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11 K 222/11•VG Hamburg 11. Kammer, 2012-06-22, 11 K 222/11
11 K 222/11Tribunal administratif / Chamber 1122 juin 2012
Das Ermessen der Beklagten ist nicht dergestalt auf null reduziert, dass sie die Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis allein auf zwei Jahre bemessen darf.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2012-06-22
Aktenzeichen: 11 K 222/11
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0622.11K222.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 27 Abs 4 S 4 AufenthG, § 307 ZPO, § 7 Abs 1 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG ... mehr
Das Ermessen der Beklagten ist nicht dergestalt auf null reduziert, dass sie die Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis allein auf zwei Jahre bemessen darf.(Rn.29)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2011 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger – ein türkischer Staatsangehöriger und Vater dreier deutscher minderjähriger Töchter – begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2 Die erste Tochter des Klägers und der deutschen Staatsangehörigen XY, M., wurde am … 2006 geboren. Danach schlossen die Kindeseltern am 19. April 2007 in der Türkei die Ehe und reiste der Kläger am 8. März 2008 mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Am 18. März 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 4. Juni 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Aufenthaltszweck: Nachzug zu deutschem Ehegatten).
3 D., die zweite Tochter des Klägers und seiner damaligen Ehefrau, wurde am … 2008 geboren. Mit Verfügung vom selben Tage verkürzte die Beklagte die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zeitlich auf den Tag der – am 28. November 2008 erfolgten – Zustellung der Verfügung, da sich die Eheleute getrennt hätten und damit der alleinige Aufenthaltszweck entfallen sei. Mit anwaltlichen Schreiben vom 28. November 2008 beantragte der Kläger sodann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und legte gegen deren nachträgliche Verkürzung Widerspruch ein. Am 6. März 2009 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 11 K 546/09).
4 Während dieses Klagverfahrens (Az. 11 K 546/09) erteilte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 26. Mai 2009 erneut eine – bis zum 25. Mai 2010 befristete – Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Aufenthaltszweck: Nachzug zu deutschem Ehegatten), nachdem der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau XY erklärt hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen.
5 Unter Verwendung eines Formblatts beantragte der Kläger sodann am 29. April 2010 die „Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“. Am … 2011 wurde R., die dritte Tochter des Klägers und seiner damaligen Ehefrau, geboren.
6 Mit Urteil vom 10. Januar 2011 wies das Verwaltungsgericht Hamburg die unter dem Aktenzeichen 11 K 546/09 am 6. März 2009 erhobene Klage überwiegend – aufgehoben wurde nur die in der Verfügung vom 25. November 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung – ab (VG Hamburg, Urt. v. 10.1.2011, 11 K 546/09, nicht veröffentlicht). Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 10. Januar 2011 verwiesen.
7 Am 28. Januar 2011 hat der Kläger sodann die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt.
8 Danach hat die Beklagte mit Verfügung vom 12. Juli 2011 den Antrag des Klägers vom 29. April 2010 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 12. Juli 2011 verwiesen. Der Kläger hat gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 11. August 2011 Widerspruch eingelegt, über den noch keine Entscheidung ergangen ist.
9 Zur Begründung seiner Klage vom 28. Januar 2011 trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als sorgeberechtigter Vater dreier deutscher Kinder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG habe. Die Aufenthaltserlaubnis sei für mindestens zwei Jahre zu erteilen. Dies ergebe sich zum einen aus der Fachanweisung der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2012. Zum anderen folge auch aus einer Abwägung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf null. Insofern sei vor allem der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie zu berücksichtigen. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zudem sei er vollständig sozial und wirtschaftlich integriert.
10 Der Kläger beantragt,
11 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zu erteilen,
12 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
13 Die Beklagte hat den hilfsweise geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2012 anerkannt.
14 Im Übrigen beantragt die Beklagte,
15 die Klage abzuweisen.
16 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2012 Beweis erhoben zur Ausübung der Personensorge für die Kinder M., D. und R. durch den Kläger durch Vernehmung der Zeuginnen XY und …. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten, die Verwaltungsgerichtsakten 11 K 546/09 und 11 E 2252/11 sowie die familiengerichtliche Akte 886 F 397/11 des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
I.
17 Die Klage hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.
18 Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), mit dem Hauptantrag aber unbegründet (hierzu unter 2.). Mit dem Hilfsantrag ist die Klage hingegen auch begründet (hierzu unter 3.).
19 1. Die Klage ist zulässig.
20 Insbesondere ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Dies ergibt sich aus § 75 Satz 1 VwGO. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
21 Die Beklagte hat nach Stellung des Antrags auf „Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ am 29. April 2010 und Klagerhebung am 28. Januar 2011 den Antrag zwar mit der Verfügung vom 12. Juli 2011 ablehnend beschieden. Über den dagegen mit Schreiben vom 11. August 2011 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte jedoch seit mehr als zehn Monaten keine Entscheidung getroffen. Ein zureichender Grund hierfür liegt jedenfalls nach dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Februar 2012 erfolgten Vortrag zu der vor dem Familiengericht erwirkten Umgangsregelung und dessen Ausübung nicht mehr vor.
22 2. Mit dem Hauptantrag ist die Klage jedoch unbegründet.
23 Der Kläger kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht für zwei Jahre beanspruchen.
24 Denn die Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Beklagten (hierzu unter a)). Dieses ist hier nicht dergestalt auf null reduziert, dass die Beklagte die Geltungsdauer allein auf zwei Jahre bemessen darf (hierzu unter b)).
25 a) Die Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Beklagten.
26 Die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben bestehen (Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2012, § 7, Rn. 326). Gesetzliche Vorgaben, die die Beklagte zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für zwei Jahre verpflichten würden, bestehen nicht.
27 Einschlägige Regelungen finden sich insoweit nur in § 27 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis nicht länger gelten als der Pass des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die vom Kläger beanspruchten zwei Jahre kann daraus nicht abgeleitet werden.
28 Im Gegenteil könnte die gesetzliche Vorgabe aus § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre hier sogar ausschließen. Denn im Formblatt zur „Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ hat der Kläger am 29. April 2010 angegeben, dass sein Pass noch bis zum 23. Februar 2014 gültig sei, so dass eine für zwei Jahre erteilte Aufenthaltserlaubnis entgegen der gesetzlichen Vorgabe länger als der Pass gelten würde. Allerdings hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Gegensatz dazu im Schriftsatz vom 2. Juli 2012 vorgetragen, dass der Pass noch bis Ende 2014 gültig sei. Welche Angaben zutreffend sind, kann hier jedoch dahinstehen, da selbst bei Gültigkeit des Passes bis Ende 2014 das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Fristbemessung nicht auf null reduziert wäre.
29 b) Das Ermessen der Beklagten ist nicht dergestalt auf null reduziert, dass sie die Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis allein auf zwei Jahre bemessen darf.
30 Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, da sie gerade der Ratio des Ermessens widerspricht (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114, Rn. 129; Di Fabio, VerwAch 86 (1995), 214 (216)) und sonst zu einer die Funktionentrennung überspielenden Verschiebung der Verantwortung von den Verwaltungsbehörden auf die Gerichte führen würde (BVerwG, Beschl. v. 15.1.1988, 7 B 182/87, Rn. 6, juris). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
31 Eine Ermessensreduzierung auf null ergibt sich insbesondere nicht aus der die Verwaltungspraxis der Beklagten antizipierenden Fachanweisung gemäß § 45 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2012 (im Folgenden: Fachanweisung) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter aa)). Auch wäre nicht jede andere Bemessung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis als auf zwei Jahre ermessensfehlerhaft (hierzu unter bb)).
32 aa) Eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf null hinsichtlich der Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf genau zwei Jahre ergibt sich entgegen der vom Kläger vorgetragenen Rechtsauffassung aus der die Verwaltungspraxis der Beklagten antizipierenden Fachanweisung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
33 Im Abschnitt E der Fachanweisung heißt es, dass die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich für drei Jahre erteilt werden soll, sofern nicht nachfolgend erläuterte Spezialregelungen eine kürzere Befristung erfordern oder dies nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen des Aufenthaltszwecks geboten ist. Eine Selbstbindung des Ermessens, die Aufenthaltserlaubnis für genau zwei Jahre zu erteilen, lässt sich weder aus dieser Grundregel noch aus den genannten Spezialregelungen ableiten.
34 Es kann daher dahinstehen, ob hier ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ein Abweichen von der Verwaltungspraxis rechtfertigen würde (s. zum Entfallen der Bindungswirkung bei atypischen Fällen nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114, Rn. 154).
35 bb) Es wäre auch nicht jede andere Bemessung der Geltungsdauer als auf zwei Jahre ermessensfehlerhaft.
36 Vielmehr könnte eine andere Geltungsdauer festgelegt werden, ohne dass die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen (hierzu unter (1)) oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten würde (hierzu unter (2)).
37 (1) Die Bemessung der Geltungsdauer für einen anderen Zeitraum als zwei Jahre könnte erfolgen, ohne dass die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen würde (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
38 Nicht zu beanstanden wäre insbesondere die Erwägung, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und insbesondere die Ausübung der Personensorge für die Kinder durch den Kläger nach einem kürzeren Zeitraum als zwei Jahren überprüfen zu wollen. Denn Zweck der Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist gerade die effektive und zeitnahe Überwachung (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, 1 C 5.10, Rn. 19, juris unter Verweis auf BT-Drs. 15/420 S. 71; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2012, § 7, Rn. 353).
39 (2) Die Bemessung der Geltungsdauer der dem Kläger zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zeitraum als zwei Jahre könnte auch erfolgen, ohne die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO).
40 Insoweit ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass der zuständigen Behörde bei der Bemessung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ein weiter Ermessensspielraum zukommt (zur Relevanz dieses Kriteriums siehe Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114, Rn. 130). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der zuständigen Behörde ein ausreichender Spielraum verschafft werden, eine dem Einzelfall angemessene Frist festzulegen (BT-Drs. 15/420 S. 71). Begrenzt ist dieser weite Ermessensspielraum bei Bemessung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum einen durch die gesetzliche Vorgabe in § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen ist, zum anderen durch die Grundrechte und insbesondere den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK und schließlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
41 Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre nicht nur die Bemessung einer längeren Frist als die vom Kläger beanspruchten zwei Jahre, sondern auch die Bemessung einer kürzeren Frist – sofern sie ein Jahr nicht unterschreitet – nicht zu beanstanden.
42 Der nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz der Familie verpflichtet die Ausländerbehörde nicht zur Festlegung einer bestimmten Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr vermitteln diese grundrechtlichen Vorgaben im Zusammenspiel mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf fortlaufende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt allerdings nur, solange der betroffene Ausländer sich auf die grundrechtlichen Gewährleistungen auch berufen kann. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Ausländer und seinen Familienmitgliedern (fort-) besteht (s. zum Merkmal der tatsächlichen Verbundenheit BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, Rn. 26, juris). Es wäre für den Kläger nicht unzumutbar, wenn dies bereits nach weniger als zwei Jahren im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens geprüft werden müsste.
43 Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar durchaus nachvollziehbar dargelegt, welche Erleichterungen eine längere Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger bei der Arbeits- und Wohnungssuche mit sich brächte. Diese Erwägungen, die für die Mehrzahl der betroffenen Ausländer gelten, rechtfertigen für sich die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer geringeren Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht.
44 3. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage hingegen auch begründet.
45 Der ablehnende Bescheid vom 12. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
46 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aufgrund des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2012 erklärten Teilanerkenntnisses.
II.
47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage hinsichtlich der Vollstreckung der Beklagten gegen die Klägerin in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung des Klägers gegen die Beklagte § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.
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