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6 V 248/12•FG Hamburg 6. Senat, 2013-01-09, 6 V 248/12
6 V 248/12Tribunal fiscal / 6e division9 janv. 2013
Behauptet ein Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben, obwohl sich ein solcher nicht in der Kindergeldakte befindet, kann im summarischen Verfahren davon ausgegangen werden, dass ein Einspruch rechtzeitig eingelegt worden ist, wenn auf Grund der Aktenführung der Antragsgegnerin der Eindruck entsteht, dass Schreiben der Kindergeldempfänger nicht sorgfältig bearbeitet und abgeheftet werden, die Akte zwischenzeitlich verlegt worden war und der Verdacht besteht, dass es mehrere Kindergeldakten für den Antragsteller geben könnte(Rn.31) .
Entscheidungsdatum: 2013-01-09
Aktenzeichen: 6 V 248/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0109.6V248.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 69 FGO, § 32 Abs 4 Nr 2a EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
Behauptet ein Antragsteller rechtzeitig Einspruch eingelegt zu haben, obwohl sich ein solcher nicht in der Kindergeldakte befindet, kann im summarischen Verfahren davon ausgegangen werden, dass ein Einspruch rechtzeitig eingelegt worden ist, wenn auf Grund der Aktenführung der Antragsgegnerin der Eindruck entsteht, dass Schreiben der Kindergeldempfänger nicht sorgfältig bearbeitet und abgeheftet werden, die Akte zwischenzeitlich verlegt worden war und der Verdacht besteht, dass es mehrere Kindergeldakten für den Antragsteller geben könnte(Rn.31) .
I.
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner zu Recht die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis Januar 2012 in Höhe von 4.600 € zurückgefordert hat.
2 Die Antragstellerin hat zwei Söhne. Ihr Söhne A und B sind ... bzw. ... geboren worden.
3 Zunächst hatte die Antragstellerin die Kindergeldnummer .../...-1. Im Jahr 2006 bat sie nach der Trennung ihres Mannes um eine neue Kindergeldnummer. Hiernach erhielt sie die Kindergeldnummer .../...-2.
4 Am 28.02.2007 reichte sie per Fax Unterlagen ein und wies daraufhin, dass sie die Unterlagen nunmehr das zweite Mal einreichen würde, da sie sie bereits eingereicht hätte.
5 Am 11.02.2010 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin angeschrieben. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass trotz Aufforderungsschreiben vom 15.12.2009 nicht die erforderlichen Nachweise für den Sohn A erbracht worden seien. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6 Die Antragstellerin legte hiergegen "Einspruch" ein und übersandte "nochmal" alle Nachweise. Insbesondere legte sie eine Bescheinigung über den Schulbesuch von A vom 27.08.2009 bis zum 31.07.2010 vor.
7 Im Dezember 2010 reichte die Antragstellerin ein Schreiben ihres Sohnes ein, durch welches er erklärte, dass er ab Februar 2011 einen Schulplatz an der Fachoberschule, Fachbereich ... aufnehmen werde. Außerdem reichte sie eine Mitteilung der Gewerbeschule und eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen für A für das Jahr 2010 ein.
8 Auf Anforderung des Antragsgegners vom 28.01.2011 reichte die Antragstellerin am 15.02.2011 die Schulbescheinigung für A für den Zeitraum 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 ein.
9 Parallel gab es Anfragen und Nachfragen für den Sohn B. Auch hier fragte die Antragstellerin mehrfach telefonisch nach dem Bearbeitungsstand und trug vor, dass sie die angeforderten Unterlagen bereits mehrfach eingereicht hätte.
10 Aus Aktenvermerken vom 25.04.2012 und 26.04.2012 ergibt sich, dass die Akte zwischenzeitlich verhängt worden war und am 26.04.2012 wieder aufgefunden wurde.
11 Am 26.04.2012 forderte die Antragsgegnerin für den Sohn A den Nachweis über das Ende der Schulausbildung und die Erklärung über seine Einkünfte für das Jahr 2011 an. Hieran erinnerte die Antragsgegnerin durch ihr Schreiben vom 12.06.2012.
12 Durch den Bescheid vom 10.07.2012 hob die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes für A ab Januar 2010 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2010 bis Januar 2012 in Höhe von 4.600 € zurück. Die in der Kindergeldakte befindliche Kopie enthält keinen Verfügungsteil oder Vermerk, wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde.
13 Am 20.08.2012 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten ein, durch welches er sich gegen die bei der Antragstellerin durchgeführte Zwangsvollstreckung wandte. In diesem Zusammenhang teilte er seine Bevollmächtigung mit und wies darauf hin, dass die Antragstellerin fristgemäß Widerspruch eingelegt und bereits vorher alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hätte. Als Belege reichte er die bereits in der Kindergeldakte befindlichen Belege und einen Leistungsnachweis über die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.12.2010 ein.
14 Durch Schreiben vom 18.09.2012 teilte die Antragsgegnerin mit, dass kein Einspruch vorliege. Für den Fall, dass das Schreiben vom 20.08.2012 als Einspruch gewertet werden solle, werde darauf hingewiesen, dass dieser Einspruch unzulässig sei, weil er verfristet wäre.
15 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte in seinem Schreiben vom 24.09.2012 mit, dass sein Mandant rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt hätte und diese mit normaler Post übersandt habe, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass diese auch rechtzeitig beim Antragsgegner eingegangen seien. Allerdings habe er Zweifel daran, dass die Schreiben auch der richtigen Akte zugeordnet worden seien. Er beantrage daher vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weise daraufhin, dass alle erforderlichen Unterlagen bereits eingereicht worden seien.
16 Durch Einspruchsentscheidung vom 25.10.2012 wies die Antragsgegnerin den Einspruch gegen die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes sowie dessen Erstattung als unzulässig zurück.
17 Hiergegen hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 08.11.2012 Klage erhoben (6 K 245/12) und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Sie trägt vor, sie habe am 13.07.2012 bei der Antragsgegnerin angerufen und nachgefragt, ob der Einspruch oder ein Widerspruch das richtige Rechtsmittel sei. Dieses habe ihr die Mitarbeiterin der Antragstellerin, Frau C, nicht sagen können und ihr deshalb angeraten, beides einzulegen, was sie dann am selben Tag auch gemacht hätte. Die Schreiben habe sie per Post versandt. Die Antragstellerin hat eine Kopie ihres Widerspruchs und ihres Einspruchs, beide vom 15.07.2012 datierend, als Anlage eingereicht.
18 Sollte der Rechtsbehelf tatsächlich auf den Postwege verloren gegangen sein oder was nach den Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen werden könne, in der falschen Akte der Antragsgegnerin abgeheftet worden, sei ihr, der Antragstellerin, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
19 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
20 den Aufhebungs- und den Rückforderungsbescheid vom 10.07.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2012 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache (6 K 245/12) auszusetzen.
21 Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und auch nicht inhaltlich Stellung genommen. Bezüglich eines vom Gericht angesetzten Erörterungstermins am 08.01.2013 in der Eil- und Hauptsache hat die Antragsgegnerin telefonisch am 07.01.2013 um 15.04 Uhr auf einem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen, dass aus Krankheitsgründen eine Teilnahme an dem Termin nicht stattfinden wird. Telefonische Nachfragen am Tag der geplanten Verhandlung waren nicht möglich, da bei keiner der bekannten Nummern das Telefon abgenommen worden ist.
22 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte (.../...-2) verwiesen.
23 Durch den Beschluss vom 08.01.2013 wurde der Rechtsstreit gem. § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen.
II.
24 Die Entscheidung ergeht gem. § 6 FGO durch die Einzelrichterin.
25 Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet.
26 Der Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Aufhebungs- und des Nachforderungsbescheides vom 10.07.2012 begehrt. Zwar hat die Antragstellerin zunächst schriftlich die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung beantragt. Auf telefonische Nachfrage stellte sie jedoch klar, dass sie mit dieser Formulierung die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide begehrt.
27 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin zuvor keinen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass aus den angefochtenen Bescheiden bereits vollstreckt wurde. Damit liegen die Voraussetzungen gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO vor.
28 Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung anhand präsenter Beweismittel neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554).
29 Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 13.03.2012 I B 111/11, BFH/NV 2012, 1073). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BFH/NV 2012, 95).
30 Zwar ist Voraussetzung für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung, dass der angefochtene Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, das Hauptsacheverfahren also noch nicht abgeschlossen ist. Auch würde ein unzulässiger Einspruch die Bestandskraft des Bescheides nicht verhindern können, und in der vorgelegten Akte befindet sich auch kein Einspruch, der innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingegangen ist.
31 Das Gericht geht jedoch nach der Aktenlage davon aus, dass zumindest nach vorläufiger Prüfung im summarischen Verfahren hieraus nicht zwingend abgeleitet werden kann, dass der Einspruch der Antragstellerin nicht rechtzeitig bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Denn die Aktenführung der Antragsgegnerin lässt den Eindruck entstehen, dass eingehende Schreiben nicht sorgfältig abgeheftet worden sind. Auch liegt die Vermutung nahe, dass es für die Antragstellerin mehrere Kindergeldakten geben könnte. Anders kann es seitens des Gerichts nicht erklärt werden, wieso die Antragstellerin immer wieder vorträgt, dass sie die angeforderten Unterlagen bereits eingereicht hat. Aus der vorliegenden Akte ergibt sich auch der Eindruck, dass sich die Antragstellerin sehr um ihre Kindergeldangelegenheiten bemüht, denn es existieren diverse Aktenvermerke, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin immer wieder nachgefragt hat, wie der Bearbeitungsstand ist und was mit ihren eingereichten Unterlagen geschehen ist. Auch sind in der Akte diverse Belege tatsächlich vorhanden, welche den Nachweis erbringen, dass sich der Sohn A in der fraglichen Zeit in der Ausbildung befunden hat. Trotzdem wurden diese Belege noch einmal von der Antragsgegnerin angefordert. Aus zwei Aktenvermerken ergibt sich auch, dass die Kindergeldakte zwischenzeitlich verlegt gewesen ist. Es ergibt sich aber nicht, wie lange dieses gewesen ist und wo die Akte gefunden wurde, noch was mit Unterlagen geschehen ist, die in der Zwischenzeit eingegangen sind. Nach den Erfahrungen des Gerichts, auch aus anderen Verfahren, kann bei der derzeitigen Organisation der Antragsgegnerin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Schreiben immer sorgfältig bearbeitet und ordnungsgemäß in den richtigen Akten abgeheftet werden. Die mangelhafte Organisation setzt sich im finanzgerichtlichen Verfahren fort. Die Antragsgegnerin hat weder einen Antrag gestellt, noch hat sie inhaltlich vorgetragen. Den anberaumten Erörterungstermin hat sie nicht wahrgenommen. Die Begründung, dass der zuständige Mitarbeiter erkrankt sei, kann bei einer Organisationseinheit wie der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nicht gelten. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihre Organisation so zu gestalten, dass ein Vertreter gesandt werden kann. Der Antragsgegnerin war dieses Problem auch bereits bekannt, da sie nicht zum ersten Mal Gerichtstermine abgesagt hatte. Auch muss sichergestellt werden, dass bei der Antragsgegnerin jemand telefonisch erreichbar ist. Ein effektiver Rechtsschutz ist anderenfalls kaum gewährleistet.
32 Auch die materiellen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch der Antragstellerin für ihren Sohn A gem. § 62 EStG in Verbindung mit § 63 EStG und § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG liegen nach Aktenlage vor, so dass auch insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2010 bis Januar 2012 bestehen. Die Antragstellerin hatte bereits vor dem Erlass der angefochtenen Bescheide zumindest die meisten Belege (auch aktenkundig) eingereicht. Zwar fehlt in der Akte noch die Erklärung über die Einkünfte des Sohns A für das Jahr 2011. Aus den eben dargelegten Gründen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Übersicht nicht eingereicht wurde. Die Antragstellerin sollte diese im Hauptsacheverfahren aber (noch einmal) einreichen.
33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 FGO und § 128 FGO.
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