FG Hamburg 2. Senat, 2013-02-20, 2 K 207/11

2 K 207/11Tribunal fiscal / 2e division20 févr. 2013

Regest

1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt(Rn.26) . 2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß(Rn.46) .

Texte intégral

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 207/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-20

Aktenzeichen: 2 K 207/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0220.2K207.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 6 GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt(Rn.26) .

  2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß(Rn.46) .

Orientierungssatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG und ist deshalb Teil des Gewerbeertrags. Bei einer Teilanteilsveräußerung beendet der Mitunternehmer nicht seine mitunternehmerische Tätigkeit, sondern reduziert sie nur(Rn.28) .

  2. Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinn von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung(Rn.33) .

  3. Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (ganz oder teilweise) gehört nicht zur Verwaltung und Nutzung des Grundvermögens(Rn.34) .

  4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IV R 14/13).

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