde der Betroffene in Hamburg festgenommen. Er hatte keine Ausweispapiere bei sich. Es wurde festgestellt, dass er vom Landkreis S zwecks Abschiebung gesucht wurde.

4 Gegen ihn wurde zunächst Haft bis zum 05.12.2013 angeordnet. Unter dem 02.12.2013 beantragte der Beteiligte, Haft bis zum 28.02.2014 anzuordnen.

5 Für den 21.01.2014 konnte ein Termin vereinbart werden, an dem er dem Generalkonsulat der T vorgeführt werden soll. Nach den Erfahrungen des Beteiligten ist im Anschluss innerhalb von 20 Tagen mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers zu rechnen, worauf der Rückflug organisiert werden muss, was weitere 5 - 8 Tage beansprucht.

6 Die Staatsanwaltschaft hat der Abschiebung des Betroffenen zugestimmt.

7 Der Betroffene wurde am 05.12.2013 vor dem Amtsgericht angehört. Er erklärte, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein. Er gab an, nach seiner Inhaftierung zwei Tage in der UHA untergebracht gewesen zu sein. Ihm wurde seine Verschubung angekündigt.

8 Gegen den Betroffenen wurde am 05.12.2013 durch das Amtsgericht Hamburg Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum 17.02.2014 angeordnet.

9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 05.12.2013. Zur Begründung führt er aus, die Haft dürfe nicht angeordnet werden, da der Betroffene zwei Tage in der UHA untergebracht gewesen sei. Der rechtswidrige Vollzug sei nicht für die Zukunft heilbar.

10 Dem Betroffenen sei zudem der Haftbefehl nicht durch das Amtsgericht verlesen und übersetzt worden.

11 Der Betroffene wurde am 09.12.2013 in die JVA V ... verlegt.

12 Die Kammer hat die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen und eingesehen.

II.

13 Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet. Die durch Beschluss vom 05.12.2013 angeordnete Sicherungshaft ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG liegen vor.

14 Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig, was von ihm nicht in Abrede genommen wird. Die ihm gesetzte Frist zur Ausreise ist abgelaufen, ohne dass er ausgereist wäre. Hieraus folgt, dass eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet ist. Es besteht auch der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. Er ist in der Vergangenheit untergetaucht und hat aktuell lediglich erklärt, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein, nicht, sich einer Abschiebung stellen zu wollen. Die Umstände, dass er ohne Papiere eingereist ist, sich hier ohne Papiere aufgehalten hat und der Aufforderung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, lassen vielmehr darauf schließen, dass er ohne die Haftanordnung erneut untertauchen würde.

15 Der Antrag des Beteiligten und der angefochtene Beschluss enthalten die notwendigen konkreten Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens zur Beschaffung des Passersatzpapiers sowie zur erforderlichen Haftdauer. Dass der Betroffene erst am 21.01.2014 dem Generalkonsulat vorgeführt werden kann, so dass erst im Anschluss das Passersatzpapier erstellt und die Abschiebung organisiert werden wird, erfordert die Dauer der Haft bis zum 17.02.2014. Dass der Betroffene nicht über gültige Papiere verfügt, hat er indes selbst zu vertreten.

16 Der Antrag ist dem Betroffenen auch bekannt gemacht worden. Gemäß dem Vermerk der Vorsitzenden zum Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht (Bl. 44 d. A.) wurde ihm dieser entgegen der Angabe im Protokoll zu Beginn der Anhörung zwar nicht erneut vom Gericht vorgelesen und übersetzt, er war ihm aber bereits zuvor übersetzt und übergeben worden. Zu Beginn der Anhörung wurde der Antrag durch das Gericht zusammengefasst, was übersetzt wurde. Damit war klargestellt, dass der Betroffene zu dem zuvor übersetzten und übergebenen Antrag angehört werden sollte. Dementsprechend hat er ausweislich des Protokolls - in Anwesenheit seines Bevollmächtigten - auch selbst erklärt, er sei nach Bekanntgabe des Haftantrags in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen.

17 Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Abschiebung des Betroffenen liegt vor.

18 Die Haftanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil absehbar wäre, dass die Haft nicht rechtmäßig vollzogen werden kann. Die Inhaftierung des Betroffenen in der UHA ... betraf den Vollzug der Haftanordnung vom 01.12.2013. Die mit Beschluss vom 05.12.2013 angeordnete Haft wird in der JVA ... vollzogen, wo nach der Darstellung des Beteiligten eine Trennung der Abschiebungshäftlinge von Straf- und Untersuchungsgefangenen gewährleistet ist. Die jeweilige Haft wird in unterschiedlichen Häusern vollzogen, es sind keine Kontakte möglich.

19 Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da er vor kurzem vor dem Amtsgericht angehört worden ist und sich seitdem keine neuen Aspekte ergeben haben, zu denen eine persönliche Anhörung notwendig wäre.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus §84 FamFG.

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