LG Hamburg 20. Zivilkammer, 2011-08-26, 320 S 140/10

320 S 140/10Tribunal cantonal26 août 2011

Regest

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Der BGH hat insoweit offen gelassen, ob bei Massenverfahren die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die normale Prozessökonomie hervortritt und damit eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt ist. Dies ist bei etwa 100 gleichgelagerten anhängigen Verfahren, die nicht in absehbarer Zeit um Abschluss gebracht werden können zu bejahen, zumal zu erwarten ist, dass nach höchstrichterlicher Klärung der streitentscheidenden Fragen die Berufungen zurückgenommen oder der Klageanspruch anerkannt wird.(Rn.7) (Rn.8)

Texte intégral

LG Hamburg 20. Zivilkammer — 320 S 140/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-26

Aktenzeichen: 320 S 140/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0826.320S140.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Der BGH hat insoweit offen gelassen, ob bei Massenverfahren die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die normale Prozessökonomie hervortritt und damit eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt ist. Dies ist bei etwa 100 gleichgelagerten anhängigen Verfahren, die nicht in absehbarer Zeit um Abschluss gebracht werden können zu bejahen, zumal zu erwarten ist, dass nach höchstrichterlicher Klärung der streitentscheidenden Fragen die Berufungen zurückgenommen oder der Klageanspruch anerkannt wird.(Rn.7) (Rn.8)

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