Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2011-12-14, L 2 EG 9/08

L 2 EG 9/08Tribunal des assurances sociales / 2e division14 déc. 2011

Regest

1. Ein nicht zur Freizügigkeit berechtigter Ausländer hat auch dann, wenn er sich wegen seines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kindes auf absehbare Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten kann, keinen Anspruch auf Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs 6 BErzGG 2006, solange er nicht tatsächlich im Besitz eines der dort genannten Aufenthaltstitel ist, der ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dass er in den für den Anspruch auf Erziehungsgeld maßgeblichen Lebensmonaten des Kindes einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels hatte oder dass ein solcher Titel rückwirkend erteilt wird, reicht für den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht aus. (Rn.34) 2. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus dem Zweck des Erziehungsgeldes, Eltern in einer bestimmten Zeit nach der Geburt die Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder deren Einschränkung zu ermöglichen. (Rn.34) 3. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention. (Rn.38)

Texte intégral

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat — L 2 EG 9/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-14

Aktenzeichen: L 2 EG 9/08

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2011:1214.L2EG9.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 6 Nr 2 BErzGG vom 13.12.2006, § 1 Abs 6 Nr 3 BErzGG vom 13.12.2006, § 24 Abs 3 BErzGG vom 13.12.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 8 MRK ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein nicht zur Freizügigkeit berechtigter Ausländer hat auch dann, wenn er sich wegen seines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kindes auf absehbare Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten kann, keinen Anspruch auf Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs 6 BErzGG 2006, solange er nicht tatsächlich im Besitz eines der dort genannten Aufenthaltstitel ist, der ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Dass er in den für den Anspruch auf Erziehungsgeld maßgeblichen Lebensmonaten des Kindes einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels hatte oder dass ein solcher Titel rückwirkend erteilt wird, reicht für den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht aus. (Rn.34)

  2. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus dem Zweck des Erziehungsgeldes, Eltern in einer bestimmten Zeit nach der Geburt die Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder deren Einschränkung zu ermöglichen. (Rn.34)

  3. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention. (Rn.38)

Orientierungssatz

  1. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat dann einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn er einen zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt, aufgrund dessen zu erwarten ist, dass er sich dauerhaft in Deutschland aufhält.(Rn.34)

  2. Die Regelung des § 1 Abs. 6 BErzGG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber kann Ausländer, die aus Rechtsgründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, vom Erziehungsgeld ausschließen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Juli 2004 - 1 BvR 2515/95.(Rn.36)

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