LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2012-01-05, 315 O 446/10

315 O 446/10Tribunal cantonal5 janv. 2012

Regest

1. Nichtanwaltliche Unternehmen dürfen nach der Rechtsprechung des BGH auch dann keine eigenen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten zugelassener Rechtsanwälte bedienen.(Rn.44) 2. Mit wem der telefonische Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie davon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluss eines Beratungsvertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Dies ist nur dann anders, wenn sich aus objektiven Umständen für den Anrufer eindeutig ergibt, dass sein Vertragspartner für den Beratungsvertrag letztlich ein anderer ist.(Rn.46) (Rn.48) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 25. Februar 2016, 5 U 26/12, Urteil

Texte intégral

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 446/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-05

Aktenzeichen: 315 O 446/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0105.315O446.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 2 UWG

Orientierungssatz

  1. Nichtanwaltliche Unternehmen dürfen nach der Rechtsprechung des BGH auch dann keine eigenen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten zugelassener Rechtsanwälte bedienen.(Rn.44)

  2. Mit wem der telefonische Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie davon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluss eines Beratungsvertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Dies ist nur dann anders, wenn sich aus objektiven Umständen für den Anrufer eindeutig ergibt, dass sein Vertragspartner für den Beratungsvertrag letztlich ein anderer ist.(Rn.46) (Rn.48)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 25. Februar 2016, 5 U 26/12, Urteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

  1. im geschäftlichen Verkehr für ihre Kunden, die mit ihr in einem "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Vertragsverhältnis verbunden sind, und/oder in der Werbung um solche "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Kunden einen "Rechts-Service" anzubieten, wie geschehen in der dem Urteil beigefügten Anlage 1 und/oder in der Anlage 2;

  2. eine telefonische Rechtsberatung für "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Kunden durch solche Anwälte zu veranlassen, die der "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Kunde nicht jeweils selbst beauftragt hat, und die ihr Honorar für ihre telefonische Rechtsberatung nicht gegenüber dem H.-J.-Kunden, sondern gegenüber der Ö. R. versicherungs-AG abrechnen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung wie folgt:

– wegen Ziffer I.1.: gegen Sicherheitsleistung von EUR 100.000,00

– wegen Ziffer I.2.: gegen Sicherheitsleistung von EUR 100.000,00

– wegen Ziffer II.: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Tatbestand

1 Die Klägerin fordert von der Beklagten zum einen das Unterlassen einer behaupteten irreführenden Werbung und zum anderen das Unterlassen einer behaupteten wettbewerbswidrigen Rechtsberatung.

2 Die Beklagte ist ein Bankunternehmen. Sie bietet für ihre Kunden neben den üblichen Bankdienstleistungen bestimmte zusätzliche "J.-Abonnements", u. a. den "H.-J.-c." und den "H.-J.-p."-Tarif, an, bei denen den Kontokunden auch ein "Rechtsservice durch die Ö. R. versicherungs-AG" angeboten wird. Diese Tarife werden wie aus den im Tenor zu 1) in Bezug genommenen Anlagen ersichtlich beworben.

3 Nachdem die Klägerin auf die "J."-Angebote der Beklagten aufmerksam geworden war, beantragte sie als "agent provocateur" die Zeugin L., die sich ein "H.-J.-Abo" verschaffte. Die Zeugin L. rief am 13.09.2010 bei der Hotline der Beklagten an und wurde nach Schilderung ihres Anliegens mit dem selbständigen Rechtsanwalt H. verbunden. Mit diesem führte die Zeugin L. ein Beratungsgespräch über den von ihr dargestellten konkreten Lebenssachverhalt. Der genaue Verlauf und der Inhalt des Gesprächs mit der Hotline der Beklagten und dem Anwalt H. sind zwischen den Parteien umstritten.

4 Die Klägerin wendet sich mit dem Klagantrag zu 1) dagegen, dass die Beklagte – so behauptet die Klägerin – die von ihr angebotenen Rechtsserviceleistungen unklar bzw. unrichtig in der Werbung darstelle und damit irreführend werbe. Mit dem Antrag zu 2) wendet sie sich gegen die tatsächliche Handhabung des angebotenen Rechtsservice, den sie für einen Verstoß gegen das RDG hält.

5 Die Klägerin trägt vor:

6 In der angegriffenen Bewerbung liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn die Handhabung sei letztlich anders, als es – wenn auch schon unklar – in der Werbeunterlage ausgelobt werde. Die erste Werbeunterlage sei bereits in sich unklar und werde nicht so verstanden, wie das Geschäftsmodell der Beklagten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sein solle. In der Diskrepanz zwischen Werbung und Geschäftsmodell liege bereits eine Irreführung. Selbst wenn man meine, das Geschäftsmodell der Beklagten werde in der Anlage richtig und verständlich wiedergegeben, so werde es aber tatsächlich anders gehandhabt. Der Kunde rechne nicht damit, dass ihm jede Beratung durch einen Anwalt der Ö. schon als Inanspruchnahme einer telefonischen Erstberatung angerechnet werde, da er laut Werbeaussage gerade dazu berechtigt sei, sich selbst einen Anwalt auszuwählen. Diese Option könne er nach unmittelbarer Weiterleitung zu einem Ö.-Anwalt gar nicht mehr ausüben und ein entsprechender Hinweis erfolge auch nicht. Man nehme zunächst an, man sei mit einem "normalen" Ö.-Mitarbeiter verbunden, nicht mit dem selbst beauftragten Rechtsanwalt. Der Hinweis darauf erfolge erst auf konkrete Nachfrage. Dies sei keine freie Anwaltswahl, zumal keinerlei Haftungsmöglichkeiten dem Anwalt gegenüber bestünden, weil keinerlei Kontaktdaten bekannt gemacht würden und schriftliche Unterlagen und selbst eine Rechnungsstellung vollkommen fehlten. Dass entsprechende abweichende Arbeitsanweisungen der Beklagten existierten und in der Praxis tatsächlich befolgt würden, werde bestritten.

7 Die 2. Werbeunterlage sei per se so unklar, dass sie bereits deshalb unzulässig sei, denn sie gebe das von der Beklagten selbst propagierte Modell nicht richtig wieder. Auf die tatsächliche Handhabung (also Abweichungen von dem theoretischen Geschäftsmodell in der Praxis) komme es damit nicht mehr an.

8 Ferner sei die Tätigkeit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG. Es habe eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG am Telefon stattgefunden. Hier sei diese Leistung von der Ö. erbracht worden, die zu solchen Leistungen nicht berechtigt sei. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem beratenden Rechtsanwalt liege nicht vor, dieser werde nur als Erfüllungsgehilfe der Ö. tätig. Gegen ein solches selbständiges Auftragsverhältnis zwischen Kunden und Rechtsanwalt spreche auch, dass weder ein Rückruf ermöglicht noch eine Rechnung versendet worden sei. Dieses Verhalten sei auch der Beklagten zuzurechnen, auch wenn der Rechtsservice von der Ö. durchgeführt werde. Denn die Beklagte schalte die Werbung und biete ihrerseits dort diesen Rechtsservice an. Sie mache sich damit diese Ö.-Service-Dienstleistungen zu Eigen.

9 Die Klägerin beantragt,

10 wie erkannt.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte trägt vor:

14 Die Rechts-Service der Ö. sei ihr nicht zuzurechnen. Er stehe außerdem in Einklang mit dem RDG: Habe der Kunde eine allgemeine rechtliche Frage, werde diese durch die Ö. oder einen für sie tätigen Rechtsanwalt kostenfrei beantwortet. Ferner würden dem Kunden auch die Kosten für fallbezogene Fragestellungen, die entweder durch einen mit der Ö. kooperierenden Anwalt oder durch einen frei wählbaren Anwalt bearbeitet werden könnten, bis zu einem Honorar von EUR 190,00 zweimal im Jahr erstattet. Habe der Kunde eine Frage zu einem konkreten Lebenssachverhalt, so könne er sich einen selbständigen Anwalt aussuchen, der ihm diese Frage in seinem Auftrag beantworte. Der Anwalt stelle sodann eine Rechnung auf den Namen des Kunden aus, die die Ö. für den Kunden begleiche. Es laufe so ab, dass bei dem Anruf eines Kunden zunächst geprüft werde, ob der anrufende Kunde legitimiert sei, sodann werde der Kunde mit dem Ö.-Service-Center verbunden, wo geprüft werde, was der Kunde wünsche, insbesondere ob eine Vermittlung an einen nicht von der Ö. beauftragten Rechtsanwalt notwendig sei, oder ob vom Kunden eine allgemeine Rechtsfrage oder ein konkreter Lebenssachverhalt geklärt werden solle. Schildere der Kunde letzteren Fall, so werde ihm die Möglichkeit geboten, einen für die Ö. kooperierenden Rechtsanwalt zu beauftragen, zu dem sofort durchgestellt werden könne, oder einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen oder sich einen Rechtsanwalt von der Ö. nennen zu lassen. Dies sei in den entsprechenden Arbeitsanweisungen der Ö. so festgelegt. Für den Fall, dass der Kunde einen Kooperationsanwalt beauftrage, erhalte er im Nachhinein nur eine Kopie der Rechnung, die aber direkt von der Ö. an den Rechtsanwalt bezahlt werde.

15 Im konkreten Fall sei der Rechtsanwalt der Ö. H. im Auftrag der Zeugin L. als selbständiger Anwalt tätig geworden. Alles andere werde bestritten.

16 Der Klagantrag zu 1) sei zu unbestimmt. Soweit er sich gegen die konkrete Bewerbung richte, sei er zudem unbegründet, da es an einer Irreführung fehle. Es gebe keine Abweichung zwischen dem angebotenen und dem tatsächlich durchgeführten Service. Selbst wenn es einen "Ausrutscher" gegeben habe, dürfte dieser nicht dazu führen, dass die übliche Leistung nicht mehr beworben werden dürfe. Ferner seien die Werbeangaben der Beklagten klar und eindeutig gefasst und würden auch so verstanden.

17 Der Klagantrag zu 2) sei ebenfalls unzulässig, weil er zu unbestimmt sei. Es werde nicht deutlich, was unter "veranlassen" zu verstehen sei. Die Beklagte habe die telefonische Rechtsberatung auch nicht veranlasst, denn sie habe sie weder selbst durchgeführt, noch einen Rechtsanwalt vertraglich dazu beauftragt. Die Beklagte sei lediglich Dritte und hafte daher nicht. Die Ö. werde auch in der Werbung ausdrücklich als Leistungserbringer benannt. Ferner sei der erbrachte Rechts-Service zulässig. Es komme dabei darauf an, ob tatsächlich ein Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt H. und der Zeugin L. zustande gekommen sei, nicht darauf, ob ein entsprechend falscher Eindruck erweckt werde. Im Zweifel gehe nach der Rechtsprechung des BGH der Wille des Kunden dahin, einen wirksamen Vertrag abzuschließen, so dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Rechtsanwalt zustande komme.

18 Ergänzend wird für den Tatbestand auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.09.2011 und vom 16.11.2011 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 15.9.2011 sowie das Sitzungsprotokoll vom 16.11.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

20 Die Zulässigkeit ist gegeben. Insbesondere fehlt es nicht an der notwendigen Bestimmtheit der Anträge, § 253 ZPO.

21 Ein Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss daher so genau wie möglich beschrieben werden. Ein gewisser – oftmals nicht zu vermeidender – Abstrahierungsgrad des Antrags macht diesen andererseits nicht schlechthin unzulässig. In derartigen Fällen kann sich die ausreichende Bestimmtheit auch durch Auslegung anhand der Klagbegründung herbeiführen lassen.

22 Der Antrag zu 1. (Tenor zu Ziffer I.1.) genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen werden die beanstandeten Werbeaussagen selbst in den Antrag aufgenommen. Für alle Beteiligten ist damit klar, was unterlassen werden soll. Eine weitere Konkretisierung ist nicht erforderlich.

23 Der Antrag zu 2. (Tenor zu Ziffer I.2.) ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Soweit sich die Beklagtenseite an der abstrakten Formulierung "Veranlassen" stört, wird aus der Klagebegründung deutlich, welche Verhaltensweise der Beklagten die Klägerin hierunter versteht. Eine detailliertere Beschreibung des beanstandeten Verhaltens im Tenor ist nicht erforderlich. Inwieweit der Begriff des Veranlassens möglicherweise zu weit gefasst ist, ist eine Frage der Reichweite des Unterlassungsanspruchs und damit des materiellen Rechts.

II.

24 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

25 1. Die Klägerin kann von der Beklagten beanspruchen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Kunden, die mit ihr in einem "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Vertragsverhältnis verbunden sind, und/oder in der Werbung um solche "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Kunden einen "Rechts-Service" anzubieten, wie geschehen in der Anlage 1 und/oder in der Anlage 2 zum Klageantrag. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

26 Im Einzelnen:

27 a) Streitgegenstand des – antragsgemäßen – Tenors zu Ziffer I. 1. ist die konkrete Bewerbung, wie aus den in Bezug genommenen Anlagen ersichtlich. Zwar findet sich im Tenor die Formulierung "anbieten", unter die sowohl die tatsächliche Leistungserbringung als auch die bloße Bewerbung (also vorgelagertes "Minus" hierzu) fallen kann. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die beanstandete Verletzungshandlung, nämlich die konkreten Werbemittel ("anzubieten, wie geschehen in der Anlage ..."), wird aber deutlich, dass unter den Tenor nur die Bewerbung fallen soll. Dies hat die Klägerin in der Klagbegründung auch mehrfach ausdrücklich klargestellt.

28 b) Die aus Anlage 1 zum Tenor ersichtliche Bewerbung ist als irreführend anzusehen und daher zu unterlassen.

29 In der Werbung findet sich unter der Überschrift "Gut aufgehoben: Rechts-Service durch die Ö. R. versicherungs-AG" der nachfolgende Text (in Auszügen):

30 "Der Rechts-Service bietet Ihnen umfassenden Service mit Rechtsberatung durch die Ö. R. versicherungs-AG bei allgemeinen, nicht fallbezogenen Fragen sowie einer Kostenerstattung bei einer telefonischen Erstberatung im konkreten Einzelfall durch einen von Ihnen frei wählbaren und zu beauftragenden Rechtsanwalt (ausschließlich Rechtsangelegenheiten privater Natur, maximal zwei telefonische Erstberatungen pro Jahr zu einem Gebührenhöchstwert von je 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer).

31 Optional erfolgt auf Wunsch eine Empfehlung von Fachanwälten in Ihrer Nähe; dies gilt, falls eine telefonische Erstberatung nicht möglich bzw. nicht ausreichend ist (in diesem Fall erfolgt jedoch keine Erstattung der entsprechend anfallenden Kosten) (...)

32 Zur Nutzung der Beratung wählen Sie einfach die Telefonnummer (neu: Mo. bis Sa. 8.00 bis 22.00 Uhr (...)), von dort werden Sie dann zur Auskunftserteilung durchgestellt. Besonderer Vorteil für H. J. p. Kunden: Sie genießen einen exklusiven Notfall-Service: Außerhalb der oben genannten Zeiten nutzen Sie bitte die 14-h-Notfall-Hotnline."

33 Durch diese Bewerbung wird die Gefahr begründet, dass nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, fälschlicherweise annehmen könnten, dass sich ein "J."-Kunde bei der Ö. in beliebiger Häufigkeit kostenlosen Rechtsrat auch bei fallbezogenen Rechtsfragen einholen kann. Denn der beanstandete Text ist nicht hinreichend eindeutig und widerspruchsfrei gefasst. Der Irreführungsgefahr steht nicht entgegen, dass es auch Verbraucher geben mag, die den Text richtig verstehen. Im Einzelnen:

34 Im ersten Satz des Textes wird darauf hingewiesen, dass die Ö. "einen umfassenden Service mit Rechtsberatung bei allgemeinen, nicht fallbezogenen Fragen " anbietet. Dies ist bereits widersprüchlich, denn eine solche Rechtsberatung soll (und darf) bei den allgemeinen, nicht fallbezogenen Fragen gerade nicht stattfinden. Insoweit ist dieser erste Satz bereits nicht eindeutig und kann vom Verkehr so verstanden werden, dass die Ö. auch Rechtsberatung (und nicht lediglich eine – ohnehin schwer abgrenzbare – allgemeine Rechtsauskunft) anbietet. Diese Unklarheit wird auch durch den zweiten Satzteil ("... sowie Kostenerstattung bei einer telefonischen Erstberatung im konkreten Einzelfall durch einen von Ihnen frei wählbaren und zu beauftragenden Rechtsanwalt" ) nicht hinreichend deutlich aufgelöst. Denn der Verkehr kann dies im Gesamtzusammenhang auch dahingehend verstehen, dass die Kostenerstattung auch für einen frei wählbaren und zu beauftragenden Rechtsanwalt außerhalb der Ö. erfolgt, die Rechtsberatung durch die Ö. aber – im Gegenschluss – stets kostenlos ist. Dieses Verständnis wird durch den nachfolgenden Satz ("Optional erfolgt auf Wunsch eine Empfehlung von Fachanwälten in Ihrer Nähe; dies gilt, falls eine telefonische Erstberatung nicht möglich bzw. nicht ausreichend ist (in diesem Fall erfolgt jedoch keine Erstattung der entsprechend anfallenden Kosten)") noch befördert, denn auch dort wird suggeriert, dass eine telefonische Erstberatung durch die Ö. erfolgt und, erst wenn diese nicht möglich ist, an einen Fachanwalt in der Nähe verwiesen wird. Schließlich legt auch der angebotene "Notfall-Service" für den Verkehr nahe, dass die Ö. durchaus auch bei fallbezogenen Rechtsfragen Rechts-Service anbietet, da eilige Rechtsfragen naturgemäß nach allgemeiner Lebenserfahrung eher fallbezogen sein werden.

35 Tatsächlich aber bietet die Ö. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten selbst keine fallbezogene Rechtsberatung an.

36 c) Die aus Anlage 2 zum Tenor (Anlage K 13) ersichtliche Bewerbung ist ebenfalls als irreführend zu unterlassen.

37 In der Werbung findet sich unter der Überschrift "Guter Rat: Rechts-Service für H. J. Kunden" nachfolgender Text (in Auszügen):

38 "... Der Rechts-Service für H. J. c. und p. Kunden bietet fachkundige Beratung und schnelle Hilfe im Fall der Fälle. Die Ö. R. versicherungs-AG beantwortet telefonisch allgemeine, nicht fallbezogene Rechtsfragen und empfiehlt – wenn gewünscht – Fachanwälte in der Nähe. Der Rechts-Service der Ö. R. versicherungs-AG unterstützt Sie auch bei Unfällen im Straßenverkehr. Aber er kann auch helfen, mit kompetenten Informationen Auseinandersetzungen im Vorfeld zu vermeiden. Zu beachten ist, dass der Rechts-Service nur in Rechtsfragen des allgemeinen Privatbereichs, im berufsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bereich genutzt werden kann. Auch die telefonische Erstberatung bei einem frei wählbaren Rechtsanwalt wird von der Ö.- R. versicherungs-AG erstattet (maximal zwei Erstberatungen pro Jahr bis zu einem Gebührenhöchstwert von 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Beratung) ..."

39 Durch den Text wird die Gefahr begründet, dass beim angesprochenen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, der Eindruck erweckt wird, als "H. J.-c.-" und -"p."-Kunde könne man sowohl allgemeine als auch fallbezogene Rechtsfragen unbegrenzt kostenfrei von der Ö.- R. versicherungs-AG beantwortet bekommen. Dieser Eindruck ergibt sich daraus, dass am Anfang des Textes die Leistungen der Ö. dargestellt werden, ohne dass eine eindeutige Begrenzung der Beratung auf allgemeine Rechtsfragen stattfindet. Vielmehr werden Beratungsleistungen der Ö. für sämtliche Rechtsfragen des Privatbereichs in Aussicht gestellt. Die Fehlvorstellung wird durch den letzten Satz des Textes noch untermauert. Aus diesem kann der Verkehr entnehmen, dass die Ersatzfähigkeit einer Erstberatung durch einen anderen frei wählbaren Anwalt auf zwei Erstberatungen im Jahr begrenzt ist, woraus er den Gegenschluss ziehen wird, dass die – hierdurch erneut suggerierte – fallbezogene Beratung durch die Ö. unbegrenzt kostenfrei ist.

40 Dieser Eindruck ist unzutreffend. Tatsächlich werden von der Ö.- R. versicherungs-AG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine fallbezogenen Rechtsfragen beantwortet. Ferner ist die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf zwei fallbezogene Erstberatungen im Jahr nicht auf solche Erstberatungen beschränkt, die durch einen vom Kunden selbständig frei gewählten Anwalt erfolgen, sondern erfasst auch Erstberatungen durch einen mit der Ö. kooperierenden Anwalt.

41 2. Die Klägerin kann ferner von der Beklagten beanspruchen, es zu unterlassen, eine telefonische Rechtsberatung für "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Kunden durch solche Anwälte zu veranlassen, die der "H.-J.-c."- oder "H.-J.-p."-Kunde nicht jeweils selbst beauftragt hat, und die ihr Honorar für ihre telefonische Rechtsberatung nicht gegenüber dem H.-J.-Kunden, sondern gegenüber der Ö. R. versicherungs-AG abrechnen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG. Ein Verstoß der Ö. gegen § 3 RDG ist hier gegeben. Die Beklagte muss sich das Handeln ihrer Beauftragten als Veranlasserin nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

42 Im Einzelnen:

43 a) Streitgegenstand dieses Antrags ist – wie die Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits klargestellt hat – die Untersagung der Veranlassung der telefonischen Rechtsberatung eines Kunden durch einen für die Ö. auftretenden Anwalt. Dieser Streitgegenstand wird – insoweit ungewöhnlich – durch eine Negativabgrenzung im Antrag klargestellt und konkretisiert, nämlich dem Kriterium, dass der beratende Anwalt gerade nicht von dem Kunden der Beklagten gesondert als selbständiger von der Ö. unabhängiger Rechtsanwalt beauftragt wurde und (als kumulatives Kriterium) auch nicht sein Honorar gegenüber dem Kunden der Beklagten abrechnet.

44 b) Nach dem RDG dürfen nichtanwaltliche Unternehmen (wie die Ö.) keine Rechtsdienstleistungen i. S. v. § 2 RDG erbringen. Die Rechtsberatung ist zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nichtanwaltliche Unternehmen dürfen nach der Rechtsprechung des BGH auch dann keine eigenen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten zugelassener Rechtsanwälte bedienen (BGH GRUR 1987, 714 f. "Finanzsanierung"). Auch in diesem Fall verpflichtet sich nämlich das nichtanwaltliche Unternehmen selbst gegenüber seinem Vertragspartner zur Übernahme der Rechtsbesorgung und setzt die Rechtsanwälte der Sache nach nur als (eigenverantwortlich handelnde) Erfüllungsgehilfen ein. Es ist vielmehr stets die gesonderte Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters erforderlich. Damit soll laut BGH sichergestellt werden, dass die gesetzliche Regelung des RDG nicht umgangen wird und nur persönlich und sachlich zuverlässige Rechtsberater tätig werden, so dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Ferner sollen Interessenkollisionen, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters in Frage stellen können, vermieden werden (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Auch der Gesetzgeber hat einer Regelung, die es dem nichtanwaltlichem Unternehmen gestattet hätte, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung (zwar als Erfüllungsgehilfe, aber) eigenverantwortlich erbringt, eine Absage erteilt und weiterhin an dem Erfordernis der gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters festgehalten.

45 c) Im vorliegenden Fall hat die Zeugin L. den Rechtsanwalt H. schon nicht (gesondert) beauftragt. Der Rechtsberatungsvertrag ist vielmehr zwischen der Zeugin L. und der Ö. (nicht dem Rechtsanwalt H.) zustande gekommen. Eine solche Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt H. als Erfüllungsgehilfe ist der Ö. nach § 3 RDG untersagt. Diese Verletzungshandlung hat die Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen.

46 aa) Mit wem der telefonische Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie davon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluss eines Beratungsvertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall der Anwalts-Hotline (NJW 2003, 819 – Anwalts-Hotline), bei dem sich der Anrufer nach Auffassung des BGH nicht mit der Frage befassen wird, ob sich sein Angebot an den Betreiber der Hotline oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet, weil es ihm allein auf die Durchleitung zu (irgend)einem beratenden Rechtsanwalt ankommt, wird sich der Wille des Anrufers im vorliegenden Fall darauf richten, den von der Beklagten beworbenen Rechts-Service der Ö. in Anspruch zu nehmen, also einen Vertrag mit dieser abzuschließen. Der Kunde der Beklagten, der sich über die H.-Hotline zur Ö. durchstellen lässt, kommt nicht auf die Idee, dass er mit jemandem anderes als der aus seiner Sicht am Telefon befindlichen Ö., gar einem von der Ö. unabhängigen selbständigen Anwalt, einen telefonischen Beratungsvertrag abschließen könnte, sofern er nicht – woran es hier fehlt – ausdrücklich vor Vertragsschluss darauf hingewiesen wird. Im Einzelnen:

47 Der Anrufer, der sich aufgrund seines H.- J. Abos bei der Hotline der Beklagten meldet und den Rechts-Service der Ö. verlangt, wird als Beratungsvertragspartner aufgrund der Werbung die Ö. im Auge haben, die als Kooperationspartner der Beklagten für das Rechtsabo ausgewiesen wird. Der Anrufer kann also nicht damit rechnen, von der Hotline der Beklagten bei der Bitte um Verbindung mit dem Rechts-Service der Ö. mit einem selbständigen Anwalt anstelle der Ö. verbunden zu werden. Er geht nach den objektiven Umständen vielmehr davon aus, dass er mit der Ö. telefoniert, die er für seinen über das Abo der Beklagten vermittelten Vertragspartner hält und deren Leistungen er in Anspruch nehmen möchte. Sein Wille richtet sich daher darauf, zunächst mit der Ö. einen (wie auch immer gearteten) (Vor-)Beratungsvertrag abzuschließen, nicht dagegen darauf, stattdessen unmittelbar mit einem ihm unbekannten Anwalt einen (nach dem zweiten Mal kostenpflichtigen) Beratungsvertrag abzuschließen.

48 Dies ist nur dann anders, wenn sich aus objektiven Umständen für den Anrufer eindeutig ergibt, dass sein Vertragspartner für den Beratungsvertrag letztlich ein anderer ist. Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Bereits aus der hier streitgegenständlichen Werbung ergibt sich nicht, dass die Ö. auch unmittelbar telefonisch Kooperationsanwälte für Erstberatungen weitervermittelt, so dass der Kunde bereits deshalb nicht darauf eingestellt, plötzlich einen selbständigen Anwalt am Telefon zu haben. Selbst wenn ein entsprechender Hinweis in den Werbetext aufgenommen würde, müsste der Anrufer am Telefon vor Weiterleitung eindeutig darauf hingewiesen werden, dass nun ein Erstberatungsvertrag mit einem selbständigen Anwalt (statt der Ö.) geschlossen wird. Ein solcher Hinweis wurde im konkreten Verletzungsfall aber weder durch die Ö. noch durch den Rechtsanwalt H. vor bzw. bei Vertragsschluss gegeben (ein Hinweis nach Vertragsschluss ist dagegen zu spät). Der Rechtsanwalt H. ist gegenüber der Zeugin L. bei Vertragsschluss vielmehr als Erfüllungsgehilfe der Ö. aufgetreten. Dabei ist nach dem Rechtsgedanken des § 164 BGB der Mangel des Willens, in fremdem Namen zu handeln, unbeachtlich, wenn der Rechtsanwalt nach außen wie ein Erfüllungsgehilfe handelt. Dies hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin L. mit der erforderlichen Sicherheit ergeben.

49 (1) Die Zeugin L. gab an, unter der von der H. angegebenen Servicenummer angerufen zu haben und nach Schilderung ihres Anliegens, nämlich der Bitte um einen Rechtsrat durch die Ö., von dem Servicemitarbeiter "zu einem Mitarbeiter der Ö." durchgestellt worden zu sein. Daraufhin habe sich eine Person mit "Rechtsanwalt H." gemeldet. Nachdem sie gefragt habe, ob sie mit ihrem rechtlichen Problem "einfach mal loslegen solle" und der Rechtsanwalt dies bejaht habe, habe sie ihm ihr fallbezogenes Problem geschildert. Der Rechtsanwalt habe ihr sodann eine auf ihren Fall bezogene rechtliche Beratung zuteil werden lassen. Die Zeugin L. gab an, dass der Rechtsanwalt ihre Frage, ob sie ihn auch für Nachfragen wegen ihres Falles kontaktieren könne, unter Hinweis darauf verneint habe, dass es sich um einen Anwaltspool handele und daher nicht sicher sei, mit wem sie nächstes Mal verbunden werde. Ferner sagte die Zeugin L. aus, dass der Rechtsanwalt erst auf konkrete Nachfrage angegeben habe, selbständiger Rechtsanwalt und kein Mitarbeiter der Ö. zu sein. Eine Rechnung habe sie im Nachgang zu dem Gespräch nicht erhalten.

50 Die erkennende Kammer hält die Aussage der Zeugin L. für glaubhaft. Die Angaben der Zeugin waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auf Nachfrage konnte die Zeugin in der Schilderung des Geschehensverlaufs zeitlich springen und konnte auch Einzelheiten des Gesprächs wiedergeben. Dass die Zeugin zur Auffrischung ihrer Erinnerung in den nach dem Telefonat von ihr gefertigten Gesprächsvermerk Einsicht genommen hat, spricht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, da das Telefonat mittlerweile schon einige Zeit zurückliegt und naturgemäß Erinnerungslücken auftreten. Die Angabe der Zeugin, eingangs bei der Hotline mit einem Mitarbeiter der Beklagten gesprochen zu haben, obwohl tatsächlich die Hotline-Anrufe von Angestellten eines dritten Dienstleisters entgegen genommen werden, macht die gesamte Aussage nicht unglaubhaft. Dass die Zeugin L. bei Anwahl der H.-Hotline-Telefonnummer annahm, mit einem Mitarbeiter der H. verbunden zu sein, liegt nahe und begründet daher ohne weitere Umstände nicht die Annahme einer Aussage "ins Blaue hinein". Außerdem kann auch ein dritter Dienstleister im Namen der H. auftreten. Seitens der Beklagten wurden keine Angaben dazu gemacht, wie sich der dritte Dienstleister denn tatsächlich meldet.

51 Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin L. sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass diese als Mitarbeiterin im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschäftigt ist, begründet für sich genommen keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.

52 (2) Die Vernehmung des von der Beklagtenseite angebotenen Zeugen H. zum Verlauf des Telefonats war dagegen entbehrlich. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Zeuge H. nach eigenem Bekunden keine Erinnerung an das Telefonat mit der Zeugin L. habe. Eine Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten, der Zeuge H. halte stets die Arbeitsanweisungen der Ö. ein und gehe davon aus, dass er – wie üblich – die Arbeitsanweisungen der Ö. auch beim Testanruf eingehalten habe, also auf das Recht der freien Rechtsanwaltswahl und das Mandatsverhältnis mit ihm hingewiesen habe, sieht die Kammer nicht als notwendig an. Denn selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass der Zeuge H. üblicherweise die Arbeitsanweisungen der Ö. einhält, so schließt dies nicht aus, dass es im hier vorliegenden Fall (ausnahmsweise) nicht geschehen ist. Über die bloße Vermutung des Zeugen H., dass er auch im streitgegenständlichen Fall diese Arbeitsanweisungen eingehalten habe, muss in Ermangelung eines hinreichenden eigenständigen Beweiswerts dieser Behauptung kein Beweis erhoben werden.

53 bb) Der Annahme eines Vertragsschlusses zwischen der Zeugin L. und der Ö. steht nicht der im Urteil des BGH (NJW 2003, 819 – Anwalts-Hotline) formulierte Grundsatz entgegen, dass sich das Vertragsangebot des Anrufers im Zweifel an denjenigen Vertragspartner richten wird, mit dem ein wirksamer (und nicht ein nichtiger) Vertrag zustande kommen kann. Denn aus dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass eine telefonischer Rechtsberatungsvertrag stets mit dem am Telefon befindlichen zugelassenen Anwalt zustande kommt, wenn zwei Vertragspartner, nämlich der Anwalt und das dahinter stehende nichtanwaltliche Unternehmen, in Betracht kommen. Diese "Im Zweifel"-Regel gilt nur, wenn sich der Vertragspartner aus den Umständen nicht eindeutig entnehmen lässt. Hier hat die Klägerin aber gerade konkrete Umstände dafür vorgetragen (und unter Beweis gestellt), dass Vertragspartner der Zeugin L. eindeutig nicht der Rechtsanwalt H. geworden ist, so dass kein Raum für die "Im Zweifel"-Regel ist. Ginge man im Übrigen in derartigen Konstellationen stets unter Berufung auf die Zweifelsregelung davon aus, dass der Vertrag wirksam mit dem Rechtsanwalt zustande käme, würde es nie zu einem Verstoß gegen das RDG kommen, und einem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet.

54 d) Die Beklagte haftet für das rechtsverletzende Handeln der Ö., § 8 Abs. 2 UWG. Die Beklagte setzt die Ö. als Vertragspartner zur Erbringung des von ihr im Rahmen des J.-Abos angebotenen "Rechts-Service" ein und hat daher deren Handeln veranlasst. Deren Rechtsverletzungen als Beauftragte sind der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte kann sich daher insbesondere nicht darauf berufen, sie habe die Zuwiderhandlungen nicht gekannt bzw. diese nicht verhindern können, da es sich bei der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit handelt (BGH GRUR 2000, 907 – Filialleiterfehler).

55 e) Durch die dargestellte Verletzungshandlung wird die Gefahr weiterer Verstöße, also eine den auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr, gesetzt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Das bloße Ändern des beanstandeten Verhaltens beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der weitere Einwand der Beklagten, die Mitarbeiter der Ö. würden sich grundsätzlich an die Arbeitsanweisungen halten, so dass es sich – wenn überhaupt – um einen einmaligen "Ausreißer" gehandelt haben könne, verfängt ebenfalls nicht, da es für den Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden ankommt.

III.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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