FG Hamburg 2. Senat, 2012-01-26, 2 K 49/11

2 K 49/11Tribunal fiscal / 2e division26 janv. 2012

Regest

Eine unselbständige Zweigniederlassung ist keine Unternehmerin i. Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG(Rn.22) .

Texte intégral

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 49/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-26

Aktenzeichen: 2 K 49/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0126.2K49.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 UStG, § 14 UStG, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG, § 13 HGB

Leitsatz

Eine unselbständige Zweigniederlassung ist keine Unternehmerin i. Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG(Rn.22) .

Orientierungssatz

  1. Die nationale Sichtweise, dass eine Zweigniederlassung nur unselbständiger Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung ist, stimmt mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie durch den EuGH überein(Rn.23) .

  2. Handelt es sich bei der Vereinbarung der ausländischen Hauptniederlassung mit der inländischen Zweigniederlassung über ein Honorar, nicht um einen Vergütungsanspruch für deren Tätigkeit, sondern um die Zusage einer innerbetrieblichen Kostenerstattung, führen diese "Innenumsätze" nicht zur Unternehmereigenschaft, weil ihr damit gerade im Wege eines innerbetrieblichen Ausgleichs das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit in Deutschland abgenommen wird(Rn.24) .

  3. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 34/12).

  4. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 50/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 27.11.2013 V B 34/12, nicht dokumentiert).

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