FG Hamburg 3. Senat, 2012-08-15, 3 K 173/11

3 K 173/11Tribunal fiscal / 3e division15 août 2012

Regest

1. Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb mehrerer Grundstücke ist grundsätzlich in getrennten Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall gesondert festzusetzen(Rn.33) . 2. Dem Bestimmtheitsgebot ist aber Genüge getan, wenn der Steuerpflichtige im Zwangsversteigerungsverfahren ein einheitliches Meistgebot abgegeben hat und sich aus dem Bescheid ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die festgesetzte Steuer erhoben worden ist. Darüber hinaus müssen die festgesetzten Grundstückswerte bekannt sein, nach denen das Meistgebot auf die einzelnen erworbenen Einheiten aufzuschlüsseln ist(Rn.33) . 3. Bei einem Grundstückserwerb in einer Zwangsversteigerung ist die Abgabe des Meistgebotes der zu besteuernde Erwerbsvorgang und nicht die Zuschlagserteilung(Rn.38) (Rn.40) (Rn.44) .

Texte intégral

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 173/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-15

Aktenzeichen: 3 K 173/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0815.3K173.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997, § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 125 Abs 2 Nr 1 AO, § 63 Abs 3 S 2 ZVG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb mehrerer Grundstücke ist grundsätzlich in getrennten Steuerbescheiden bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Steuerfall gesondert festzusetzen(Rn.33) .
  2. Dem Bestimmtheitsgebot ist aber Genüge getan, wenn der Steuerpflichtige im Zwangsversteigerungsverfahren ein einheitliches Meistgebot abgegeben hat und sich aus dem Bescheid ergibt, für welche Erwerbsvorgänge die festgesetzte Steuer erhoben worden ist. Darüber hinaus müssen die festgesetzten Grundstückswerte bekannt sein, nach denen das Meistgebot auf die einzelnen erworbenen Einheiten aufzuschlüsseln ist(Rn.33) .
  3. Bei einem Grundstückserwerb in einer Zwangsversteigerung ist die Abgabe des Meistgebotes der zu besteuernde Erwerbsvorgang und nicht die Zuschlagserteilung(Rn.38) (Rn.40) (Rn.44) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 128/12).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2013 II B 128/12, nicht dokumentiert).

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