LG Hamburg, 2013-02-11, 316 O 456/11

316 O 456/11Tribunal cantonal11 févr. 2013

Regest

Für die aufgrund verspäteter Klagerücknahme in endschuldbarer Unkenntnis verfasste Klageerwiderung kann der Rechtsanwalt der beklagten Partei eine Verfahrensgebühr abrechnen.(Rn.6) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 9. Juli 2013, 8 W 62/13, Beschluss

Texte intégral

LG Hamburg — 316 O 456/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-11

Aktenzeichen: 316 O 456/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0211.316O456.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Für die aufgrund verspäteter Klagerücknahme in endschuldbarer Unkenntnis verfasste Klageerwiderung kann der Rechtsanwalt der beklagten Partei eine Verfahrensgebühr abrechnen.(Rn.6)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 9. Juli 2013, 8 W 62/13, Beschluss

Tenor

Die von der Klagepartei an den Beklagten zu 2 und die Beklagte zu 3 gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.10.2012 zu erstattenden Kosten werden auf

949,14 €

(in Worten: neunhundertneunundvierzig 14/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 16.11.2012 festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag vom 15.11.2012 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

3 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

4 | | | | --- | --- | | Anwaltskosten | 949,14 € |

5 Im Kostenfestsetzungsantrag vom 15.11.2012 liegt bei der Bezifferung der geltend gemachten Mehrwertsteuer ein Rundungsfehler vor. Dieser wurde berichtigt.

6 Dem Kostenfestsetzungsantrag ist vollumfänglich stattzugeben. Zwar wurde die Klage vor Einreichung der Klagerwiderung vom 01.11.2012 am 29.10.2012 zurückgenommen, jedoch wurde dies den Beklagten laut vorliegender Akte nicht rechtzeitig durch die Kläger mitgeteilt. Der Rechtsanwalt der beklagten Partei hat somit in entschuldbarer Unkenntnis die Klageerwiderung bei Gericht eingereicht. Die Verfahrensgebühr nebst Postpauschale und Mehrwertsteuer ist damit erstattungs- und festsetzungsfähig. (siehe dazu Herget in Zöller ZPO-Kommentar, 29. Auflage, § 91, Rn 13, Stichwort "Klagerücknahme")

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