LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2012-02-16, 327 O 501/11

327 O 501/11Tribunal cantonal16 févr. 2012

Regest

1. Stellt ein Unternehmen seinen Kunden unentgeltlich Infusionspumpen zur Verfügung, um den Absatz von von ihm vertriebenen Produkten zu steigern, so liegt hierin ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG vor. Das Gleiche gilt auch für die Übernahme der Reparaturkosten und der jährlichen Sicherheitsprüfung der Pumpen, da diese einen Geldwert haben, der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen im zivilrechtlichen Sinne als Eigentümer diese Kosten tragen müsste.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.44) 2. Infusionsleitungen sind als Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe a MPG zu qualifizieren, wenn es sich hierbei um Gegenstände handelt, die der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.(Rn.35) (Rn.37) (Rn.38) 3. Infusionsleitungen verlieren nicht dadurch ihre Eigenschaft als Medizinprodukt, wenn sie dazu genutzt werden eine bestimmungsgemäße Verwendung einer Infusionspumpe zu ermöglichen.(Rn.39) 4. Zwar ist bezüglich der Eigenschaft als Medizinprodukt primär auf die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung abzustellen; jedoch muss die Definition sich insoweit anhand des Stands der Wissenschaft und der Technik rechtfertigen können.(Rn.40)

Texte intégral

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 501/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: 327 O 501/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0216.327O501.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1a HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 HeilMWerbG, § 3 Nr 1 MPG, § 3 Nr 1 Buchst a MPG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Stellt ein Unternehmen seinen Kunden unentgeltlich Infusionspumpen zur Verfügung, um den Absatz von von ihm vertriebenen Produkten zu steigern, so liegt hierin ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG vor. Das Gleiche gilt auch für die Übernahme der Reparaturkosten und der jährlichen Sicherheitsprüfung der Pumpen, da diese einen Geldwert haben, der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen im zivilrechtlichen Sinne als Eigentümer diese Kosten tragen müsste.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.44)

  2. Infusionsleitungen sind als Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe a MPG zu qualifizieren, wenn es sich hierbei um Gegenstände handelt, die der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.(Rn.35) (Rn.37) (Rn.38)

  3. Infusionsleitungen verlieren nicht dadurch ihre Eigenschaft als Medizinprodukt, wenn sie dazu genutzt werden eine bestimmungsgemäße Verwendung einer Infusionspumpe zu ermöglichen.(Rn.39)

  4. Zwar ist bezüglich der Eigenschaft als Medizinprodukt primär auf die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung abzustellen; jedoch muss die Definition sich insoweit anhand des Stands der Wissenschaft und der Technik rechtfertigen können.(Rn.40)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 5.10.2011 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien sind Wettbewerber im Marktsegment der Infusionstherapie und vertreiben beide Infusionspumpen sowie hierfür geeignete Infusionssets (vgl. Anlage Ast 1). Sie streiten vorliegend um die rechtliche Zulässigkeit eines Vertriebsmodells der Antragsgegnerin.

2 Die Antragsgegnerin vertrieb bis Juli 2011 als exklusiver Vertriebspartner der Herstellerfirma C in Deutschland die Infusionspumpe „B ". Hierbei handelt es sich um ein Medizinprodukt, welches u.a. zur parenteralen Ernährung eingesetzt wird. Zu diesem Zweck werden Infusionssets in die Pumpe eingesetzt, um dem jeweiligen Patienten die Ernährung intravenös zu verabreichen.

3 Zum August 2011 wurde die Vertriebsvereinbarung seitens des Unternehmens C mit der Antragsgegnerin beendet. Seit diesem Zeitpunkt werden die in Rede stehenden Pumpen von der Antragstellerin zu einem Listenpreis von € 4.600,-- angeboten.

4 Die Antragsgegnerin informierte ihre Kunden per E-Mail im September 2011 über eine Modifikation ihres Vertriebssystems. Sie teilte ihren Kunden mit, dass sie nunmehr anbiete, die Infusionspumpe „B " ab sofort kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5 Ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin bot sie ferner an, etwaige Verschleißreparaturen kostenlos zu übernehmen sowie ferner, auch die jährliche sicherheitstechnische Kontrolle der Pumpen - ebenfalls kostenlos - zu übernehmen. Im Gegenzug müssten sich die Kunden ihrerseits verpflichten, pro Leihmonat und ausgeliehener Pumpe, 20 eigens für diese von der Antragsgegnerin hergestellte „I - sets" abzunehmen. Wegen der näheren Einzelheiten des Angebots wird auf die Anlage Ast 4 verwiesen.

6 In dem vorstehend beschriebenen Vertriebsmodell der Antragsgegnerin sah die Antragstellerin eine unzulässige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG.

7 Bei den von der Antragsgegnerin angebotenen unentgeltlichen Leistungen handele es sich um geldwerte Vergünstigungen i.S.v. § 7 HWG. Diese angebotenen geldwerten Vergünstigungen dienten in erster Linie dazu, den Absatz der von der Antragsgegnerin vertriebenen „I sets" zu steigern. Damit handele es sich im Ergebnis um unzulässige produktbezogene Zuwendungen im Sinne vorstehender Norm.

8 Auch, so die Antragstellerin, lägen im Streitfall keine Ausnahmen vom Zuwendungsverbot vor. Weder handele es sich bei der offerierten Infusionspumpe nebst weiterer Leistungen um geringwertige Kleinigkeiten, noch um handelsübliches Zubehör zu einer Ware.

9 Auf dieser Grundlage erwirkte die Antragstellerin - nach erfolgloser Abmahnung (vgl. Anlage Ast 5 und Ast 6) - die einstweilige Verfügung der Kammer vom 5.10.2011, auf die verwiesen wird, und mit welcher der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs:

10 a) Infusionspumpen des Typs „B " Kunden unentgeltlich anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, und/oder b) die Reparatur von Infusionspumpen des Typs „B " gegenüber Kunden unentgeltlich zu übernehmen oder dies Kunden anzubieten oder anzukündigen, und/oder c) jährliche Kontrollen von Infusionspumpen des Typs „B gegenüber Kunden unentgeltlich zu übernehmen oder dies Kunden anzubieten oder anzukündigen, wenn dies zu den Ziffern 1. a) bis c) wie in Anlage Ast 4 geschieht.

11 Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch trägt die Antragsgegnerin vor, die Änderung ihres Vertriebssystems basiere auf Änderungen bei der Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen, da immer mehr Kostenträger die Verrechnungspreise für den Einsatz von elektronischen Infusionspumpen herabgesetzt hätten und mittlerweile dazu übergegangen seien, nur noch Fallpauschalen zu erstatten. Aus diesem Grund biete sie seit September 2011 ihren Kunden das hier streitgegenständliche Leihmodell an, das für die Kunden große Vorteile biete. Dabei diene dieses Modell ausschließlich der Förderung des Vertriebs ihrer, der Antragsgegnerin, „I - leitungen".

12 Bei diesen Sets handele es sich nicht um Medizinprodukte i.S.v. § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 MPG, sondern vielmehr ausschließlich um Zubehör i.S.v. § 3 Nr. 9 MPG. Letzteres werde von den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 7 HWG überhaupt nicht erfasst.

13 Die Zubehöreigenschaft hänge von der Festlegung des Herstellers ab. Entscheidend sei, ob das Zubehör mit dem Medizinprodukt entsprechend der Zweckbestimmung des Herstellers verwendet werden solle. Nach ihrem, der Antragsgegnerin, ausdrücklichen Willen, würden die in Rede stehenden Infusionssets jedoch ausschließlich mit der Zweckbestimmung u.a. im Zusammenhang mit der Infusionspumpe „B " verwendet zu werden vertrieben werden (vgl. Anlage AG 1 bis AG 3). Die Infusionsleitungen selbst verfolgten keine eigenen medizinischen Zwecke, sie dienten lediglich in Zusammenarbeit mit den Infusionspumpen zur Erfüllung von deren medizinischer Zweckbestimmung. Durch diese bloße Unterstützung würden die Infusionsleitungen aber nicht selbst zum Medizinprodukt im Sinne des § 3 Nr. 1 a MPG.

14 Durch das zweite MPG-Änderungsgesetz habe der Gesetzgeber klargestellt, dass nur Medizinprodukte i.S.d. § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 MPG vom sachlichen Anwendungsbereich des HWG erfasst seien, mit der Folge, dass § 7 HWG auf Zubehör keine Anwendung finde.

15 Bei der hier streitgegenständlichen Werbung handele es sich nicht um eine Absatzwerbung i.S.v. § 7 HWG, da es nicht um die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Medizinprodukte (Infusionspumpen), sondern um die Anpreisung von Zubehör für Medizinprodukte gehe.

16 Selbst wenn man jedoch von einer Anwendbarkeit der Regelung in § 7 HWG ausgehen wollte, könne ein Verstoß durch die leihweise Zurverfügungstellung der Infusionspumpen nicht begründet werden. Dies, da die Kunden nicht das Eigentum an den Infusionspumpen erwerben würden und daher - naturgemäß - auch nicht die Kosten der üblichen Verschleißreparaturen und/oder der jährlichen Sicherheitskontrollen tragen müssten, es mithin an einer Zuwendung insoweit fehle.

17 Die Zulässigkeit der Leihe ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG. Der Gesetzeswortlaut erfasse nämlich nur den Fall, dass im Rahmen der Absatzwerbung für Medizinprodukte eine Zuwendung oder sonstige Werbeabgabe angeboten, angekündigt oder gewährt werde. Vorliegend bestehe aber die Besonderheit, dass das Medizinprodukt selbst die Zuwendung oder sonstige Werbegabe sei.

18 Im Übrigen, so die Antragsgegnerin, sei ihr inkriminiertes Vertriebsmodell auch verkehrsüblich und werde seit vielen Jahren im ambulanten und stationären Bereich angewendet (vgl. Anlage Ast 4).

19 Soweit sich die Antragstellerin, so die Antragsgegnerin, nunmehr erstmals auch einen Verstoß gegen die Regelung in § 7 HWG wegen einer Werbung für die Infusionspumpe selbst geltend mache, handele es sich hierbei um einen neuen, eigenständigen, Wettbewerbsverstoß für den es vorliegend bereits am Verfügungsgrund fehle.

20 Schließlich erhebt die Antragsgegnerin noch den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Dies, da die Antragstellerin selbst über Jahre hinweg ein vergleichbares Vertriebssystem betrieben habe.

21 Die Antragsgegnerin beantragt,

22 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 5.10.2011 unter Zurückweisung des ihr zu Grunde liegenden Antrags aufzuheben.

23 Die Antragstellerin beantragt,

24 die einstweilige Verfügung zu bestätigen, deren Bestand sie verteidigt.

25 Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Antragsgegnerin handele es sich bei den in Rede stehenden Infusionsleitungen sehr wohl um Medizinprodukte. Dies, da es deren alleiniger Zweck sei, die parenterale Therapie eines Patienten zu ermöglichen. Hierbei handele es sich um eine eindeutige medizinische Zweckbestimmung, die allein auf physikalischem Wege erreicht werde.

26 Zubehör im Sinne der Regelung in § 3 Nr. 1 MPG läge hingegen nur dann vor, wenn ein entsprechender Gegenstand gerade kein Medizinprodukt sei und zusätzlich dazu bestimmt sei, mit einem solchen verwendet zu verwenden. Gerade dies sei im Streitfall bzgl. der in Rede stehenden Infusionsleitungen aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin ergänzend auf das „Guidance Document" der Europäischen Kommission (vgl. Anlage Ast 7).

27 Darüber hinaus, so die Antragstellerin, handele es sich im Streitfall auch um eine Zuwendung, die im Rahmen einer Werbung für die Infusionspumpe „B " gewährt werde, da hierdurch auch der Absatz dieser Pumpe gefördert werde.

28 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 5.10.2011 ist zu bestätigen. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren als rechtmäßig. Mit der Antragstellerin ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei dem aus der Anlage Ast 4 ersichtlichen Angebot der kostenlosen Zurverfügungstellung der Infusionspumpe „B ", nebst deren kostenloser Wartung und Vornahme der jährlichen Sicherheitsüberprüfung um unzulässige Zuwendungen i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG handelt. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin basiert auf §§ 7 Abs. 1 HWG, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.

30 Im Einzelnen:

31 Bei den von der Antragsgegnerin angebotenen und aus dem Beschlusstenor ersichtlichen unentgeltlichen Leistungen handelt es sich um geldwerte Vergünstigungen i.S.v. § 7 Abs. 1 HWG. Die angebotenen geldwerten Vergünstigungen dienen primär dazu, den Absatz der von der Antragsgegnerin vertrieben „I sets" zu steigern. Damit handelt es sich im Ergebnis um eine produktbezogene unzulässige Zuwendung im Sinne vorstehender Norm. Die Ausnahmeregelungen der § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HWG sind im Streitfall nicht einschlägig.

32 Die Regelung in § 7 HWG bestimmt das grundsätzliche Verbot der Wertreklame, einschließlich des Preisnachlasses. Das gesetzgeberische Motiv liegt dabei in der Sorge um eine unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten, namentlich der Therapiefreiheit des Arztes (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius, 4. Aufl., § 7 HWG, Rdnr. 6 f m.w.N). Indem die Antragsgegnerin im Rahmen ihres inkriminierten Geschäftsmodells ihren Kunden die Infusionspumpe „B " unentgeltlich zur Verfügung stellt und darüber hinaus auch noch deren Reparatur sowie die jährliche Sicherheitsüberprüfung - kostenlos -übernimmt, kann dies dazu führen, dass nicht mehr die Qualität und Preiswürdigkeit der seitens der Antragsgegnerin im Rahmen diese Modells vertrieben Infusionssets für den angesprochenen Kunden für deren Auswahl ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die Möglichkeit, kostenlos eine Infusionspumpe zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies zu verhindern ist aber gerade Gegenstand der gesetzlichen Regelung in § 7 HWG.

33 Soweit die Antragsgegnerin ihren Widerspruch im Wesentlichen damit begründet hat, bei den von ihr vertriebenen Infusionsleitungen handele es sich nicht um Medizinprodukte i.S.v. § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 MPG, sondern vielmehr ausschließlich um Zubehör i.S.v. § 3 Nr. 9 MPG, welches von den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 7 HWG überhaupt nicht erfasst werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

34 Mit der Antragstellerin ist im Streitfall vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich - und entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Antragsgegnerin - bei den streitgegenständlichen Infusionsleitungen sehr wohl um Medizinprodukte i.S.v. § 3 Nr. 1 MPG und nicht um Zubehör i.S.v. § 3 Nr. 9 MPG handelt.

35 Gem. § 3 Nr. 1 a) HWG sind Medizinprodukte alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Gegenstände, die der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

36 Zubehör liegt gem. § 3 Nr. 9 MPG hingegen u.a. vor, wenn ein Gegenstand gerade kein Medizinprodukt im vorstehenden Sinne ist, vom Hersteller aber dazu bestimmt ist, mit einem solchen verwendet zu werden. Klassisches Zubehör sind diesbezüglich eigenständige Komponenten, die wesentliche Funktionen des Gesamtmedizinprodukts übernehmen, wie z.B. Elektroden eines EKG Gerätes oder eines Defibrilators, spezielle Anschlusskabel sowie Filter und notwendige Verbrauchsmaterialen, Sensoren zum Diagnoseprodukt oder die gesonderte „Fail-Safe-Schaltung" in einem Röntgengerät (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, § 3 MPG, Rdnr. 12 m.w.N.).

37 Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze handelt es sich bei den hier in Rede stehenden und von der Antragsgegnerin im Rahmen ihres inkriminierten Geschäftsmodell vertriebenen Infusionsleitungen um Medizinprodukte i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MPG.

38 Bei der von der Antragsgegnerin vertriebenen Infusionsleitungen handelt es sich jeweils um einen Gegenstand i.S.v. § 3 Nr. 1 MPG (bzgl. der Einstufung eines Atemschlauchs als Medizinprodukt vgl. Spieckhoff, a.a.O., Rdnr. 3). Dieser Gegenstand hat auch eine medizinische Zweckbestimmung, nämlich die parenterale Therapie eines Patienten zu ermöglichen, indem diesem unmittelbar Flüssigkeiten zugeführt werden. Die medizinische Zweckbestimmung ergibt darüber hinaus gerade auch auf Grund der Verwendung spezieller Kunststoffe, die sich für eine medikamentöse Therapie besonders eignen. Der medizinische Zweck wird vorliegen auch allein physikalisch erreicht, was die Medizinprodukteigenschaft begründet.

39 Allein der Umstand, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Infusionsleitungen dazu dienen, eine bestimmungsgemäße Verwendung der Infusionspumpe zu ermöglichen, nehmen ersteren nicht ihre Eigenschaft als Medizinprodukt und vermögen die Annahme einer Zubehöreigenschaft der Infusionsleitungen nicht zu begründen. Dies, da ein Gegenstand seine Eigenschaft als Medizinprodukt nicht verliert, bloß weil er zusammen mit einem anderen -weiteren - Medizinprodukt angewendet wird.

40 Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, die Zubehöreigenschaft hänge von der Festlegung des Herstellers ab und vorliegend habe sie den Infusionssets eine Zweckbestimmung als Zubehör und nicht als Medizinprodukt beigemessen, vermag ein abweichendes Ergebnis ebenfalls nicht zu begründen. Zutreffend ist zwar, dass es bei der Frage des Vorliegens eines Medizinproduktes primär auf die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung ankommt, sofern diese Zweckbestimmung wissenschaftlich haltbar ist (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Juni 2011, § 3 MPG, Rdnr. 1 m.w.N.). Der Hersteller hat damit zwar prinzipiell die Definitionsmacht, indes kann diese nicht zur Definitionshoheit erwachsen. Die Definition des Herstellers kann vielmehr nur so weit tragen, wie sie sich anhand des Stands der Wissenschaft und der Technik rechtfertigt (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, § 3 MPG, Rdnr. 5).

41 Die seitens der Antragsgegnerin behauptete Zweckbestimmung deckt sich vorliegend gerade mit der Definition eines Medizinproduktes gem. § 3 Nr. 1 MPG, nämlich dergestalt, dass die Infusionsleitungen gemäß ihrer Zweckbestimmung dazu verwendet werden sollen, zusammen mit einer entsprechenden Infusionspumpe auf physikalischem Weg die parenterale Therapie von Patienten zu ermöglichen.

42 Dies deckt sich im Übrigen ferner mit der seitens der Antragsgegnerin als Anlage Ast 7 vorgelegten Leitlinie der Europäischen Kommission („MEDICAL DEVICES: Guidance document), welche zwar rechtlich nicht verbindlich ist, aber gleichwohl als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, a.a.O., Rdnr. 9). Aus der dortigen exemplarischen Aufstellung von Zubehör für Medizinprodukte (vgl. S. 7 der Anlage Ast 7) ist ersichtlich, dass dort als Zubehör solche Produkte angesehen werden, die wie etwa Pflegemittel, Verpackungsbeutel oder Batterieaufladegeräte keinen erkennbaren oder nur einen entfernten Bezug zur medizinischen Verwendung haben. Ganz anders verhält es sich hingegen mit den hier in Rede stehenden Infusionssets. Diese haben gerade einen unmittelbaren Bezug zur medizinischen Verwendung, dienen sie doch der unmittelbaren Versorgung der Patienten mit Flüssigkeiten im Rahmen einer parenteralen Ernährung.

43 Handelt es sich bei den streitgegenständlichen Infusionsleistungen im Ergebnis um ein Medizinprodukt i.S.v. § 3 Nr. 1 MPG, kann dieses - ob der insoweit eindeutigen Definition in § 3 Nr. 9 MPG - schlechterdings kein Zubehör sein.

44 Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, bzgl. der kostenlosen Wartung und der kostenlosen jährlichen Kontrolle lägen schon keine kostenlosen Zuwendungen vor, da ihre Kunden nicht das Eigentum an den Infusionspumpen erwerben würden, und daher im Ergebnis auch nicht die Kosten der üblichen Verschleißreparaturen bzw. der jährlichen Sicherheitskontrollen tragen müssten (was der Annahme einer Zuwendung entgegenstehe), verfängt dieses Argument im Streitfall nicht. Zwar mögen diese Verpflichtungen rein nach zivilrechtlichen Regelungen dem jeweiligen Eigentümer der Infusionspumpe obliegen -hierauf kommt es im Streitfall aber überhaupt nicht an. Wie bereits dargetan worden ist, stellt die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Infusionspumpen im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG dar. Dies gilt gleichermaßen auch für die Übernahme der Reparaturkosten und die der jährlichen Sicherheitsprüfung. Auch diese haben einen Geldwert, der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, zumal der jeweilige Kunde die entsprechenden Kosten bei Erwerb des Gerätes selbst tragen müsste. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten als Eigentümerin die in Rede stehenden Kosten übernehmen müsste, führt vorliegend nicht dazu, dass deren Übernahme für den jeweiligen Kunden kein jeweils eigenständigen wirtschaftlichen Wert (neben der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Pumpe als solche) darstellen würden und es mithin an der Charakterisierung dieser Leistungen als Zuwendungen i.S.v. § 7 HWG fehlen würde.

45 Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin, allein der Umstand, dass es sich im Streitfall bei der Zugabe um ein Medizinprodukt handele, stehe der Anwendbarkeit der Regelung in § 7 HWG entgegen, geht ebenfalls fehl. Der Vorschrift in § 7 HWG liegt ein weiter, jeden zuwendungsfähigen Vorteil erfassenden Begriff zugrunde. Es handelt sich dabei um einen Oberbegriff, der grundsätzliche alle akzessorischen und abstrakten Werbemittel einschließt (vgl. Bülow/Ring/Artz/Brixius, § 7 HWG, Rdnr. 16 m.w.N.). Hieraus folgt, dass auch ein Medizinprodukt dem Zugabebegriff des § 7 HWG unterfällt.

46 Allein der Umstand, dass - wie von der Antragsgegnerin behauptet - ihr inkriminiertes Vertriebsmodell vermeintlich „verkehrsüblich" sei und seit vielen Jahren im ambulanten und stationären Bereich angewendet werde, vermag ob des oben geschilderten Verstoßes gegen das Zugabeverbot des § 7 HWG, dessen Zulässigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Dass -unterstellte - kontinuierliche Rechtsverstöße zahlreicher Dritter den entsprechenden Rechtsverstoß nicht zu legalisieren vermögen, bedarf keiner weiteren Erörterung.

47 Soweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Vorgehen der Antragstellerin in vorliegendem Verfahren den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erhoben hat, vermag auch dieser nicht zu greifen. Zunächst fehlt es schon an jeglicher Glaubhaftmachung ihrer, der Antragsgegnerin, Behauptung dahingehend, dass sich auch die Antragstellerin über Jahre hinweg ein dem hier in Rede stehenden vergleichbaren Vertriebssystems bedient hat. Im Übrigen vermag aber auch der sogenannte „unclean hands" Einwand im Unterlassungsverfahren grundsätzlich nicht zu greifen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 11 UWG, Rdnr. 2.39). Es wäre der Antragsgegnerin - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - durchaus möglich gewesen, die Antragstellerin ihrerseits auf Unterlassung des nämlichen Vertriebsmodells in Anspruch zu nehmen.

48 Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob die Antragsgegnerin im Streitfall auch in unlauterer Weise den Absatz der von ihr (kostenlos) zur Verfügung gestellten Infusionspumpe fördert bzw. ob dieses Vorbringen der Antragstellerin in vorliegendem Verfügungsverfahren unter Dringlichkeitsgesichtspunkten überhaupt noch berücksichtigt werden kann, im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.

49 Die Kostentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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