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S 40 U 104/10•SG Hamburg 40. Kammer, 2013-02-15, S 40 U 104/10
S 40 U 104/10Tribunal des assurances sociales / Chamber 4015 févr. 2013
1. Durch die Fortführung eines Unternehmens in der Insolvenz auf Rechnung der Masse tritt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit eines Unternehmens ein. (Rn.20) 2. Es spielt keine Rolle, ob die insolvenzrechtliche Abwicklung ausschließlich im Wege von Verwaltungstätigkeiten erfolgt oder ob noch originäre Geschäftstätigkeiten des insolventen Hauptunternehmens auf Rechnung der Masse ausgeübt bzw fortgeführt werden. Die insolvenzrechtliche Abwicklung eines ursprünglichen Hauptunternehmens hat ausschließlich den Zweck, die Gläubiger des insolventen Hauptunternehmens zu befriedigen. Es entsteht insoweit kein eigenständiges Unternehmen, das im unfallversicherungsrechtlichen Sinne eigene Zwecke verfolgt und überweisungsfähig wäre. (Rn.20) 3. Ein Insolvenzbetrieb ist weder auf Dauer angelegt, noch verfolgt er eigene unternehmerische Ziele. (Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2013-02-15
Aktenzeichen: S 40 U 104/10
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2013:0215.S40U104.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 136 Abs 1 SGB 7, § 136 Abs 2 S 2 SGB 7, § 136 Abs 2 S 3 SGB 7, § 136 Abs 2 S 4 SGB 7, § 136 Abs 2 S 5 SGB 7 ... mehr
Durch die Fortführung eines Unternehmens in der Insolvenz auf Rechnung der Masse tritt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit eines Unternehmens ein. (Rn.20)
Es spielt keine Rolle, ob die insolvenzrechtliche Abwicklung ausschließlich im Wege von Verwaltungstätigkeiten erfolgt oder ob noch originäre Geschäftstätigkeiten des insolventen Hauptunternehmens auf Rechnung der Masse ausgeübt bzw fortgeführt werden. Die insolvenzrechtliche Abwicklung eines ursprünglichen Hauptunternehmens hat ausschließlich den Zweck, die Gläubiger des insolventen Hauptunternehmens zu befriedigen. Es entsteht insoweit kein eigenständiges Unternehmen, das im unfallversicherungsrechtlichen Sinne eigene Zwecke verfolgt und überweisungsfähig wäre. (Rn.20)
Ein Insolvenzbetrieb ist weder auf Dauer angelegt, noch verfolgt er eigene unternehmerische Ziele. (Rn.21)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Beteiligten streiten über die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit eines sich in der insolvenzrechtlichen Abwicklung befindenden Unternehmens.
2 Zum 1. Mai 2000 wurde das Insolvenzverfahren über die R. AG, ein Bauunternehmen, eröffnet. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 4. Juni 2000 die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für die Abwicklung des Unternehmens zum 1. Mai 2000 fest.
3 Mit den Schreiben vom 30. Januar 2009 und vom 11. Mai 2009 beantragte der Insolvenzverwalter die Überweisung an die Beigeladene und führte zur Begründung aus, seit dem Jahre 2002 seien keine gewerblichen Mitarbeiter mehr beschäftigt, sondern nur noch fünf kaufmännische Angestellte des insolventen Unternehmens. Es werden mithin keine Bautätigkeiten mehr verrichtet, sondern nur noch Immobilien der ehemaligen R. AG für die Masse verwaltet, so dass die Beigeladene für solche „Verwaltung“ zuständig sei.
4 Mit Bescheid vom 16. Juni 2007 und Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 lehnte die Beklagte eine Überweisung des sich in der Insolvenz befindlichen Unternehmens mit der Begründung ab, es handele sich nicht um einen eigenständigen Betrieb, der für Dritte tätig werde, denn es werde eine reine Vermögensabwicklung des zu Grunde liegenden Unternehmens nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch auf Rechnung der Masse durch den Kläger fortgeführt. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) liege daher nicht vor. Die Fortführung des Unternehmens zu Gunsten der Masse diene ausschließlich der Abwicklung des ehemaligen gewerblichen Hauptunternehmens. Es werden daher keine eigenen Zwecke verfolgt. Die Zuständigkeit richte sich daher weiterhin nach der Zuständigkeit für das ehemalige Hauptunternehmen.
5 Am 12. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben und begehrt weiterhin die Überweisung an die Beigeladene. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die originäre Bautätigkeit des „insolventen Hauptunternehmen“ bereits Ende 2001 eingestellt worden sei.
6 Von dem Kläger und den noch beschäftigten Mitarbeitern werden seitdem in erster Linie vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt, z.B. die Verwaltung der betriebseigenen Immobilien der ehemaligen R. AG. Dies rechtfertige jedoch keine über viele Jahre dauernde Zuständigkeit der Beklagten. Es liege eine auf Dauer angelegte wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, denn der Betrieb sei insoweit komplett auf verwaltende Tätigkeiten umgestellt worden, womit sich ein Wechsel der Zuständigkeit zur Beigeladenen ergebe. Aus der Gesetzesbegründung zu § 136 SGB VII ergebe sich ebenfalls, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzunehmen sei, wenn die Änderung in einem Unternehmen mehr als ein Jahr andauern würde und sich in dieser Zeit auch keine gegenläufigen Tendenzen entwickelt haben.
7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
8 den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene für das Unternehmen des Klägers der zuständige Unfallversicherungsträger ist und insoweit ein Überweisungsverfahren durchzuführen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass maßgeblich für den Verbleib des Aufrechnung der Masse fortgeführten Unternehmens sei, welchem Unternehmenszweck die Tätigkeiten dienen würden. Dies sei vorliegend die Vermögensabwicklung des insolventen Betriebes, so dass keine wesentliche Änderung vorliege.
12 Mit Beschluss vom 4. Januar 2011 hat das Gericht die Verwaltungsberufsgenossenschaft beigeladen. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, weist umfangreich darauf hin, dass sie für das Unternehmen des Klägers nicht zuständig sei, denn es handele sich um ein Hilfsunternehmen des Hauptbetriebes, der ehemaligen R. AG, und führt dies sehr ausführlich aus.
13 Das Gericht hat mit den Beteiligten den Sachverhalt am 1. Februar 2013 ausführlich erörtert.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und dem weiteren Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Akten. Diese waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungs-findung der Kammer.
15 Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
16 Die Klage ist statthaft und zulässig, insbesondere ist der Kläger als Insolvenzverwalter der ehemaligen R. AG als Partei kraft Amtes aktivlegitimiert.
17 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Überweisung des von ihm in der Insolvenz fortgeführten Unternehmens an die Beigeladene, denn durch die Insolvenz und Fortführung auf Rechnung der Masse ist kein neues bzw. eigenständiges Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne entstanden. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist insoweit nicht eingetreten.
18 Nach § 136 Abs. 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Mit Bescheid vom 4. Juni 2000 hat die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers zum 1. Mai 2000 als sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger im Sinne des § 121 SGB VII rechtmäßig festgestellt.
19 Durch die Einstellung der gewerblichen Bau- und Sanierungstätigkeiten ist keine wesentliche Änderung ab dem Jahre 2002 eingetreten, die eine Überweisung an die Beigeladene begründen würde. Nach § 136 Abs. 2 S. 2-5 SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt als nicht wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 S. 2 SGB VII in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es war, dient. S. 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Änderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Eintritt entfallen.
20 Durch die Fortführung eines Unternehmens in der Insolvenz auf Rechnung der Masse tritt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit eines Unternehmens ein. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die insolvenzrechtliche Abwicklung ausschließlich im Wege von Verwaltungstätigkeiten erfolgt oder ob noch originäre Geschäftstätigkeiten des insolventen Hauptunternehmens auf Rechnung der Masse ausgeübt bzw. fortgeführt werden. Die insolvenzrechtliche Abwicklung eines ursprünglichen Hauptunternehmens hat ausschließlich den Zweck, die Gläubiger des insolventen Hauptunternehmens zu befriedigen. Es entsteht insoweit kein eigenständiges Unternehmen, das im unfallversicherungsrechtlichen Sinne eigene Zwecke verfolgt und überweisungsfähig wäre. Insbesondere werden keine eigenwirtschaftlichen Unternehmensziele verfolgt, so dass ein Tätigwerden in der Insolvenz Aufrechnung der Masse im unfallversicherungs-rechtlichen Sinne immer ein „Hilfsunternehmen“ des abzuwickelnden Hauptunternehmens darstellt und die verbandsmäßige Zuständigkeit des Hauptunternehmens teilt.
21 Die Abwicklung eines Hauptunternehmens in der Insolvenz ist im unfallversicherungs-rechtlichen Sinne auch keine auf Dauer angelegte Maßnahme, die insoweit eine wesentliche Änderung begründen könnte. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die insolvenzrechtliche Abwicklung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von ein paar Jahren erfolgt oder ob sich die Abwicklung, wie vorliegend, über Jahrzehnte hin erstreckt. Eine wesentliche Änderung im Rechtssinne der gesetzlichen Unfallversicherung und damit in den tatsächlichen Verhältnissen „auf Dauer“ liegt insoweit erst vor, wenn sich der Unternehmenszweck auf Dauer nachhaltig ändert. Die Abwicklung im Rahmen einer Insolvenz ändert den Unternehmenszweck daher nicht im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB VII, denn es besteht immer noch der konkrete Bezug zum Hauptunternehmen, hier die Abwicklung der Schulden aus der originären Geschäftstätigkeit. Damit liegt immer noch derselbe Unternehmenszweck, der die verbandsmäßige Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers begründet (hat), vor. Es spielt ebenso keine maßgebliche Rolle, dass möglicherweise die vorher Gewinn bringende (gewerbliche) Tätigkeit eingestellt wird und nur noch eine verwaltende Tätigkeit erforderlich ist.
22 Im Fall des Klägers werden insbesondere die Immobilien des ehemaligen Hauptbetriebes auf Rechnung der Masse für die Gläubiger verwertet. Hierbei bedient sich der Kläger eines Teils der ehemaligen kaufmännischen Mitarbeiter der insolventen R. AG. Der einzige Unternehmenszweck ist die Verwertung des noch vorhandenen Vermögens des ehemaligen Hauptunternehmens. Damit wird kein neues bzw. eigenständiges und am Markt auftretendes Unternehmen begründet bzw. geführt, sondern einzig und allein werden insolvenzrechtliche Abwicklungsarbeiten zu Gunsten der Gläubiger (Masse) verrichtet.
23 Entgegen den Ausführungen des Klägers ist durch die bloße Veränderung der Haupttätigkeit des Unternehmens keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Der Insolvenzbetrieb ist insoweit weder auf Dauer angelegt, noch verfolgt er eigene unternehmerische Ziele. Unternehmenszweck ist die Tilgung der Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens, so dass nach § 136 Abs. 2 S. 4 SGB VII ein enger Sachzusammenhang besteht.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
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