FG Hamburg 1. Senat, 2011-09-27, 1 K 243/09

1 K 243/09Tribunal fiscal / 1re division27 sept. 2011

Regest

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen zu einem Sondervermögen gehört, das ein Versicherungsunternehmen aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gebildet hat und das ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt wie die Bestände des Deckungsstocks (heute: Sicherungsvermögen). Aufgrund der Zuordnung der Beteiligung zu dem Sondervermögen dient der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb des beteiligten Versicherungsunternehmens (Rn.20) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.33) .

Texte intégral

FG Hamburg 1. Senat — 1 K 243/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-27

Aktenzeichen: 1 K 243/09

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0927.1K243.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 5 Nr 1 GewStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 66 VAG, § 65 VAG ... mehr

Leitsatz

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen zu einem Sondervermögen gehört, das ein Versicherungsunternehmen aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gebildet hat und das ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt wie die Bestände des Deckungsstocks (heute: Sicherungsvermögen). Aufgrund der Zuordnung der Beteiligung zu dem Sondervermögen dient der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb des beteiligten Versicherungsunternehmens (Rn.20) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.33) .

Orientierungssatz

  1. Allein die grundsätzliche Möglichkeit, zur Besicherung betrieblicher Schulden genutzte Grundstücke dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, führt noch nicht zu einem Dienen i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 5 (Nr. 1) GewStG (Rn.27) .

  2. Die nicht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) eines Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung eines Versicherungsunternehmens erledigt sich nicht ohne Widerrufserklärung dadurch, dass nach dem Jahr 1997 die Gewerbekapitalsteuer entfallen ist (Rn.30) .

  3. Gestaltungserklärungen - so auch geschäftsplanmäßige Erklärungen - gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde sind grundsätzlich bedingungsfeindlich (Rn.30) .

  4. Zum LS: Die Nichteinhaltung der durch die geschäftsplanmäßige Erklärung geschaffenen Beschränkungen bezüglich des Vermögensstocks führt nicht dazu, dass die Beschränkungen als nicht mehr gültig anzusehen wären.(Rn.31)

  5. Unerheblich ist, dass die Beteiligung an dem grundstücksverwaltenden Unternehmen aus dem auf der Basis der geschäftsplanmäßigen Erklärung geschaffenen Sondervermögen hätte entnommen werden können, ohne dadurch das Sondervermögen unter den erforderlichen Umfang zu verringern. Dies ändert nichts an der Zugehörigkeit der Beteiligung zu diesem Sondervermögen (Rn.35) .

  6. Mit Einfügung des § 9 Nr. 2 Satz 2 1. Halbsatz GewStG ist nicht von einer Änderung des Regelungsgehalts § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auszugehen (Rn.36) .

  7. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 50/11).

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