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12 UF 64/12•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 2012-08-14, 12 UF 64/12
12 UF 64/12Tribunal supérieur14 août 2012
1. Ebenso wie bei der Rechtsbeschwerde und ebenso wie bei § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist der Verfahrenswert einer Beschwerde in einer Familienstreitsache nach der Beschwer zu bemessen, wenn innerhalb der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 FamFG kein Antrag eingeht.(Rn.4) 2. Wird nach Fristablauf ein Antrag mit einem geringeren Wert eingereicht, so bleibt dieser außer Betracht.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 7. Juni 2012, 12 UF 64/12, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Altona, kein Datum verfügbar, 352 F 165/11
Entscheidungsdatum: 2012-08-14
Aktenzeichen: 12 UF 64/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2012:0814.12UF64.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 Abs 1 S 2 FamGKG, § 58 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 47 Abs 1 S 2 GKG
Rechtskraft: ja
Ebenso wie bei der Rechtsbeschwerde und ebenso wie bei § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist der Verfahrenswert einer Beschwerde in einer Familienstreitsache nach der Beschwer zu bemessen, wenn innerhalb der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 FamFG kein Antrag eingeht.(Rn.4)
Wird nach Fristablauf ein Antrag mit einem geringeren Wert eingereicht, so bleibt dieser außer Betracht.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 7. Juni 2012, 12 UF 64/12, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Altona, kein Datum verfügbar, 352 F 165/11
Auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 7.6.2012 dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert der II. Instanz 17.864,23 € beträgt.
1 1. Der Antragsgegner hat in der vorliegenden Streitsache erst nach Fristablauf einen Beschwerdeantrag und eine Beschwerdebegründung eingereicht. Durch Beschluss vom 7.6.2012 hat der Senat die Beschwerde verworfen und den Verfahrenswert anhand des nachgereichten Antrags auf 4621,85 € festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Gegenvorstellung.
2 2. Die Gegenvorstellung hat Erfolg.
3 Ebenso wie in Zivilsachen bemisst sich der Wert eines Rechtsmittelverfahrens auch in Familiensachen primär nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Hingegen ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 FamGKG die Beschwer maßgeblich, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder wenn bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist kein Antrag eingereicht wird. Der hier vorliegende Fall, dass innerhalb der Begründungsfrist gem. § 117 Abs. 1 FamFG keine Anträge eingereicht werden, ist nicht ausdrücklich geregelt, muss jedoch genauso behandelt werden.
4 Wie bereits von Schneider (NJW-Spezial 2012, 91 unter II) überzeugend dargelegt wurde, erklärt sich die Lücke durch die Entstehungsgeschichte des FGG-Reformgesetzes, welches zunächst keine Pflicht zur Beschwerdebegründung und damit auch keine Begründungsfrist vorgesehen hatte. Später ist dann zwar in § 117 Abs. 1 FamFG auch für Beschwerden in Familienstreitsachen die Begründungspflicht und die Begründungsfrist eingefügt worden, jedoch ohne entsprechende Ergänzung von § 40 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich, es dürfte sich um ein bloßes gesetzgeberisches Versehen handeln. Ebenso wie bei der Rechtsbeschwerde und ebenso wie bei § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist deshalb der Verfahrenswert einer Streitsache nach der Beschwer zu bemessen, wenn innerhalb der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 FamFG kein Antrag eingeht (ebenso Schneider a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 40 FamGKG, geht von "weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung" zwischen § 40 FamGKG und § 47 GKG aus). Ein späterer Antrag mit einem geringeren Wert, der wie hier erst nach Fristablauf eingereicht wird, muss ebenso wie im Anwendungsbereich von § 47 GKG außer Betracht bleiben (zu § 47 GKG Hartmann a.a.O. § 47 GKG Rz. 5). Auf ein missbräuchliches Verhalten des Antragsgegners kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
5 Da der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss in Höhe von 17.864,23 € beschwert war, ist der Verfahrenswert des Rechtsmittelverfahrens in dieser Höhe festzusetzen.
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