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4 K 27/10•FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-17, 4 K 27/10
4 K 27/10Tribunal fiscal / 4e division17 janv. 2012
Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen(Rn.26) .
Entscheidungsdatum: 2012-01-17
Aktenzeichen: 4 K 27/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0117.4K27.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Pos 6810 UPos 9900 KN, Pos 3926 UPos 4000 KN, AllgVorschr 3b KN
Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen(Rn.26) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 36/12).
Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 32/12 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 19.9.2012 VII B 36/12, nicht dokumentiert).
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