Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2012-01-09, 8 Sa 21/10

8 Sa 21/10Tribunal du travail / Chamber 89 janv. 2012

Regest

Nennt ein Tarifvertrag mehrere Kriterien, die bei der Entscheidung über eine Entgeltanpassung zu berücksichtigen sind, dann muss der Sachvortrag der darlegungspflichtigen Partei zumindest erkennen lassen, welchem Kriterium bei der Entscheidung welches Gewicht zukommt. Bildet der Arbeitgeber Kategorien für einzelne entscheidungsrelevante Merkmale, so müssen die dafür maßgeblichen Kriterien ebenfalls nachvollziehbar dargestellt werden. Beruht die Kategorisierung auf einem Vergleich mehrerer Tätigkeiten oder Arbeitnehmer, dann müssen die Kriterien für den Vergleich dargelegt werden.(Rn.88) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 13. Januar 2010, 24 Ca 163/09, Urteil

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer — 8 Sa 21/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-09

Aktenzeichen: 8 Sa 21/10

ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2012:0109.8SA21.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 315 Abs 3 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Nennt ein Tarifvertrag mehrere Kriterien, die bei der Entscheidung über eine Entgeltanpassung zu berücksichtigen sind, dann muss der Sachvortrag der darlegungspflichtigen Partei zumindest erkennen lassen, welchem Kriterium bei der Entscheidung welches Gewicht zukommt. Bildet der Arbeitgeber Kategorien für einzelne entscheidungsrelevante Merkmale, so müssen die dafür maßgeblichen Kriterien ebenfalls nachvollziehbar dargestellt werden. Beruht die Kategorisierung auf einem Vergleich mehrerer Tätigkeiten oder Arbeitnehmer, dann müssen die Kriterien für den Vergleich dargelegt werden.(Rn.88)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg, 13. Januar 2010, 24 Ca 163/09, Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.01.2010 (24 Ca 163/09) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.048,08 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

€ 510,15 seit dem 21.09.2009

€ 51,02 seit dem 01.06.2009

€ 102,03 seit dem 01.07.2009

€ 26,21 seit dem 01.08.2009

€ 26,21 seit dem 01.09.2009

€ 26,21 seit dem 01.10.2009

€ 26,21 seit dem 01.11.2009

€ 26,21 seit dem 01.12.2009

€ 13,11 seit dem 01.12.2009

€ 26,21 seit dem 01.01.2010

€ 26,21 seit dem 01.02.2010

€ 26,21 seit dem 01.03.2010

€ 26,21 seit dem 01.04.2010

€ 26,21 seit dem 01.05.2010

€ 26,21 seit dem 01.06.2010

€ 26,21 seit dem 01.07.2010

€ 26,21 seit dem 01.08.2010

€ 26,21 seit dem 01.09.2010

€ 26,21 seit dem 01.10.2010

€ 26,21 seit dem 01.11.2010

€ 39,31 seit dem 01.12.2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zahlung von Differenzvergütung für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011.

2 Der Kläger ist seit Mai 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 ist er auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20.09.2006 (Anl. B1, Bl. 88 ff d. A.) als Referent Materialbuchhaltung in Hamburg tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß Ziffer 2 I des Arbeitsvertrags die jeweils geltenden Tarifverträge der L. H. T. Anwendung.

3 Für Mitarbeitergespräche gilt bei der Beklagten die Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.12.1999 (Anl. K1, Bl. 12 ff d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

4 Der Kläger war zunächst im Team TB 413 beschäftigt. Der Inhalt der Tätigkeit ergibt sich aus der Stellenausschreibung (Anl. B7, Bl. 364 d. A.) Am 01.02.2009 wechselte er in das Team 41 E. Auf die Stellenbeschreibung (Anl. B6, Bl. 308 d. A. = K6, Bl. 323 d. A.) wird Bezug genommen. Ab Mai 2010 ist der Kläger zu ca. 50 % seiner Arbeitszeit im Betriebsrat tätig.

5 Im November 2007 erfolgte ein Mitarbeitergespräch für den Zeitraum Juni 2006 bis Oktober 2007, bei dem der Kläger 7 x mit 100 % und 3 x mit 80 % bewertet wurde (Anl. K2, Bl. 16 – 24 d. A.). Bezüglich eines weiteren Mitarbeitergesprächs im Dezember 2008 vereinbarten die Parteien im Gütetermin am 15.07.2009 durch Teilvergleich, das Protokoll aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und im August 2009 ein Feedback-Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu vereinbaren (vgl. Protokoll Bl. 45 f d. A.).

6 Seit dem 01.01.2007 ist der Kläger in die Vergütungsgruppe 4 D des Tarifvertrags Nr. 2 Vergütungssystem L. H. T / I. T. (i. F.: VTV) vom 06.12.2006 (Anl. B3, Bl. 93 ff d. A.) eingruppiert. Die Eingruppierung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte beschäftigt ca. 980 Mitarbeiter in dieser Vergütungsgruppe.

7 Im VTF sind allen 14 Tarifgruppen (1A bis 4D) in einer Tabelle Eingangs- und Endwerte zugeordnet. Für die Vergütungsgruppen 1A bis 4C sind in der Tabelle zusätzlich Umgruppierung- und Steigerungsbeträge angegeben. Die Steigerungsbeträge betragen 10 % der Differenzen zwischen Eingangs- und Endwert der jeweiligen Vergütungsgruppe. Zur Vergütungsgruppe 4D enthält die Tabelle in den Zeilen Umgruppierungs- und Steigerungsbetrag keine Einträge.

8 § 2 II VTV lautet:

9 "Die Grundvergütung steigt mit Vollendung von jeweils zwei Beschäftigungsjahren um einen Steigerungsbetrag, höchstens jedoch bis zum Endwert der jeweiligen Vergütungsgruppe (siehe Protokollnotiz I Abs. (1)). Das Beschäftigungsjahr gilt als vollendet mit dem Ersten des Einstellungsmonats im Folgejahr, in den der festgesetzte Beginn der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis fällt."

10 § 2 V VTV lautet:

11 "Die jeweilige Höhe der Grundvergütung, die Vergütungsentwicklung und erreichbare Höchstvergütung in der Vergütungsgruppe 4D richtet sich nach Aufgabenstruktur, Schwierigkeit und Umfang des Arbeitsplatzes einerseits und dem/der jeweiligen Grund und Güte der Aufgabenerfüllung des Mitarbeiters andererseits."

12 Ab 01.01.2007 erhielt der Kläger eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 3.275,-- (vgl. Anl. B 1, Bl. 92 d. A.), was dem damaligen Eingangswert der Vergütungsgruppe 4D entsprach. Ab 01.05.2007 erhöhte sich die Grundvergütung aufgrund einer Tarifvertragsänderung um € 111,-- monatlich. Ab Januar 2008 erhöhte die Beklagte die Vergütung des Klägers um € 80,-- monatlich. Jeweils zum 01.07.2008 und 2009 folgten weitere Tarifsteigerung um € 175,-- bzw. € 83,-- monatlich. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 13.01.2010 verpflichtete sich die Beklagte in einem weiteren Teilvergleich, die Vergütung des Klägers ab 01.07.2009 um weitere € 80,-- pro Monat zu erhöhen. Ab 01.12.2010 erhält der Kläger eine um weitere € 85,-- pro Monat höhere Grundvergütung.

13 Mit seiner am 30.06.2009 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Korrektur seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 11/2007 bis 12/2008 sowie eine Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Januar bis Mai 2009 geltend gemacht. Nach dem Teilvergleich über die Beurteilung hat der Kläger seine Vergütungsforderung am 22.12.2009 auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 erweitert.

14 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm ab 01.01.2009 eine Erhöhung der Vergütung um einen Betrag, der entsprechend den Vergütungsgruppen 1A bis 4C 10 % der Differenz zwischen Eingangs und Endwert der Tarifgruppe 4D, also € 182,03 betragen müsse.

15 Er hat beantragt,

16 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 833,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 510,15 seit dem 21.09.2009 und auf € 323,42 seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

17 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

18 Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne schon deshalb keine Entgelterhöhung verlangen, weil dies nach § 2 IV des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden D. L. H (Anl. B3, Bl. 93 ff. d. A.) mindestens zufriedenstellende Leistungen des Mitarbeiters in seinem Aufgabenbereich voraussetzte. Diese habe der Kläger nicht erbracht.

19 Die Beklagte hat behauptet, die Entgeltsteigerung um € 80,-- zum 01.01.2008 sei – entsprechend der tariflichen Regelung – im Hinblick auf Aufgabenstruktur, Schwierigkeit und Umfang des Arbeitsplatzes, dem jeweiligen Grad der Aufgabenerfüllung des Klägers sowie unter Berücksichtigung sozialer Erwägungen erfolgt.

20 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 133 – 139) wird Bezug genommen.

21 Gegen das am 13.01.2010 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.05.2010 – an diesem Tag begründet.

22 Der Kläger meint, ein Anspruch auf eine Anpassung nach jeweils zwei Beschäftigungsjahren ergebe sich unmittelbar auf § 2 II VTV. § 2 V VTV beziehe sich nur auf die Höhe der Anpassung, nicht auf die Zeitpunkte. Der Kläger mache bewusst nicht den Verstoß des Vergütungstarifvertrags gegen höherrangiges Recht geltend. Berücksichtige man grundrechtliche Wertungen bei der Auslegung des Tarifvertrags, so erweise sich § 2 V VTV als Ergänzung zu § 2 II VTV. Die Angestellten der Vergütungsgruppe 4D hätten danach ebenfalls einen Anspruch auf eine Anpassung ihrer Vergütung nach jeweils 2 Jahren. Diese Steigerungen dürften nur dann weniger als 10 % der Differenz von Eingangs- und Endwert betragen, wenn dies anhand der in § 2 V VTV genannten Kriterien gerechtfertigt werden könne. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könnten auch die höheren Eingangs- und Endwerte die Ungleichbehandlung der Vergütungsgruppe 4D nicht rechtfertigen, denn diese seien durch den höheren Wert der Arbeitsleistung veranlasst.

23 Die Behauptung der Beklagten, die Entscheidungen über die Anpassungen des Entgelts des Klägers seien anhand der in § 2 V VTV genannten Kriterien erfolgt, sei unzutreffend. Die Erhöhungen für den Kläger seien nicht auf der Grundlage einer Überprüfung seiner Leistungen erfolgt. Welche Kriterien zu den Entscheidungen bei den anderen Arbeitnehmern der Tarifgruppe 4D geführt hätten, sei dem Kläger nicht bekannt.

24 Der Kläger ist der Auffassung, dass etwaige Erhöhungen seines Gehalts außerhalb des 2-Jahres-Rhthmus nicht auf die – seiner Ansicht nach – tarifvertraglich vorgesehenen Erhöhungen anzurechnen seien.

25 In der Berufungsbegründung vom 10.05.2010 hat der Kläger die Klage erhöht und den Zeitraum Januar bis April 2010 einbezogen sowie – hilfsweise – Feststellungsanträge gestellt. In den Schriftsätzen vom 14.09.2010, 09.05.2011 und 09.09.2011 hat der Kläger die Zahlungsklage jeweils weiter erhöht und zuletzt auf den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011 erstreckt.

26 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.01.2010 abzuändern und

27 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.172, 36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

28 € 510,15 seit dem 21.09.2009

29 € 51,02 seit dem 01.06.2009

30 € 102,03 seit dem 01.07.2009

31 € 26,21 seit dem 01.08.2009

32 € 26,21 seit dem 01.09.2009

33 € 26,21 seit dem 01.10.2009

34 € 26,21 seit dem 01.11.2009

35 € 26,21 seit dem 01.12.2009

36 € 13,11 seit dem 01.12.2009

37 € 26,21 seit dem 01.01.2010

38 € 26,21 seit dem 01.02.2010

39 € 26,21 seit dem 01.03.2010

40 € 26,21 seit dem 01.04.2010

41 € 26,21 seit dem 01.05.2010

42 € 26,21 seit dem 01.06.2010

43 € 26,21 seit dem 01.07.2010

44 € 26,21 seit dem 01.08.2010

45 € 26,21 seit dem 01.09.2010

46 € 26,21 seit dem 01.10.2010

47 € 26,21 seit dem 01.11.2010

48 € 39,31 seit dem 01.12.2010

49 € 68,63 seit dem 01.02.2011

50 € 127,42 seit dem 01.03.2011

51 € 127,42 seit dem 01.04.2011

52 € 127,42 seit dem 01.05.2011

53 € 191,13 seit dem 01.06.2011

54 € 127,42 seit dem 01.07.2011

55 € 127,42 seit dem 01.08.2011

56 € 127,42 seit dem 01.09.2011

57 2. hilfsweise zu 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers in Gruppe 4D des Vergütungstarifvertrages Nr. 2 L. H. T. / IT zweijährlich zu steigern, beginnend mit einer ersten Steigerung zum 01.01.2009,

58 3. hilfsweise zu 1) festzustellen, dass die zweijährliche Steigerung der Vergütung des Klägers in Gruppe 4D des Vergütungstarifvertrags Nr. 2 L. H. T. / IT wenigstens 10 % der Differenz zwischen Eingangs- und Endwert der Gruppe zu betragen hat, es sei denn, Aufgabenstruktur, Schwierigkeit und Umfang des Arbeitsplatzes und Grad und Güte der Aufgabenerfüllung unterschreiten den Durchschnitt der vergleichbaren Beschäftigten.

59 Die Beklagte beantragt,

60 die Berufung zurückzuweisen.

61 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe § 2 V VTV zutreffend als abschließende Spezialregelung für die Tarifgruppe 4D erkannt. Ein Rückgriff auf Regelungen für darunter liegende Tarifgruppen sei – auch unter Einbeziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – ausgeschlossen.

62 In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2010 (Bl. 241 ff d. A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Zahlungsklage auch begründet sein könnte, wenn die von der Beklagten getroffenen Anpassungsentscheidungen nicht der Billigkeit entsprochen hätte, und beide Parteien zur Ergänzung ihres diesbezüglichen Sachvortrags aufgefordert. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2011 (Bl. 337 ff d. A.) ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Anpassungsentscheidungen trägt.

63 Die Beklagte trägt vor, die Ergebnisse der Mitarbeitergespräche hätten keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anpassung der Vergütung. Das Mitarbeitergespräch sei ein Führungsinstrument, welches sich an den zwischen Mitarbeiter und Führungskraft unter Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters vereinbarten Zielen orientiere. Demgegenüber folge die Frage der Vergütung auf der Grundlage von § 2 V VTV nicht subjektiven Zielvorgaben, sondern objektiven Kriterien. Aus einer 100 %igen Erfüllung subjektiver Vorgaben könnten die vom Kläger für die Vergütungsentwicklung gezogenen Folgen nicht hergeleitet werden.

64 Die Entscheidung, die Grundvergütung des Klägers zum 01.01.2008 um € 80,-- zu erhöhen, habe auf der Anwendung der in § 2 V VTV vorgegebenen Kriterien beruht. Grundlage für die Entscheidung sei die Tätigkeit des Klägers vom 01.06.2006 bis zum 31.12.2007 gewesen. Die Stelle habe durchschnittliche Anforderungen an einen Referenten in der Vergütungsgruppe 4D gestellt. Eine besondere Belastbarkeit sei allerdings erforderlich gewesen, da bei Monatsabschlüssen zahlreiche Aufgaben koordiniert werden müssten.

65 Im Jahr 2007 habe der Kläger wegen der Einarbeitung noch keine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit entfaltet. Die WE/RE Kontenklärung wurde noch nicht anforderungsgemäß erbracht. Wenn aus den Fachbereichen Probleme an den Kläger herangetragen wurden, habe dieser auf Klärungen verzichtet und sich auf seine Unzuständigkeit berufen. Auch nach einem Jahr habe der Kläger Kunden noch nicht den zuständigen Ansprechpartner für ihre Anliegen nennen können. In Stresssituationen sei er nicht ausgeprägt belastbar gewesen. In schwierigen Situationen habe der Kläger nicht das persönliche Gespräch gesucht, sondern zeitaufwendige E-Mails bevorzugt. Der Kläger habe nur bedingt selbständig gearbeitet und Vorgaben und Anweisungen seiner Vorgesetzten erwartet. Bei Widerständen sei seine Eigeninitiative unzureichend gewesen.

66 Im Rahmen der jährlichen Gehaltsrunde 2009 sei entschieden worden, das Gehalt des Klägers zum 01.07.2009 nicht weiter zu erhöhen. Dass sich die Beklagte Anfang 2010 im Rahmen eines Teil-Vergleichs bereit erklärt habe, das Entgelt rückwirkend um € 80,-- pro Monat zu erhöhen, ändere nichts an der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung. Bis 31.01.2009 habe der Kläger die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie in den Jahren 2006 / 2007. Dass die am 18.12.2008 erfolgte Bewertung des Klägers entsprechend dem ersten Teilvergleich der Parteien aus der Personalakte entfernt worden ist, bedeutet nicht, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Vergütungsentwicklung den Einschätzungen des Klägers angeschlossen hätte.

67 Die vom Kläger seinerzeit ausgeübte Tätigkeit sei "nicht als unterdurchschnittlich anspruchsvoll" zu bewerten. Es habe sich um eine komplexe und hochwertige Tätigkeit gehandelt. Ausschlaggebend für den Verzicht auf eine Erhöhung seien die nicht erfüllten Erwartungen der Beklagten in die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten des Klägers gewesen. Von einem Referenten werde eine eigenverantwortliche und aktive Mitgestaltung der Aufgaben erwartet. Der Kläger habe hingegen von seinem Gruppenleiter wiederholt neue Aufgabenstellungen angefordert, ohne selbst Vorschläge zu unterbreiten.

68 Zu den Aufgaben des Klägers habe es gehört, Softwareprodukte zur Erstellung von netzgestützten Trainings zu sondieren und modellhaft einzuführen. Insoweit habe der Kläger das Projekt "..." einer anderen Referentin als Kompetenzkonflikt bewertet und seine Aktivitäten eingestellt, ohne die Problematik an seine Vorgesetzten heranzutragen. Erst auf Nachfrage seines Vorgesetzten sei die Inaktivität des Klägers erkannt worden.

69 Im Jahr 2008 sei der Kläger damit beauftragt worden, Klärungen des sog. WE/RE Kontos (für Differenzen zwischen Waren- und Rechnungseingang) eigenverantwortlich aufzulösen. Neben der Einzelfallklärung seien Strategien zur Vermeidung künftiger Differenzen zu entwickeln gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger fehlerhafte und nicht nachvollziehbare Korrekturbuchungen veranlasst. Er sei nicht in der Lage gewesen, Maßnahmen vorzuschlagen und zu ergreifen, die zur nachhaltigen Vermeidung von Klärungsbedarfen geführt hätten. Darüber hinaus habe er seine damalige Teamleiterin vor Kollegen durch die Aussage diskreditiert, sie habe nichts zu sagen, da sie nicht studiert habe.

70 Aufgrund der Leistungsdefizite sei der Kläger ab 2009 auf einer Position im Team T. mit geändertem Aufgabenspektrum eingesetzt worden. Diese Position sei speziell für den Kläger geschaffen worden. Die neue Position in ihrer Komplexität und Wertigkeit im unteren Bereich einer Position der Vergütungsgruppe 4D anzusiedeln. Die Anforderungen seien deutlich niedriger als die an einen allgemeinen Referenten für Materialbuchhaltung bei B.. Der Anteil an Routinearbeit sei höher, die Aufgaben seien bereits strukturierter und böten weniger Freiheiten. Im Gegensatz zu einem Referenten Materialbuchhaltung sei der Kläger in seiner neuen Position nicht mehr für das gesamte Materialspektrum beratend und als Interessenvertreter der Abteilung C. eingesetzt worden. Auch die Durchführung von Jahres- und Monatsabschlüssen sei in der neuen Position nicht mehr erforderlich. Verantwortung und Zuständigkeit des Klägers seien auf einen sehr kleinen Teil des Bestandsnachweises beschränkt worden.

71 Die Anforderungen an seinen neuen Arbeitsplatz habe der Kläger weitestgehend erfüllt. Dies sei auch in der Leistungsbewertung für den Zeitraum Februar 2009 bis April 2010 zum Ausdruck gekommen und habe zu der Vergütungserhöhung im Dezember 2010 geführt.

72 Der Kläger erwidert, die Ausführungen der Beklagten ließen letztlich nicht erkennen, nach welchem System sie die Entscheidungen über die Erhöhung der Gehälter der Vergütungsgruppe 4D vornehme. Die Erklärung der Beklagten, die Mitarbeitergespräche hätten keinen unmittelbaren Einfluss auf die jeweiligen Anpassungen, stehe im Widerspruch zu ihrem Vortrag, welcher die geringe Erhöhung des Grundgehalts des Klägers zum Januar 2008 mit den Bewertungen anlässlich der Mitarbeitergespräche begründet hätte.

73 Der Kläger bestreitet im Einzelnen die von der Beklagten behaupteten Leistungsmängel.

74 In der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte erklärt, die Entscheidung über die Erhöhung der Vergütung der in 4D eingruppierten Mitarbeiter erfolge dezentral durch die jeweiligen Führungskräfte.

75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

76 Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

77 I. Soweit der Kläger im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Vergütungsdifferenzen für die Zeit ab Dezember 2010 verlangt, ist seine Klageerweiterung im Berufungsrechtszug gemäß § 64 VI ArbGG i. V. m. § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig.

78 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2009. Insoweit musste die Kammer Feststellungen zu den Anpassungsentscheidungen der Beklagten zum 01.01.2008 und zum 01.07.2009 treffen, nicht hingegen zur weiteren Anpassungsentscheidung zum 01.12.2010. Die Unzulässigkeit der diesbezüglichen Klageerweiterung folgt somit aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 533 Nr. 2 ZPO. Die rügelose Einlassung der Beklagten ersetzt die dort genannte Voraussetzung nicht.

79 II. Für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.11.2010 sind die Zahlungsansprüche des Klägers in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich allerdings weder aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 2 L. H. T. / I. vom 01.05.2007 (zu 1) noch aus § 37 IV BetrVG (zu 2). Die Vergütung war jedoch gemäß § 315 III 2 BGB festzusetzen (zu 3).

80 1. Der Kläger kann seine Zahlungsansprüche nicht aus dem Vergütungstarifvertrag Nr. 2 L. H. T. / I. vom 01.05.2007 herleiten. Das Arbeitsgericht hat § 2 V VTV zutreffend im Sinne einer abschließenden Sonderregelung für die in Vergütungsgruppe 4D eingruppierten Mitarbeiter ausgelegt. Die Berufungskammer macht sich insoweit die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 133 – 137 d. A.) gemäß § 69 II ArbGG zu eigen. Die Ausführungen der Berufung konnten die Kammer nicht überzeugen.

81 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich auf diesem Wege kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 07.07.2004 – 4 AZR 433/03 – DB 04, 2374; Urt. v. 30.05.2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35 = ZTR 01, 560).

82 b) Schon der Wortlaut von § 2 V VTV spricht für eine abschließende Sonderregelung für die Tarifgruppe 4D, denn die Regelung bezieht sich ausdrücklich auch auf die Vergütungsentwicklung. Dazu gehören insbesondere Erhöhungen der Vergütung. Die systematische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis, da in der Tabelle des Abs. 1 für die Gruppe 4D weder ein Umgruppierungs- noch ein Steigerungsbetrag genannt ist. Nach Auffassung der Kammer ist mit Gewissheit auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien auf Eintragungen in der Tabelle verzichtet hätten, wenn sie auch für die Tarifgruppe 4D eine bestimmte Steigerung im Zwei-Jahres-Rhythmus vereinbaren wollten. Wortlaut und Systematik des VTV enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien § 2 II VTV jedenfalls hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe für die Steigerung auf die Tarifgruppe 4D Anwendung finden lassen wollten. § 2 II VTV enthält eine einheitliche Regelung zu den zeitlichen Abständen von Entgelterhöhungen und deren jeweiliger Höhe. Wenn die Tarifvertragsparteien für die Vergütungsgruppe 4D eine der Regelungen hätten vereinbaren wollen, wäre es erforderlich gewesen, dies in der Norm zum Ausdruck zu bringen.

83 Soweit der Kläger Bedenken gegen eine abschließende Sonderregelung für die höchste Tarifgruppe aus einer bestimmten Anwendung dieser Regelung durch die Beklagte herzuleiten sucht, vermag dies bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Die Auslegung einer Tarifnorm ist von deren Anwendung durch einen bestimmten Arbeitgeber zu unterscheiden. Wenn die Anwendung einer Tarifnorm im Einzelfall nicht deren durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt entspricht, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Regelung.

84 2) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht aus § 37 IV BetrVG herleiten. Nach dieser Norm dürfen Mitglieder des Betriebsrats hinsichtlich der Vergütung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Der Kläger ist erst ab Mai 2010 zur Hälfte seiner Arbeitszeit im Betriebsrat tätig. Ein Einfluss dieses Umstandes auf die Anpassungsentscheidungen der Beklagten zum 01.01.2008 oder zum 01.07.2009 kann daher ausgeschlossen werden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, wegen seiner Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt worden zu sein. Als vergleichbaren Arbeitnehmer im Sinne von § 37 IV BetrVG kämen im Übrigen nur Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 4D in Betracht.

85 3) Die vom Kläger verlangten Differenzbeträge waren jedoch vom Gericht gemäß § 315 III 2 BGB als billige Vergütung im Rahmen von § 2 V VTV festzusetzen.

86 a) Gemäß § 2 V VTV hat die Beklagte das Recht, die Höhe der Grundvergütung und die Vergütungsgruppe 4D festzulegen. Ihr steht damit ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 I BGB zu. Anders als für die Vergütungsgruppen 1A bis 4C haben die Tarifvertragsparteien die Höhe der Vergütung der Gruppe 4D nicht selbst festgelegt, sondern lediglich Kriterien festgelegt, an denen die Arbeitgeberin ihre Entscheidung zu orientieren hat.

87 b) Hat eine Vertragspartei das Recht, eine Leistung zu bestimmen, so muss sie diese Bestimmung gemäß § 315 I BGB nach billigem Ermessen treffen. Für die Einhaltung der Grenzen billigen Ermessens trägt der Bestimmende die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG v. 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 – Tz 23). Der Rechtsauffassung der Beklagten, der Kläger könne schon deshalb keine Entgelterhöhung verlangen, weil er nicht im Einzelnen dargelegt habe, im Sinne von § 2 IV des Tarifvertrags V. B. D. L. H. ... mindestens zufriedenstellende Leistungen in seinem Aufgabenbereich erbracht zu haben, vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen. Die Beklagte hat die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe 4D, auf die sich die Regelung bezieht, zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.

88 Nennt ein Tarifvertrag wie im vorliegenden Fall § 2 V VTV mehrere Kriterien, die bei der Entscheidung über eine Entgeltanpassung zu berücksichtigen sind, dann muss der Sachvortrag der darlegungspflichtigen Partei zumindest erkennen lassen, welchem Kriterium bei der Entscheidung welches Gewicht zukommt. Bildet der Arbeitgeber Kategorien für einzelne entscheidungsrelevante Merkmale, so müssen die dafür maßgeblichen Kriterien ebenfalls nachvollziehbar dargestellt werden. Beruht die Kategorisierung auf einem Vergleich mehrerer Tätigkeiten oder Arbeitnehmer, dann müssen die Kriterien für den Vergleich dargelegt werden. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Feststellung der Billigkeit der Entscheidung auch von ihren Auswirkungen auf eine Gruppe von Arbeitnehmern abhängen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

89 c) Der Sachvortrag der Beklagten genügt nicht diesen Anforderungen. Die Kammer kann folglich nicht feststellen, dass die Anpassungsentscheidungen zum 01.01.2008 und zum 01.07.2009 der Billigkeit entsprachen.

90 Den Ausführungen der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, welchem der in § 2 V VTV genannten Kriterien welches Gewicht zukommt.

91 Die Beklagte hat auch nicht offen gelegt, mit welchen Kategorien sie arbeitet. Bezüglich der Schwierigkeit der Aufgabe stuft sie die neue Tätigkeit des Klägers als unterdurchschnittlich ein, während die bis Januar 2009 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit "nicht unterdurchschnittlich anspruchsvoll" gewesen sein soll. Offen bleibt hier, ob mit zwei Kategorien – "unterdurchschnittlich" und "durchschnittlich" – gearbeitet wird, oder ob es auch überdurchschnittlich schwierige Tätigkeiten gibt. Offen bleibt weiter, nach welchen Kriterien die Beklagte die Schwierigkeit einer Aufgabe bemisst. Entsprechendes gilt für den Umfang des Arbeitsplatzes. Zu Grad und Güte der Aufgabenerfüllung hat die Beklagte vorgetragen, die Ergebnisse der Mitarbeitergespräche hätten auf die Entscheidung über die Vergütung keinen unmittelbaren Einfluss. Es fehlt aber jegliche Darstellung dazu, welche Kategorien die Beklagte bei den Anpassungsentscheidungen bildet und nach welchen Kriterien sie die Leistungen eines Mitarbeiters diesen Kriterien zuordnet. Die Beklagte hat zwar nachvollziehbar dargelegt, der Kläger habe bestimmte, in ihn gesetzte Erwartungen nicht erfüllt. Die Kammer kann aber nicht nachvollziehen, welcher Erwartung der Beklagten bei der Entscheidung über die Vergütung welches Gewicht zukam. Ohne eine solche Darlegung kann die Entscheidungserheblichkeit der von Kläger durchgängig bestritten Leistungsdefizite nicht festgestellt werden.

92 c) Rechtsfolge der unbilligen Leistungsbestimmung ist, dass diese gemäß § 315 III 1 BGB unverbindlich ist und durch das Gericht zu ersetzen ist.

93 Bei der Entscheidung, welche Vergütungsanpassung für den Kläger der Billigkeit entspräche, hat sich die Kammer an der von den Tarifvertragsparteien für die Gruppen 1A bis 4C vereinbarten Systematik orientiert. Zwar ist dem Tarifvertrag eindeutig zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung für die Tarifgruppe 4D nicht verbindlich vorgeben wollten. Eine entsprechende Regelung für die höchste Tarifgruppe wäre jedoch nicht unbillig.

94 Auf die an den Kläger für den Zeitraum vom Januar 2009 bis November 2010 zu zahlenden Vergütungsdifferenzen kann die Beklagte die im Jahr 2008 zugestandene Erhöhung nicht anrechnen. Das folgt bereits daraus, dass der Kläger für das Jahr 2008 die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbestimmung als verbindlich anerkannt hat. Im Übrigen würde die Anrechnung die Anerkennung des vom Kläger gewünschten verbindlichen 2-Jahres-Taktes für Erhöhungen logisch voraussetzen.

95 III. Über die Hilfsanträge des Klägers war nicht zu entscheiden. Sie sind nicht zur Entscheidung angefallen, da dem Hauptantrag des Klägers im Rahmen seiner prozessualen Zulässigkeit entsprochen worden ist. Im Übrigen beziehen sich beide Hilfsanträge nicht auf ein Rechtsverhältnis, sondern auf zwischen den Parteien streitige Rechtsfragen.

96 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 92 I ZPO.

97 V. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf der Verneinung der vom Kläger vertretenen Auslegung des VTV beruht die Entscheidung nicht. Dass die Beklagte die Entscheidung über die Erhöhung der Vergütung gemäß § 2 V VTV nach billigem Ermessen zu treffen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Frage, ob diesem Erfordernis im vorliegenden Fall entsprochen wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung i. S. v. § 72 II Nr. 1 ArbGG.

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