LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2011-10-24, 316 S 52/11

316 S 52/11Tribunal cantonal24 oct. 2011

Regest

1. Eine fristlose Kündigung ist während der Dauer eines selbstständigen Beweisverfahrens unwirksam, wenn der Vermieter im Hinblick darauf an einer Veränderung der Mietsache gehindert ist.(Rn.3) 2. Ist im Rahmen einer Abhilfefrist eine andere Maßnahme als die Kündigung angedroht worden, kann die Kündigung wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach Ablauf einer neuen Frist erklärt werden.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 21. April 2011, 817 C 71/10, Urteil

Texte intégral

LG Hamburg 16. Zivilkammer — 316 S 52/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-24

Aktenzeichen: 316 S 52/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1024.316S52.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Eine fristlose Kündigung ist während der Dauer eines selbstständigen Beweisverfahrens unwirksam, wenn der Vermieter im Hinblick darauf an einer Veränderung der Mietsache gehindert ist.(Rn.3)

  2. Ist im Rahmen einer Abhilfefrist eine andere Maßnahme als die Kündigung angedroht worden, kann die Kündigung wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach Ablauf einer neuen Frist erklärt werden.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 21. April 2011, 817 C 71/10, Urteil

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.4.2011 (817 C 71/10) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

1 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundlegende Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.

2 Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit sorgfältiger, zutreffender Begründung, der sich die Kammer anzuschließen gedenkt, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

3 Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 27.5.2009 nicht fristlos zum 30.6.2009 beendet worden. Die Kläger schuldeten den Mietzins für die Monate Juli und August 2009, d. h. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Zu recht hat das Amtsgericht darauf abgehoben, dass es vorliegend schon an einem wichtigen Grund i. S. d. § 543 Absatz 1 S. 2 BGB fehlt. Die Kläger haben das nächtliche Pfeifgeräusch über einen längeren Zeitraum hingenommen, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die ordentliche Kündigungsfrist nicht mehr abwarten konnten. Einzelheiten zu den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht vorgetragen. Vor allem verstieß die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu einem Zeitpunkt, als das von den Klägern angestrengte selbständige Beweisverfahren noch lief, gegen Treu und Glauben i. S. d. § 242 BGB. Unabhängig davon, ob das selbständige Beweisverfahren im Einvernehmen mit den Beklagten angestrengt worden war oder nicht, waren die Beklagten jedenfalls für die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens an einer Veränderung der Mietsache zur Behebung des Pfeifgeräusches gehindert. Eine neuerliche Frist zur Abhilfe konnte daher nach Treu und Glauben von den Beklagten erst nach Beendigung des Beweisverfahrens wirksam gesetzt werden (Schmidt – Futterer, 10 Auflage, § 543 Rz 33). Ohne eine solche war aber die fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB unwirksam.

4 Auf die vorhergehende Frist zur Abhilfe bis zum 12.12.2008, die sie mit Schreiben vom 12.11.2008 (Anlage K 3, Bl. 22 d. A.) gesetzt hatten, konnten sich die Kläger für die Kündigung vom 27.5.2010 ohnehin nicht berufen. Denn dort hatten die Kläger für den Fall der Nichtabhilfe lediglich die Minderung der Miete angekündigt. Von einer etwaigen fristlosen Kündigung war dort nicht die Rede. In einem solchen Fall kann die Kündigung nicht nach Ablauf der gesetzten Abhilfefrist ausgesprochen werden. Wird mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündigung – etwa wie hier eine Minderung – angedroht, kann die Kündigung wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist erklärt werden (OLG Düsseldorf GuT 2007, 438-443, juris Rz. 17; OLG Hamm, NJW -RR 1991, 1035; Blank in: Schmidt – Futterer, 10. Auflage, § 543 Rz 30 m. w. N.; Palandt – Weidenkaff, 69. Auflage, § 543 Rz. 44).

5 Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die fristlose Kündigung binnen angemessener Frist i. S. d. § 314 BGB, der auch auf die fristlose Kündigung nach § 543 BGB anzuwenden ist, ausgesprochen worden ist.

6 Dem weiter geltend gemachten Anspruch der Kläger auf Schadensersatz gemäß §§ 536 a BGB, 280, 281 BGB steht ebenfalls entgegen, dass die Beklagten vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens an einer Veränderung der Mietsache gehindert waren, so dass ein Verzug mit der Mängelbeseitigung nicht mehr gegeben war.

7 Den Klägern wird vor diesem Hintergrund geraten, zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung in Betracht zu ziehen.

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