FG Hamburg 2. Senat, 2012-06-28, 2 K 196/11

2 K 196/11Tribunal fiscal / 2e division28 juin 2012

Regest

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .

Texte intégral

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 196/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-28

Aktenzeichen: 2 K 196/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0628.2K196.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 14 Abs 4 UStG

Leitsatz

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: XI B 108/12).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 19.12.2012 XI B 108/12, nicht dokumentiert).

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