LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-03-02, 318 S 92/11

318 S 92/11Tribunal cantonal2 mars 2012

Regest

Da keine Gefahr divergierender Entscheidungen bei der Beschlussanfechtungsklage besteht, werden die Werte der Beschwer der einzelnen Kläger nicht zusammengerechnet.(Rn.1)

Texte intégral

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 92/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-02

Aktenzeichen: 318 S 92/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0302.318S92.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 511 ZPO, § 43 Nr 4 WoEigG, § 46 WoEigG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Da keine Gefahr divergierender Entscheidungen bei der Beschlussanfechtungsklage besteht, werden die Werte der Beschwer der einzelnen Kläger nicht zusammengerechnet.(Rn.1)

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss BGH, 17. September 1992, V ZB 21/92, NJW 1992, 3305.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 1. Februar 2011, 102D C 82/10

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.02.2011, Aktenzeichen 102D C 82/10, wird verworfen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf € 1.384,52 festgesetzt.

Gründe

1 Die Berufung der Klägerin zu 1) ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,- € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die Klägerin ist allein in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 73/10.000 an der der streitigen Kostenposition von insgesamt 37.932,06 €, d.h. in Höhe von 276,90 € belastet. Eine Zusammenrechnung mit der Belastung der Klägerinnen zu 2) und 3), welche gegen das Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt haben, findet nicht statt. Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 24.1.2012 und die dortigen Nachweise Bezug genommen. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert ist allein aus der Beschwer der Berufungsklägerin und deren Abänderungsinteresse zu beurteilen. Der BGH (Beschluss vom 17.9.1992, V ZB 21/92) hat hierzu entschieden:"... die Grundsätze über die Zusammenrechnung des Beschwerdewerts bei Streitgenossen (BGH, NJW 1981, 578) rechtfertigen kein anderes Ergebnis, weil Ast. und Ag. im Wohnungseigentumsverfahren keine Streitgenossen sind und die Gefahr divergierender Entscheidungen gegen einzelne Beteiligte hier nicht besteht" (ebenso BayObLG, Beschluss vom 23.5.1990, BReg. 2 Z 38/90). Wirtschaftlich identischer Streitgegenstand ist die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschluss. Dass sich diese dann ggf. auf die einzelnen Eigentümer jeweils nach Maßgabe ihres jeweiligen Miteigentumanteils auswirken kann, ändert hieran nichts.

2 Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 49 a GKG und entspricht dem fünffachen Einzelinteresse der Klägerin zu 1). Da dieses in jedem Fall geringer als die Hälfte des Gesamtinteresses ist, kann die Anwendbarkeit der "Hamburger Formel" dahinstehen.

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