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2 K 3287/12•VG Hamburg 2. Kammer, 2013-06-07, 2 K 3287/12
2 K 3287/12Tribunal administratif / 2e chambre7 juin 2013
Das Bestehenserfordernis in der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen gemäß § 10 Abs. 1 PodAPrV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV, dass jedes der vier mündlichen Prüfungsfächer bestanden werden muss, ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2013-06-07
Aktenzeichen: 2 K 3287/12
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0607.2K3287.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 PodAPrV, § 6 Abs 2 S 4 PodAPrV
Das Bestehenserfordernis in der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen gemäß § 10 Abs. 1 PodAPrV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV, dass jedes der vier mündlichen Prüfungsfächer bestanden werden muss, ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.19)
Ein Prüfer überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er eine falsch beantwortete Frage nicht noch einmal stellt, bis sie richtig beantwortet wird. (Rn.28)
Den Prüfern bleibt es unbenommen, die Leistung des Prüflings in einem Fach nicht mehr als „ausreichend“ zu erachten, wenn in zwei von drei Aufgaben keine einem vollen „ausreichend“ entsprechende Tendenzbewertung erlangt wurde.(Rn.39)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Neudurchführung der Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen.
2 Die Klägerin nahm ab 29. April 2008 an Ausbildungsveranstaltungen in der Podologie teil und wurde von der Beklagten unter dem 14. März 2011 zur staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen zugelassen. Im ersten Prüfungsversuch am 12. April 2011 bestand sie gemäß Bescheid vom 5. Mai 2011 den praktischen Prüfungsteil, nicht jedoch die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
3 Am 21. Juli 2011 wurde die Klägerin zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Auf Vorschlag der Berufsfachschule H. vom 21. Juni 2011 bestellte die Beklagte am 21. Juli 2011 die Prüfer. Die Wiederholungsprüfung bestand die Klägerin im schriftlichen Prüfungsteil am 15. August 2011, nicht jedoch im mündlichen Prüfungsteil am 16. August 2011. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die mündliche Wiederholungsprüfung als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung durchgeführt worden ist. Im mündlichen Prüfungsteil unter dem Vorsitz von Frau A. wurden ihre Leistungen in den Fächern „Spezielle Krankheitslehre“ von den Fachprüfern Herr B. und Frau C. sowie „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ von den Fachprüfern Frau E. und Frau D. jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5) bewertet, im Fach „Hygiene und Mikrobiologie“ von den Fachprüfern Frau D. und Frau E. mit der Note „ausreichend“ (4). Die Wiederholungsprüfung erstreckte sich nicht auf das Fach „Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung“, das im Erstversuch mit der Note „befriedigend“ (3) bewertet worden war.
4 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 2. September 2011 wörtlich mit, dass sie den „schriftlichen Prüfungsteil“ der staatlichen Prüfung in der Podologie zum zweiten Mal nicht bestanden habe; ihre Leistung habe mit der Note „mangelhaft“ bewertet werden müssen. Zugleich wurde die Bewertung in den einzelnen Fächern mitgeteilt. Im schriftlichen Teil habe die Klägerin die Note 4 erzielt, den mündlichen Teil habe sie nicht bestanden mit der Note 5 in den Fächern „Spezielle Krankheitslehre“ und „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin habe in dem mündlichen Prüfungsfach „Spezielle Krankheitslehre“ die wesentlichen Schutzfunktionen der Haut nicht nennen können; die von ihr gezeigten anatomischen und pathologischen Vorstellungen der Haut seien völlig ungenügend gewesen. Im Fach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ habe ihr das Verständnis für die Anwendung des Medizinproduktegesetzes und der –betreiberverordnung in der podologischen Praxis gefehlt.
5 Gegen den Bescheid vom 2. September 2011 legte die Klägerin mit nicht bei der Sachakte befindlichen Schreiben am 10. September 2011 Widerspruch ein, den sie durch ihre Bevollmächtigten unter dem 24. Februar 2012 begründen ließ. Zu der Widerspruchsbegründung nahmen Herr B. unter dem 2. April 2012 und Frau C. unter dem 19. April 2012, Frau E. unter dem 3. April 2012 und Frau D. unter dem 31. März 2012 Stellung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück und erwiderte auf die von der Klägerin gegen das Nichtbestehen angebrachten Einwendungen.
6 Mit der am 20. Dezember 2012 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger die angebrachten Einwendungen und vertritt die Auffassung, die Bestehensvoraussetzungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung seien ungültig. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
7 Die Klägerin beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 zu verpflichten, sie nach Wiederholung der mündlichen Prüfung in der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen neu zu bescheiden,
9 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte nimmt zur Begründung insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug.
13 Die Sachakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Schriftsätze und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird wegen der Einzelheiten auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung abgelehnten Beweisanträge der Klägerin Bezug genommen.
14 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
I.
15 Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann eine Neudurchführung der Wiederholung der mündlichen Prüfung in der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen nicht beanspruchen. Der Bescheid über das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung vom 2. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die dem angefochtenen Bescheid durch Auslegung zu entnehmende Mitteilung, dass die Klägerin im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen zum zweiten Mal nicht bestanden hat (1.) ist rechtmäßig erteilt (2.).
16 1. Der angefochtene Bescheid, in dem der Klägerin wörtlich mitgeteilt worden ist, sie habe den „schriftlichen Prüfungsteil“ zum zweiten Mal nicht bestanden, ist dahingehend auszulegen, dass der mündliche Prüfungsteil der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen zum zweiten Mal nicht bestanden ist. Insofern liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor i.S.d. § 42 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG), da in der Formulierung des Verwaltungsaktes etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 42 Rn 5). Aus dem Bescheidinhalt im Übrigen ist offensichtlich, dass die Beklagte ein Nichtbestehen im mündlichen Prüfungsteil mitteilen wollte. Denn die Beklagte hat zugleich mitgeteilt, dass die Klägerin im schriftlichen Teil die Note 4 erzielt sowie den mündlichen Teil nicht bestanden habe mit der Note 5 in den Fächern „Spezielle Krankheitslehre“ und „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“. Auch die Bescheidbegründung stellt auf Leistungsmängel in den beiden genannten mündlichen Prüfungsfächern ab.
17 2. Die Klägerin ist zu Recht beschieden worden, im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen zum zweiten Mal nicht bestanden zu haben. Rechtsgrundlage des Prüfungsbescheids ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (PodAPrV). Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin die mündliche Prüfung deshalb nicht bestanden, weil ihre Prüfungsleistung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ und unabhängig davon weil ihre Prüfungsleistung im Fach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde. Die einschlägigen Bestehensregeln der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung tragen die Feststellung des Nichtbestehens (a)). Die Bewertung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ (b)) sowie die Bewertung im Fach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ (c)) sind nicht zu beanstanden. Ins Leere gehen die Einwendungen hinsichtlich der Bildung einer Gesamtnote in der mündlichen Prüfung (d)) und bezüglich der der Aufnahme der Fachprüferinnen Frau G. und Frau F. in den Prüfungsausschuss (e)).
18 a) Die einschlägigen Bestehensregeln tragen die Feststellung, dass die Klägerin die mündliche Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat. Gemäß § 10 Abs. 1 PodAPrV ist die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen bestanden, wenn jeder der in § 2 Abs. 1 PodAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Nach § 2 Abs. 1 PodAPrV umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 PodG einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PodAPrV auf die Fächer „Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung“, „Spezielle Krankheitslehre“, „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ sowie „Hygiene und Mikrobiologie“. Der mündliche Teil der Prüfung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Es muss mithin gemäß § 10 Abs. 1 PodAPrV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV jedes der vier mündlichen Prüfungsfächer bestanden werden. Dieses Bestehenserfordernis ist rechtswirksam (aa)). Unabhängig davon hätte die Klägerin selbst dann die mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn der Verordnungsgeber nur eine nicht ausreichende Bewertung in zwei Fächern der mündlichen Prüfung als Hindernis für das Bestehen der mündlichen Prüfung hätte errichten dürfen (bb)). Ferner hätte die Klägerin die mündliche Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn der Verordnungsgeber gehalten gewesen wäre, die Möglichkeit zu eröffnen, in der mündlichen Prüfung mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch bessere als ausreichende Leistungen in den beiden anderen Fächern auszugleichen (cc)).
19 aa) Die Bestehensregeln sind in vollem Umfang rechtswirksam. Sie stützen sich auf die gesetzliche Ermächtigung in § 7 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320 – PodG) und sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig.
20 Bestehenserfordernisse in berufseröffnenden Prüfungen müssen sich als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen am Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen und sind nur gerechtfertigt, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter ihren Erlass zwingend erfordert (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, BVerfGE 7, 377, 406 f.). Die Regelung des § 10 Abs. 1 PodAPrV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Mit dem Podologengesetz – auf dem die Verordnung beruht – wird ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 14/5593, S. 1) das Ziel verfolgt, an die Seite der Ärzte einen qualifizierten Podologen zu stellen, der wichtige Aufgaben in der Prävention, bei der Therapie und der Rehabilitation auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege übernehmen kann, insbesondere bei Patienten, bei denen podologische Behandlungsmaßnahmen mit erheblichen Risiken verbunden sein können, wie z. B. bei Patienten mit Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheiten sowie Patienten mit besonderen Infektionsrisiken. Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung hat der Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er verstößt grundsätzlich nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn er Anforderungen stellt, die zu dem Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1983, DÖV 1983, 817, juris Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall: Wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 zu Recht ausgeführt, ist die Berufsausübung durch einen Podologen, der keine ausreichenden Kenntnisse über die Behandlung von Füßen hat, zwangsläufig eine Gefahr für das Patientenwohl. Dem Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse dient die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen. Es ist keinen Bedenken ausgesetzt, dass in der mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse sowohl in „Spezieller Krankheitslehre“ als auch in „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ nachzuweisen sind. Insbesondere musste der Verordnungsgeber nicht dafür Vorkehrung treffen, dass ein Defizit in einem Fach der mündlichen Prüfung durch bessere Leistungen in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden können. Wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 zutreffend ausgeführt, ist das Berufsbild des Podologen so eng umgrenzt, dass den einzelnen Fächern entsprechend große Bedeutung zukommt. Unter dem Gesichtspunkt des Patientenschutzes ist die Entscheidung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, ausreichende Leistungen in jedem einzelnen mündlichen Prüfungsfach zur Bestehensvoraussetzung zu machen. Deshalb musste der Verordnungsgeber auch nicht die Möglichkeit eröffnen, eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung in einem mündlichen Prüfungsfach durch eine besser als „ausreichend“ bewertete Leistung in einem anderen mündlichen Prüfungsfach auszugleichen.
21 Ferner musste der Verordnungsgeber auch nicht dafür Vorkehrung treffen, dass der Prüfling eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung im mündlichen Prüfungsfach „Spezielle Krankheitslehre“ durch eine besser als „ausreichend“ bewertete Leistung im schriftlichen Prüfungsfach „Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre“ ausgleichen konnte. Abgesehen davon, dass die Klägerin im letztgenannten schriftlichen Prüfungsfach lediglich die Note „ausreichend“ erlangt hat, so dass ein Defizit bereits rechnerisch nicht hätte ausgeglichen werden können, sind die Prüfungsfächer thematisch nicht vollständig deckungsgleich. Der Verordnungsgeber darf erwarten, dass ein Podologe sowohl schriftlich ausreichende Kenntnisse in „Allgemeiner Krankheitslehre; Spezieller Krankheitslehre“ zu belegen vermag, als auch mündlich in „Spezieller Krankheitslehre“.
22 bb) Unabhängig davon hätte die Klägerin die mündliche Prüfung selbst dann nicht bestanden, wenn der Verordnungsgeber nur eine nicht ausreichende Bewertung in zwei Fächern der mündlichen Prüfung als Hindernis für das Bestehen der mündlichen Prüfung hätte errichten dürfen: Die Prüfungsleistungen der Klägerin wurde sowohl in „Spezieller Krankheitslehre“ als auch in „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ mit der Note „mangelhaft“ (5) bewertet.
23 cc) Unabhängig davon hätte die Klägerin auch dann die mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn der Verordnungsgeber gehalten gewesen wäre, die Möglichkeit zu eröffnen, in der mündlichen Prüfung mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch bessere als ausreichende Leistungen in den beiden anderen Fächern auszugleichen. Die Klägerin erzielte in den vier Fächern der mündlichen Prüfung einmal die Note „ausreichend“ und zweimal die Note „mangelhaft“; den beiden Defiziten steht nur einmal die Note „befriedigend“ gegenüber.
24 b) Die Bewertung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ mit der Note „mangelhaft“ (5) ist nicht zu beanstanden. Für die Prüfer ist hinsichtlich der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ein nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, BVerfGE 84, 34; Fischer/Niehues, a.a.O., Rn. 877). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren ein-gehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, a.a.O.). Ausgehend von der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen obliegt es dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, NVwZ-RR 2008, 851). Ein vom Prüfling benannter inhaltlicher Bewertungsfehler, der für das Bewertungsergebnis erheblich ist, ist nicht aufgezeigt:
25 aa) Sofern die Klägerin vorbringt (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 6 unter 6. a)), es fehle an normativen Vorgaben für die Prüfungsinhalte der mündlichen Prüfung dringt diese Einwendung nicht durch. Anders als für den schriftlichen Teil der Prüfung, für den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PodAPrV die Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt werden, bedurfte es keiner besonderen Regelung in Gesetz oder Verordnung darüber, wer die Aufgaben für die mündliche Prüfung auswählt. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es den Prüfern in der mündlichen Prüfung, die Aufgaben auszuwählen, die sie zum Gegenstand der mündlichen Prüfung machen. Entgegen den klägerischen Einwendungen (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 6 f. unter 6. b) und 6. b) bb)) durften insbesondere die Fußdeformitäten Spitzfuß und Hackenfuß zum Thema der Prüfung gemacht werden und auch nach den therapeutischen Möglichkeiten beim Hackenfuß gefragt werden. Gemäß Ziffer 7.3.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PodAPrV umfasst die Ausbildung für Podologinnen und Podologen im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ insbesondere „Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen“. Unerheblich ist, dass nach Behandlungsmethoden bereits in einer der Aufsichtsarbeiten gefragt worden war; die mündliche Prüfung wurde dadurch für die Klägerin allenfalls leichter. Es entspricht dem mit Einführung der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen verfolgten Zweck (BT-Drs. 14/5593, S. 1), an die Seite der Ärzte einen qualifizierten Podologen zu stellen, vom Prüfling die abgefragten medizinische Kenntnisse zu verlangen.
26 bb) Sofern die Klägerin einwendet, der Prüfer B. habe bei der Frage nach den Bändern und Sehnen fälschlich auf den Fußrücken gezeigt und einen Sehnennamen wissen wollen, obwohl dies zu benennen nicht möglich sei (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 6 f. unter 6. b) aa.)), ist damit kein für das Ergebnis der Bewertung erheblicher Fehler aufgezeigt. Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Tatsachenbehauptung der Klägerin, die sie in der mündlichen Verhandlung unter Beweis durch Einvernahme der Zeugen B. und C. gestellt hat, wahr ist. Ausweislich der insoweit von B. ausgeführten Begründung der Benotung kam es auf die Benennung der Sehne nicht an. Zur Begründung der Benotung ist vielmehr ausgeführt worden, dass die Klägerin die Fußdeformitäten Spitzfuß und Hackenfuß nicht sicher definieren konnte. Sie habe beide Deformitäten nicht mit dem Krankheitsbild der Kontraktur in Verbindung bringen können. Die Frage, welche der beiden eher zu zusätzlichen Knie-, Hüft- und Wirbelsäuleschäden führe, habe sie falsch beantwortet. Operative Behandlungsverfahren habe sie nicht darstellen können. Die Leistung der Klägerin habe aufgrund sehr lückenhafter Darstellung mit „mangelhaft“ (5) bewertet werden müssen.
27 cc) Sofern die Klägerin hinsichtlich der Aufgabe aus der Dermatologie vorbringt (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 7 unter 6 b) cc.), ihr Wunsch nach einer anderen Aufgabe sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden, dringt diese Einwendung nicht durch. Es kommt den Prüfern und nicht dem Prüfling zu, die Prüfungsaufgabe zu bestimmen. Die Aufgabenstellung „Zählen Sie die Schutzfunktionen der Haut auf. Nennen Sie die Folgen der Störungen dieser Schutzfunktionen.“ ist keinen Bedenken ausgesetzt. Die Erwartung der Prüfer, dass ein Prüfling in der staatlichen Prüfung für Podologinnen und Podologen diese Aufgabenstellung zu bewältigen vermag, überschreiten nicht den Beurteilungsspielraum. Frau C. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2012 überzeugend ausgeführt, dass es sich um Basiswissen handelt, dass die Ausbildung ab den ersten Stunden bis zum Ende begleitet und für Podologen von großer Wichtigkeit ist.
28 dd) Sofern die Klägerin weiter vorbringt (noch Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 7 unter 6 b) cc.), sie habe in Beantwortung der dermatologischen Fragestellung alle Hautschichten aufgezählt, jedoch nicht in der richtigen Reihenfolge, was von den Prüfern nicht als Fehler habe beanstandet werden können, ist damit kein Bewertungsfehler aufgezeigt. Die Erwartung der Prüfer, dass nicht nur alle Hautschichten genannt werden, sondern gerade in einer bestimmten Reihenfolge, ist nicht zu beanstanden. Die Aufgabenstellung, die Elemente einer Menge aufzuzählen, verlangt, diese in einer bestimmten Reihenfolge zu benennen. Da die Lage der Hautschichten anatomisch vorgegeben ist, muss eine Aufzählung der Hautschichten dem folgen – sei es von außen nach innen, sei es von innen nach außen. Die Behauptung der Klägerin, dass „nicht nach der Reihenfolge der Hautschichten“ gefragt worden sei, geht von der nicht zutreffenden Annahme aus, dass es einer ausdrücklichen Frage nach der Reihenfolge bedurfte; einer gesonderten Frage nach der Reihenfolge bedurfte es nicht, weil die Aufgabenstellung, die Hautschichten aufzuzählen, die Frage nach der korrekten Reihenfolge bereits beinhaltete. Dem Beweisantritt der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen B. und C. war deshalb nicht nachzugehen. Von innen nach außen heißen die fünf Epidermisschichten: Stratum basale, Stratum spinosum, Stratum granulosum, Stratum lucidum, Stratum corneum (S. 1 des Skripts Dermatologie der Prüferin C., Anlage zum Schriftsatz der Beklagten v. 27.3.2013). Die Klägerin nannte nur vier Epidermisschichten und noch dazu in falscher Reihenfolge: Stratum basale, Stratum spinosum, Stratum corneum, Stratum granulosum (Protokoll der mündlichen Prüfung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ v. 16.8.2011). Angesichts der auf die klare Fragestellung gegebenen falschen Antwort begegnet es keinen Bedenken, dass in der insoweit von Frau C. ausgeführten Begründung der Benotung beanstandet wird, die Klägerin habe die Hautschichten nicht in der richtigen Reihenfolge benennen konnte. Ein Prüfer überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er eine falsch beantwortete Frage nicht noch einmal stellt, bis sie richtig beantwortet wird. Auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis durch Einvernahme der Zeugen B. und C. gestellte Tatsachenbehauptung, der Klägerin sei, nachdem sie die Hautschichten aufgezählt habe, keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Hautschichten in einer bestimmten Reihenfolge zu nennen, kommt es nicht an. Es bestand für die Klägerin Gelegenheit, die Frage richtig und vollständig durch Angabe der korrekten Reihenfolge der Hautschichten zu beantworten, eine weitere Gelegenheit musste nicht gewährt werden.
29 ee) Sofern die Klägerin (noch Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 7 unter 6 b) cc.) sich weiter gegen die Einschätzung in der insoweit von Frau C. ausgeführten Begründung der Benotung wendet, dass sie die Pigmentierung als Lichtschutz nicht herleiten und einfache Vorgänge nicht beschreiben konnte, ist die Einwendung unsubstantiiert. Frau C. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2012 dargelegt, dass die Pigmentierung lückenhaft und fehlerhaft beschrieben worden sei und es an entsprechenden Fachbegriffen gefehlt habe. Mit dieser Darlegung setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. In der mündlichen Prüfung hat die Klägerin nicht differenziert die Wirkungsweise von UV-A-Strahlen und UV-B-Strahlen erläutert und von sich aus die verschiedenen Pigmentierungsprozesse detailliert und fehlerfrei dargestellt. Insbesondere äußerte die Klägerin in der mündlichen Prüfung, bei einem Sonnenbad wirke die langsame Pigmentierung. Dies ist im Protokoll als unrichtig vermerkt worden.
30 c) Die Bewertung im mündlichen Prüfungsfach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ mit der Note „mangelhaft“ (5) ist ebenso wenig zu beanstanden. Die erhobenen Einwendungen dringen nicht durch:
31 aa) Nicht zu dem mit der Klage verfolgten Ziel führen kann das Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 21.1.2013, S. 5), die mündliche Prüfung habe im Fach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ von 15.18 Uhr bis 15.28 Uhr nicht fortgesetzt werden dürften, nachdem sie Klägerin von 14.36 Uhr bis 14.51 Uhr im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ geprüft worden war und in diesem mündlichen Prüfungsfach die Note „mangelhaft“ (5) erzielt hatte. Rückblickend betrachtet war die Fortsetzung der mündlichen Prüfung in weiteren Prüfungsfächern zwar nicht mehr erforderlich. Denn das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung folgte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV bereits aus dem Nichtbestehen in einem Fach (dazu s.o. a)). Doch stand zum Zeitpunkt der Fortsetzung der mündlichen Prüfung in weiteren Fächern noch nicht fest, dass die Bewertung im Fach „Spezielle Krankheitslehre“ gegenüber etwaigen zu erhebenden Einwendungen Bestand haben würde (dazu s.o. b)). Die Fortsetzung der mündlichen Prüfung war für die Klägerin letztlich nicht von Vorteil, sie war aber auch nicht von Nachteil. Die Klägerin kann das von ihr verfolgte Ziel einer Neudurchführung der mündlichen Prüfung im Fach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ nicht mit dem Vorbringen erreichen, eine mündliche Prüfung in diesem Fach hätte gar nicht durchgeführt werden dürfen. Ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, es habe entgegen der Darstellung der Beklagten keine Gruppenprüfung, sondern eine Einzelprüfung stattgefunden, so dass ein Abbruch der mündlichen Prüfung den Prüfungsablauf für andere Prüflinge nicht gestört hätte, kann deshalb ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Note für das Fach „Spezielle Krankheitslehre“ bereits vor der Fortsetzung der mündlichen Prüfung im Fach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ von den Prüfern festgelegt worden war.
32 bb) Ein inhaltlicher Fehler ist nicht aufgezeigt durch die Einwendung der Klägerin (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 8, unter 6. b) aa.), sie habe in der mündlichen Prüfung auf die Frage A 8 zutreffend geantwortet, so dass die Bewertung dieser Teilfrage mit „ausreichend“ beurteilungsfehlerhaft sei.
33 Zu beachten ist zunächst, dass nach § 9 PodAPrV jedes Fach der mündlichen Prüfung zu benoten sind, eine Benotung einzelner Aufgaben innerhalb eines Faches jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sofern die Prüfer in der Begründung der Note für ein mündliches Prüfungsfach eine Note für einzelne Aufgaben angeben, handelt es sich mithin nur um die Bewertung einer Stärke oder Schwäche in bestimmter Ausprägung an einer Stelle der Prüfung. Ein solches Vorgehen der Prüfer ist nicht zu beanstanden und im Sinne einer transparenten Notenfindung für das jeweilige mündliche Prüfungsfach von Vorteil.
34 Insbesondere die Tendenzangabe „ausreichend“ für die Beantwortung der Frage A 8 lässt einen Beurteilungsfehler nicht erkennen. Frau D. und Frau E. haben zur Begründung der Note im mündlichen Prüfungsfach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ hinsichtlich der Frage A 8 „Beschreibung und Aufnahme und Verteilung eines oral aufgenommenen Arzneimittels“ ausgeführt: Die Frage sei von der Klägerin auf ausreichendem Niveau beantwortet; einige wichtige Schlüsselbegriffe sei gefallen, jedoch habe die theoretische Basis gefehlt; die ähnlichen Aufnahmewege seien nicht korrekt benannt worden.
35 Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe zutreffend geantwortet; ihre Antworten ließen „wesentliche Übereinstimmungen“ mit dem Skript von Frau D. erkennen. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und setzt sich insbesondere nicht mit der ergänzenden Stellungnahme von Frau D. auseinander. Danach sind die Darlegungen im Skript weit ausführlicher als die von der Klägerin in der mündlichen Prüfung gegebene Frage. Das von der Klägerin in Bezug genommene Skript enthält auf S. 5 f. für die orale Aufnahme eine Darstellung, welche Organe der Wirkstoff durchläuft (Mund, Magen, Dünndarm, Blutkreislauf, Darm, Niere) und welche Prozesse sich dort jeweils vollziehen. Eine solche geschlossene Darstellung der Abläufe hat die Antwort der Klägerin in der mündlichen Prüfung ausweislich des Protokolls nicht enthalten. Die Beurteilung, ob die gegebene Antwort eine „wesentliche Übereinstimmung“ mit der beispielsweise im Skript gegebenen Darstellung aufweist, bleibt als prüfungsspezifische Wertung den Prüfern überlassen.
36 cc) Im Hinblick auf die Bewertung der Frage 11 im mündlichen Prüfungsfach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ dringt die klägerische Einwendung (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 8, unter 6. b) bb.) nicht durch.
37 In der von Frau D. und Frau E. ausgeführten Begründung heißt es, dass die Klägerin die Definition des Begriffs „semikritisch“ nicht kannte und ihn mit „kritisch“ verwechselte; auch auf Nachfrage hin, was der Unterschied zwischen unkritisch, semikritisch und kritisch sei, habe sie keine fachliche korrekte Definition und auch keine Beispiele anführen können. Entgegen der Annahme der Klägerin steht dieser Beurteilung der Inhalt des Protokolls der mündlichen Prüfung nicht entgegen. Ausweislich des Protokolls ordnete die Klägerin den Begriff „semikritisch“ den Instrumenten zu, die mit Blut kontaminiert sind. Auf Nachfrage, was kritisch, semikritisch und unkritisch bedeute, verbesserte sie sich, dass das Beschriebene dem Begriff „kritisch“ zuzuordnen sei. Auf weitere Nachfrage konnten keine Unterschiede zwischen „semikritisch“ und „unkritisch“ genannt werden und auch keine Beispiele.
38 dd) Keinen Erfolg hat die Klägerin, soweit sie gegen die Bewertung im mündlichen Prüfungsfach „Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde“ mit der Note „mangelhaft“ (5) einwendet (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 8 f. unter 6. b) cc.) einwendet, dass sich die Benotung unter „keinem erdenklichen Gesichtspunkt“ aus der Bewertung der Einzelaufgaben ergebe.
39 Die Prüferinnen haben zur Begründung der Note in dem mündlichen Prüfungsfach angegeben, die Leistung sei hinsichtlich Aufgabe B 15 mit „schwach ausreichend“, hinsichtlich Frage A 7 mit „ausreichend“ und hinsichtlich Aufgabe 11 mit „mangelhaft“ bewertet worden; daraus ergebe sich die Note „nicht ausreichend = „mangelhaft““. Zu beachten ist auch hier wiederum (vgl. o. bb)), dass nicht die Bildung einer übergeordneten Note aus mehreren vorgegebenen Einzelnoten in Rede steht, sondern um die Notenfindung für ein Fach der mündlichen Prüfung gemäß § 9 PodAPrV. Die für die einzelnen Aufgaben angegebenen Bewertungen geben lediglich Tendenzen wieder, die Benotung der Leistung in dem mündlichen Prüfungsfach einfließen. Den Prüfern bleibt es unbenommen, die Leistung des Prüflings in einem Fach nicht mehr als „ausreichend“ zu erachten, wenn in zwei von drei Aufgaben keine einem vollen „ausreichend“ entsprechende Tendenzbewertung erlangt wurde.
40 d) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Bildung einer Gesamtnote in der mündlichen Prüfung gehen ins Leere. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt angesprochen, von dem der Erfolg der Klage abhängt, sofern die Klägerin vorbringt (Schriftsatz vom 21.1.2013, S. 3 f., unter II. 1.), die Vorschriften über die Feststellung des Gesamtergebnisses der mündlichen Prüfung verstießen gegen die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und seien auch mit dem Gebot der Gleichbehandlung aller Prüfling nicht vereinbar. Gleiches gilt für das klägerische Vorbringen (Schriftsatz vom 21.1.2013, S. 4 f. unter II. 2.), die Regelung über die Gesamtnotenbildung in § 6 Abs. 2 Satz 3 PodAPrV sei defizitär, mithin rechtswidrig. Ebenso wenig erheblich ist die Einwendung (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 5 unter 4.), die Gesamtnotenbildung sei deshalb rechtswidrig, weil alle Fächer der mündlichen Prüfung gleichgewichtet wären.
41 Vorliegend war nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PodAPrV ein Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nicht zu bilden. Denn die Klägerin hat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 PodAPrV insgesamt die mündliche Prüfung wegen Nichtbestehens in zwei Prüfungsfächern nicht bestanden. In Übereinstimmung damit und entgegen der Annahme in der Klagebegründung ist der Klägerin keine Gesamtnote in der mündlichen Prüfung auch nicht die Gesamtnote „mangelhaft“ (5) mitgeteilt worden, sondern, dass sie die mündliche Prüfung nicht bestanden hat. Unabhängig besteht nach den einschlägigen Vorschriften entgegen der Annahme der Klägerin (Schriftsatz vom 21.1.2013, S. 4) die rechnerische Möglichkeit, dass ein Prüfling im Durchschnitt der zu erbringenden Leistungen die Note „ausreichend“ (4) erreicht – der Prüfling muss lediglich in jeder Einzelprüfung diese Note erzielen.
42 e) Ebenso ins Leere geht die Einwendung der Klägerin, die Besetzung des Prüfungsausschusses sei fehlerhaft, soweit Frau G. und Frau F. zu Prüferinnen bestellt worden seien (Schriftsatz v. 21.1.2013, S. 5 f. unter 5.). Diese beiden Fachprüferinnen sind in den drei mündlichen Prüfungsfächern der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung nicht tätig geworden, so dass sich ihre Bestellung zu Fachprüfern nicht ausgewirkt hat.
II.
43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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