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6 K 233/10•FG Hamburg 6. Senat, 2011-11-24, 6 K 233/10
6 K 233/10Tribunal fiscal / 6e division24 nov. 2011
1. Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen stellt selbst keine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG dar(Rn.42) . 2. Eng verbundene Leistungen i. S. d § 4 Nr. 16 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL liegen vor, wenn diese tatsächlich als Nebenleistungen zu einer die Hauptleistung darstellenden Betreuungs- oder Pflegeleistung erbracht werden(Rn.48) .
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: 6 K 233/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1124.6K233.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Nr 16 UStG, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006
Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen stellt selbst keine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG dar(Rn.42) .
Eng verbundene Leistungen i. S. d § 4 Nr. 16 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL liegen vor, wenn diese tatsächlich als Nebenleistungen zu einer die Hauptleistung darstellenden Betreuungs- oder Pflegeleistung erbracht werden(Rn.48) .
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG wird ausschließlich für den Betrieb der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Einrichtungen gewährt. Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privaten Einrichtungen i.S.d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b bis k UStG erbracht werden(Rn.43) .
Der in § 4 Nr. 16 UStG enthaltene Begriff "Einrichtung" ist dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Einrichtung in Art. 132 MwStSystRL abgeleitet(Rn.44) .
Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG fallen nur private Einrichtungen, die im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen denjenigen Einrichtungen, die aufgrund von Sozialrecht, durch sozialrechtlichen Vertrag oder sozialrechtliche Vereinbarung (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG) anerkannt sind, und denjenigen, deren Anerkennung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darauf beruht, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Trägern nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG vergütet werden(Rn.47) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: V B 120/10).
Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 20.7.2012 V B 120/11, nicht dokumentiert). Die Revision wird unter dem Aktenzeichen V R 20/12 geführt.
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