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318 S 206/09•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2010-12-29, 318 S 206/09
318 S 206/09Tribunal cantonal29 déc. 2010
1. Einer fehlenden Begründung entspricht es, wenn die Begründung der Anfechtungsklage so allgemein gehalten ist, dass ein individueller Bezug auf den Anfechtungsantrag nicht erkennbar ist; notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene und auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, anhand derer das Gericht erkennen kann, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss ungültig sein soll. Erforderlich ist, dass der Kläger die Mängeltatsachen benennt, auf die er seine Klage stützen will; zu nennen ist der konkrete Mangel und seine Auswirkungen auf den Beschluss (Rn.39) . 2. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 WEG setzt die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten - nicht lediglich der anwesenden - Eigentümer voraus (Rn.54) (Rn.55) . Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 25. November 2009, 303B C 23/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-29
Aktenzeichen: 318 S 206/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:1229.318S206.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Nr 1 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 4 S 2 WoEigG, § 21 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 2 WoEigG ... mehr
Rechtskraft: ja
Einer fehlenden Begründung entspricht es, wenn die Begründung der Anfechtungsklage so allgemein gehalten ist, dass ein individueller Bezug auf den Anfechtungsantrag nicht erkennbar ist; notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene und auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, anhand derer das Gericht erkennen kann, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss ungültig sein soll. Erforderlich ist, dass der Kläger die Mängeltatsachen benennt, auf die er seine Klage stützen will; zu nennen ist der konkrete Mangel und seine Auswirkungen auf den Beschluss (Rn.39) .
Eine abweichende Kostenverteilung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 WEG setzt die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten - nicht lediglich der anwesenden - Eigentümer voraus (Rn.54) (Rn.55) .
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Altona, 25. November 2009, 303B C 23/09, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 25. November 2009 – Az. 303B C 23/09 – unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009 zu TOP 8.9 gefasste Beschluss (Digitalisierung der Aufzugssteuerungen) wird für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu 41%, die Verwaltung … Grundstücksverwaltung, Inhaber Dip.-Ing. … , … Chaussee … , Haus … , ... H zu 18%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten je zur Hälfte.
I.
1 Die Klägerin und die Beklagten bilden die WEG .... Sie streiten in zweiter Instanz noch über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009 zu den TOP 8.5 und 8.9 gefassten Beschlüsse.
2 Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der noch wie folgt ergänzt wird:
3 Zwischen den Parteien gilt die als Anlage K 5 (Bl. 23 ff. d. A.) auszugsweise vorgelegte Teilungserklärung (TE). Danach gewährt jedes Wohnungseigentum dem jeweiligen Eigentümer ein Stimmrecht; mehrere Wohnungen eines Eigentümers gewähren je eine Stimme, vgl. § 9 Ziff. 1 TE (Bl. 30 d. A.). Die Anlage besteht aus 5 Häusern mit 48 Einheiten. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen (Nrn. 3 und 4), belegen im Haus ... (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.); jeder ihrer Wohnungen kommen 186/10.000stel Miteigentumsanteile (MEA) zu. Auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009, auf der 37 von 48 Eigentumsrechten anwesend/vertreten waren, wurden ausweislich des Protokolls (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) u. a. folgende – angefochtene – Beschlüsse gefasst:
4 "TOP 8.5 Beschlussfassung über einen Umbau der Stufenanlage als Rampe zu Haus ...-... in 2010
5 | | | | --- | --- | | Beschluss Nr. 28/09: | Die Eigentümerversammlung beschließt den Umbau der Stufenanlage als Rampe zu Haus ...-... in 2010. Angebot der Firma ... liegt vor. Sobald die Müllboxanlage ihren neuen Standort hat, könnte die Rampe bereits an der Straße beginnen. Die Maximalkosten incl. Handlauf sollen 3.000,-- € nicht überschreiten. |
6 Der vorstehende Antrag wird mit folgendem Abstimmungsergebnis mehrheitlich angenommen.
7 | | | | | --- | --- | --- | | 25 Ja-Stimmen | 3 Nein-Stimmen | 9 Enthaltungen |
(...)
8 | | | | --- | --- | | TOP 8.9 | Beschlussfassung über die Modernisierung der Aufzugsanlagen (Digitalisierung der Aufzugssteuerungen) | | Beschluss Nr. 30/09 | Es liegt ein Angebot der Aufzugsfirma ... vor. Für Modernisierungskosten der Aufzugsanlagen in Höhe von 2 x 12.920,-- € zzgl. MwSt. = 30.749,60 €. Über den nächsten Wirtschaftsplan soll die Höhe der Aufzugsrücklage aufgestockt werden. Zurzeit werden jährlich 1.300,-- € Zuführung zur Aufzugsrücklage eingezahlt. Diese Zuführung müsste ab 2010 über 2 Jahre verdreifacht werden. Die "Spitze" müsste dann über eine Sonderumlage teilfinanziert werden. Auf der Eigentümerversammlung 2010 soll hierüber weiter entschieden werden. Die Aufzugskosten tragen nur die Eigentümer der Häuser ...+... Einzelheiten sind auf der Versammlung 2010 zu entscheiden. |
9 Der vorstehende Antrag wird mit folgendem Abstimmungsergebnis mehrheitlich angenommen.
10 | | | | | --- | --- | --- | | 15 Ja-Stimmen | 2 Nein-Stimmen | 0 Enthaltungen |
11 (Nur die Miteigentümer ... 1+3)"
12 Auf der Eigentümerversammlung vom 25. Juli 2002 (s. Protokoll, Anl. K 6, Bl. 42 d. A.) war bereits mehrheitlich die "Herstellung einer Rollstuhlauffahrt zu Haus ... mit Kosten von ca. € 7.400,-- beschlossen worden (Beschluss Nr. 15/02, TOP 8.5). Dieser Beschluss wurde mehrheitlich mit Beschluss Nr. 8/03 (TOP 9.1) auf der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2003 (vgl. Protokoll, Anl. K 7, Bl. 47 d. A.) wieder aufgehoben.
13 In § 7 Ziff. 5 TE ("Lasten- und Kostenregelung", Bl. 29 d. A.) heißt es:
14 "Die Kosten für den Betrieb, die Wartung sowie die Instandhaltung der Aufzugsanlage in den Häusern ... und ... werden nur von den Eigentümern der Wohnungen dieser Häuser zu gleichen Teilen getragen."
15 Mit ihrer am 25. Juni 2009 beim Amtsgericht per Telefax eingegangenen und durch ihren Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, den von der Versammlung am 26. Mai 2009 zu TOP 8.5 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Mit eigenem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 – per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag (vgl. Bl. 7 d. A.) – hat die Klägerin ihre Klage u. a. auf die Anfechtung des zu TOP 8.9 gefassten Beschlusses erweitert. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 17. Juli 2009 – Eingang am 21. Juli 2009 (Bl. 8 d. A.) – ist die Klage begründet worden.
16 Die Klägerin hat geltend gemacht: Betreffend den Bau der Rampenanlage (Beschluss zu TOP 8.5) sei unverständlich, weshalb jetzt mit Kosten von € 3.000,-- kalkuliert werde, während in der Vergangenheit dafür mit Kosten von € 7.400,-- geplant worden sei. Wesentlich sei aber, dass es sich dabei um eine bauliche Veränderung handele und der Umbau einer Stufenanlage in eine Rampe von der Gestaltung her so erheblich sei, dass es sich hierbei nicht um eine ordnungsgemäße Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung handele und die Rechte der einzelnen Eigentümer über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Eine konkrete Bedarfslage für die Umgestaltung des Eingangs im Sinne eines "barrierefreien Wohnens" sei hier nicht gegeben. Zudem heiße es dazu in der Teilungserklärung (S. 46) wie folgt: "Zuwegung in Betonplatten lt. Gartenplan, einschl. der Stufen aus Beton." (Bl. 40 d. A.).
17 Der Beschluss zu TOP 8.9 sei aus mehreren Gründen angreifbar. Bereits die Abstimmung lediglich der Eigentümer der Häuser ... und ... entspreche nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, weil darin weder Teilanlagen noch ein solcher Abstimmungsmodus geregelt sei; § 7 Abs. 5 TE sei lediglich eine Kostenverteilungsregelung. Demgemäß hätten über den Gegenstand des Beschlusses zu TOP 8.9 alle Eigentümer abstimmen müssen. Ferner sei der Beschluss für sich genommen ungenau. Es sei unklar, ob das Angebot der Fa. ... angenommen werden solle. Auch sei unklar, ob dieses Angebot auch im Jahr 2010 noch gültig sei und die darin enthaltenen Kosten erhöht würden. Ebenfalls fehle eine Konkretisierung der "Sonderumlage". Bei der Digitalisierung der Aufzugsanlage handele es sich ebenfalls um eine bauliche Veränderung; die notwendige Mehrheit für den Beschluss über eine solche Mehrheit sei aber nicht erreicht gewesen. Gleiches gelte für die Regelung über die Kostentragung dieser Maßnahme.
18 Mit weiterem Schriftsatz vom 30. September 2009 (Bl. 64 d. A.) hat die Klägerin ergänzend und vertiefend geltend gemacht, dass der Umbau der Treppe optisch nachteilig sei und auch zu einer intensiveren Nutzung, insbesondere durch Kinder(-lärm) führe. Betreffend den Beschluss zu TOP 8.9 liege eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Eigentümer über eine Verwaltungsmaßnahme abzustimmen haben, nicht vor. Ferner erfasse § 7 Abs. 5 TE die Kosten für die Instandsetzung der Aufzugsanlage nicht.
19 Die Beklagten haben dem entgegen gehalten, dass der Beschluss zu TOP 8.5 nicht zu beanstanden sei. Die vorhandene Treppe führe in die zur Gemeinschaft gehörende Gartenanlage und von dort zu mehreren Hauseingängen; mit ihr werde eine relativ niedrige Höhe überwunden. Die Treppe verfüge über 2 Stufen; sodann folge eine kleine ebene Platte, die in weitere drei Stufen münde. Diese Treppenanlage solle nun abgeschrägt und in eine Rampe umgebaut werden, und zwar insbesondere deswegen, weil sich ein Miteigentümer nur mithilfe eines sog. Rollators bewegen könne und die Überwindung der Treppe für ihn nur mit Mühe möglich sei. Gleiches gelte auch für junge Mütter, die mit ihren Kinderwägen in den oder aus dem Garten gehen wollen. Durch den Umbau werde die Optik der Gesamtanlage nicht verändert; die Änderung falle nicht auf. Die Rampe werde aus dem gleichen Material wie die jetzige Treppe gebaut.
20 Auch der Beschluss zu TOP 8.9 sei nicht für ungültig zu erklären. Aus § 7 Abs. 5 TE ergebe sich, dass die Kosten für die Aufzugsanlage nur von den Eigentümern der Häuser ... und ... zu tragen seien, so dass auch nur diese hätten abstimmen dürfen. Die übrigen Eigentümer hätten an diesem Themenkomplex auch kein Interesse und auch noch nie dazu abgestimmt. Die Fa. ..., die die Aufzüge warte, habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Anlage veraltet sei und technisch nicht mehr dem neuesten Stand entspreche (Baujahr 1980). Es habe in der Vergangenheit diverse Not- und Ausfälle gegeben. Zudem handele es sich nur um einen vorbereitenden bzw. Grund-Beschluss, weil die Einzelheiten erst auf der Versammlung in 2010 zu klären seien. Die Kostentragungspflicht in dem Beschluss entspreche der Regelung in § 7 Abs. 5 TE; die beschlossene Erneuerung der Aufzugsanlage unterfalle diesen "laufenden Kosten".
21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (Bl. 75 d. A.) hat die Klägerin zum Beschluss zu TOP 8.5 erklärt, sie wende sich nicht allgemein gegen eine behindertengerechte Ausstattung, sehe aber hier keinen konkreten Bedarf. Der WEG-Verwalter hat dazu erklärt, dass es in der Gemeinschaft mehrere Bewohner mit kleineren Kindern gebe, die eine Rampe wünschten. Zudem habe Bedarf wegen eines Mitbewohners bestanden, der mittlerweile verstorben sei; aber auch dessen Frau wünsche eine Rampe. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Standpunkt – kein konkreter Bedarf für einen Umbau der Treppe – in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2009 (Bl. 86 d. A.) vertieft.
22 Das Amtsgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 25. November 2009 abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschluss zu TOP 8.5 sei nicht zu beanstanden. Es entspreche entgegen derjenigen zur Zeit der Errichtung der Anlage nunmehr gängigen Auffassung, dass Zugänge möglichst barrierefrei ausgestaltet werden sollten, um auch Personen, die auf Hilfsmittel – wie einen Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen – angewiesen seien, den Zugang nicht unnötig zu erschweren. Es obliege dem Ermessen der Gemeinschaft, eine solche Maßnahme zu beschließen; ein konkreter Bedarf müsse dazu nicht gegeben sein. Im Übrigen sei auch nicht lediglich auf die jeweiligen Wohnungseigentümer, sondern auch auf die Belange von deren Besucher abzustellen. Zwar handele es sich bei der Maßnahme um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, aber die Zustimmung der Klägerin dazu sei nicht erforderlich. Ihr erwachse daraus kein Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG. Die optische Änderung sei äußerst geringfügig. Die davon ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen seien abhängig von der konkreten Ausführung, die aber bislang noch nicht vorliege. Auch die damit verbundene Kostenbelastung begründe keinen solchen Nachteil, weil das innerhalb der Gemeinschaft geltende Rücksichtnahmegebot bedinge, dass diejenigen, die mit der Bewältigung der Treppe Probleme hätten bzw. haben würden, geschützt würden; demgegenüber trete die – geringfügige – Kostenbelastung als nachrangig zurück.
23 Auch der Beschluss zu TOP 8.9 widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar sei damit bereits die Kostentragungspflicht der Maßnahme, über die im Übrigen erst im Folgejahr verbindlich abgestimmt werden solle, verbindlich festgelegt worden; insoweit komme dem Beschluss konstitutive Bedeutung zu. Dieser Beschluss stehe aber im Einklang mit den Vorgaben der Teilungserklärung und beinhalte eine modernisierende Instandsetzung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG. Der Beschluss sei wirksam zustande gekommen, weil lediglich die Miteigentümer der Häuser ... und ... abstimmungsberechtigt gewesen seien; nur diese seien von der Maßnahme selbst und von den damit verbundenen Kosten betroffen. Ferner sei die Erneuerung der Anlage unter Beachtung des derzeitigen technischen Standards auch geboten.
24 Gegen dieses Urteil, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 30. November 2009, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 – Eingang bei Gericht am Folgetag – Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel (nach Fristverlängerung vom 22. Januar 2010 bis zum 1. März 2010) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Februar 2009 – Eingang bei Gericht am 25. Februar 2010 – begründet.
25 Die Klägerin macht geltend, das Amtsgericht habe ihre Klage zu Unrecht abgewiesen. Es sei nicht frei von Rechtsfehlern, dass ihr, der Klägerin, durch den Umbau der Stufenanlage in eine Rampe keine Nachteile drohten. Damit gehe vielmehr eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks und eine Intensivierung der Nutzung einher (Beweis: Augenscheinseinnahme); das Amtsgericht habe die gebotene Beweisaufnahme dazu unterlassen. Zu ergänzen sei, dass eine behindertengerechte Rampe derart lang auszuführen wäre, dass sie nicht in die vorhandene Anlage passe. Auch habe sich das Amtsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass bei Maßnahmen zum "barrierefreien Wohnen" teilweise auch § 22 Abs. 2 WEG als Rechtsgrundlage herangezogen werde.
26 Die Ausführungen des Amtsgericht zur Stimmberechtigung betreffend den Beschluss zu TOP 8.9 seien ebenfalls unzutreffend. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Blockstimmrechts seien hier nicht gegeben. Eine Vereinbarung getrennter wirtschaftlicher Einheiten sei hier nicht erfolgt; die TE (auch § 7 Abs. 5) gebe dafür nichts her. Die Kosten der Instandsetzung der Fahrstuhlanlage seien von der Gemeinschaft zu tragen.
27 Die Klägerin beantragt,
28 unter Abänderung des am 25. November 2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona – 303B C 23/09 – die auf der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009 gefassten Beschlüsse zu TOP 8.5 und 8.9 für ungültig zu erklären.
29 Die Beklagten beantragen,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Sie verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
33 Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch teilweise Erfolg.
34 1. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Berufung sind erfüllt. Die statthafte Berufung ist fristgemäß eingelegt (§ 517 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 2 ZPO) worden.
35 Auch die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer der Klägerin ist erreicht. Jedenfalls die Summe aus ihrem vermögenswerten Interesse an einer Anfechtung bzw. Verhinderung der beschlossenen baulichen Maßnahme "Rampenbau" (TOP 8.5) sowie aus der Differenz zwischen einer Kostenverteilung auf 2 Häuser (Häuser ... und ...) und auf 5 Häuser (alle) – TOP 8.9 – übersteigt den hier maßgeblichen Betrag von € 600,--.
36 2. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet.
37 Der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2009 zu TOP 8.5 ist – wie schon das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht mit seinem Urteil vom 25. November 2009 entschieden hat – nicht für ungültig zu erklären. Allerdings kann die Klägerin den am selben Tag zu TOP 8.9 gefassten Beschluss mit Erfolg anfechten.
38 a) Die Anfechtung des zu TOP 8.5 gefassten Beschlusses hat deswegen keinen Erfolg, weil die Klägerin innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 WEG die tatsächlichen Grundlagen, die zur Ungültigerklärung führen, nicht hinreichend dargetan hat.
39 Bei der 2-Monats-Frist zur Begründung der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG; ihre Versäumung führt – wie hier – zur Abweisung der Klage als unbegründet (vgl. dazu nur BGH, NZM 2009, 199, 210). Diese Frist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten (BGH, a. a. O., S. 201) und führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden (BGH, a. a. O., S. 201). Entscheidend sind die Tatsachen, nicht ihre rechtliche Würdigung (vgl. Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, § 46, Rn. 58). Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist ausgeschlossen (BGH, a. a. O.). Einer fehlenden Begründung entspricht es, wenn die Begründung so allgemein gehalten ist, dass ein individueller Bezug auf den Anfechtungsantrag nicht erkennbar ist; notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene und auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, anhand derer das Gericht erkennen kann, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss ungültig sein soll, also etwa nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (Niedenführ, a. a. O.). Erforderlich ist also, dass der Kläger die Mängeltatsachen benennt, auf die er seine Klage stützen will; zu nennen ist der konkrete Mangel und seine Auswirkungen auf den Beschluss (Elzer, in: BeckOK-WEG, Ed. 5, § 46, Rn. 180). Die bloße Behauptung des Anfechtenden, der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung oder sei fehlerhaft, reicht indes nicht aus (übereinstimmend Wenzel, in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2009, § 46, Rn. 53; Niedenführ, a. a. O.; Elzer, a. a. O., Rn. 181).
40 An diesen Anforderungen gemessen erweist sich das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2009 nicht als geeignet, einen Anfechtungsgrund zu tragen.
41 Ausgehend von der darin enthaltenen, aber ohne Tatsachen belegten Behauptung, dass es sich bei dem Umbau der Stufen-/Treppenanlage in eine Rampe um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handele, hat die Klägerin (lediglich pauschal) geltend gemacht, dass dem "einzelnen Wohnungseigentümer" dadurch ein Nachteil im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG entstehe; der Umbau sei nämlich "von der Gestaltung her so erheblich, dass es sich hierbei nicht um eine ordnungsgemäße Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung" handele. Dieser – zu knappe – Vortrag ermöglicht es der Kammer mangels Anknüpfungstatsachen nicht, das Vorliegen eines Nachteils im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG – eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG unterstellt – zu überprüfen. Die Klägerin teilt nicht mit, auf Grund welcher tatsächlichen Grundlage sie den Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wissen will. Selbst mit ihrer Berufung hat die Klägerin noch keine Lage- und Baupläne oder -skizzen eingereicht, die es der Kammer ermöglichten, sich eine Überzeugung von dem Ausmaß der Rampe und den von ihr (möglicherweise) ausgehenden Nachteilen zu verschaffen. Auch den erheblichen Vortrag der Beklagten dazu, insbesondere zur baulichen Gestaltung der Rampe, hat sich die Klägerin nicht zu Eigen gemacht, sondern sich (erst) im Fortgang des Prozesses darauf zurückgezogen, dass von der Rampe die Gefahr einer intensiveren Nutzung ausgehe (Lärm) und diese auch optisch nachteilig sei. Diese Gründe erwähnt die Klagebegründung vom 17. Juli 2009 indes nicht. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine inhaltliche Konkretisierung bereits vorgebrachter Anfechtungsgründe, sondern um deren Nachschieben; der ursprüngliche Vortrag, ein Nachteil (§ 14 Ziff. 1 WEG) sei gegeben, reichte im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 2 WEG nicht aus.
42 Eine konkrete inhaltliche Prüfung, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, ob ein Nachteil im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG gegeben ist oder nicht, ist daher nicht möglich.
43 Mit der – später konkretisierten – Behauptung, eine "konkrete Bedarfslage für die Umgestaltung des Eingangs im Sinne eines "barrierefreien Wohnens" (sei) vorliegend nicht gegeben", vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, obliegt der Eigentümergemeinschaft bei der Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 1 und 3 WEG) ein Ermessenspielraum, der in § 22 Abs. 1 WEG lediglich in dem dazu erforderlichen Quorum begrenzt ist. Ob und in welcher Weise dieses Ermessen bei der Fassung des Beschlusses zu TOP 8.5 fehlerhaft ausgeübt worden ist (durch Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch oder durch Ermessensüberschreitung), hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Ihrem Einwand, es fehle an einer "konkreten Bedarfslage" für die Rampe, sind die Beklagten mit erheblichem Sachvortrag entgegen getreten, in dem sie geltend gemacht haben, dass ein (mittlerweile verstorbener) Miteigentümer auf einen Rollator angewiesen sei und mehrere junge Mütter die Treppen mittels Kinderwagen zu überwinden hätten. Weshalb also der beschlossene Bau einer Rampe hier ermessensfehlerhaft gewesen ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Selbst wenn, wie es die Klägerin meint, ein "konkreter Bedarf" für den Bau dieser "barrierefreien Einrichtung" nicht gegeben sein sollte, vermag allein dieser Umstand einen Ermessensfehler nicht zu begründen. Ob die Durchführung einer Maßnahme im Sinne der §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 WEG ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder nicht, hängt von einer Gesamtschau aller – durch Tatsachenvortrag unterlegten – Umstände ab. Der Einwand allein, eine konkrete Bedarfslage dafür bestehe nicht, reicht jedenfalls hier nicht aus, weil auch der Umstand, dass der Bau der Rampe im Vergleich zur früheren Beschlusslage im Jahr 2002 deutlich weniger, nämlich nur noch € 3.000 (anstatt € 7.400,--) kosten soll, schon nicht für die Klägerin streitet. Andere Belange hat die Klägerin nicht vorgetragen.
44 Wenn die Klägerin nunmehr mit ihrer Berufung beanstandet, das Amtsgericht habe die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WEG ungeprüft gelassen, so hat sie sich entgegen halten lassen zu müssen, dass sie selbst in erster Instanz davon ausgegangen ist, dass dieser "Tatbestand" nicht eingreift und demnach auch keinerlei Tatsachenvortrag dazu erbracht hat, die eine entgegenstehende Annahme zu rechtfertigen vermögen. Ob es sich bei dem Bau der Rampe um eine Maßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG gehandelt hat oder nicht, kann die Kammer mangels Grundlage hier nicht prüfen. Ferner sind Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 WEG auch immer solche im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, so dass sie auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, wenn weniger als 3/4 der Wohnungseigentümer durch die Maßnahme beeinträchtigt wird und die Beeinträchtigten zustimmen (Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 22, Rn. 159). Dass durch den Bau der Rampe Wohnungseigentümer im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG beeinträchtigt werden, ist nicht dargetan, sodass die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass bei der Beschlussfassung – die sie nunmehr (auch) nach § 22 Abs. 2 WEG behandelt wissen will – das danach erforderliche Quorum einer 3/4-Mehrheit nicht eingehalten worden ist.
45 Letztlich vermag die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass der Inhalt des Beschlusses zu TOP 8.5 den Vorgaben der Teilungserklärung widerspreche. Es trifft zwar zu, dass diese einen Passus enthält, der unter dem Punkt "Außenanlagen" lautet: Zuwegung in Betonplatten lt. Gartenplan, einschl. der Stufen aus Beton". Allerdings übersieht die Klägerin, dass diese Regelung (lediglich) Bestandteil der "Baubeschreibung" (Ziff. V. der Teilungserklärung) geworden ist, wonach sie die Eigentümer verpflichtet haben, "die Gebäude gemäß der folgenden Baubeschreibung zu errichten". Eine dauerhafte Festlegung der Nutzungs- und Ausführungsart der Außenanlage betreffend die Zuwegung ist danach hier zwischen den Parteien nicht getroffen worden; es handelt sich dabei nicht um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.
46 b) Allerdings ist der Beschluss zu TOP 8.9 für ungültig zu erklären.
47 Maßgebend für die Beurteilung des zu TOP 8.9 gefassten Beschlusses ist sein Inhalt. Dieser ist aufgrund der Bindungswirkung entsprechend den Grundsätzen für die Auslegung von Grundbucheintragungen zu bestimmen (vgl. OLG Frankfurt ZMR 2009, 56; OLG Düsseldorf NZM 2007, 488). Die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten sind hierfür unerheblich; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert anhand des Wortlauts und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt (BayObLG, ZMR 2004, 442). Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, etwa weil sie sich aus dem Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, NJW 1998, 3713).
48 Demgemäß ergibt die Auslegung des Beschlusses zu TOP 8.9 zur Überzeugung der Kammer, dass verbindlich lediglich zunächst nur darüber abgestimmt worden ist, dass die Kosten für die "Modernisierung der Aufzugsanlagen" nur von den Eigentümern der Häuser 1 und 3 – darunter auch von der Klägerin – getragen werden sollen. Im Übrigen handelt es sich lediglich um die Wiedergabe von Tatsächlichem (Vorliegen und Höhe des Angebots der Fa. L.) und von Absichtserklärungen (Aufstockung der Aufzugsrücklage, Finanzierung der "Spitze" über eine Sonderumlage). Bis auf die Kostenverteilung soll über diese Belange auf der Versammlung im Jahr 2010 entschieden werden. Insoweit ist die Klägerin durch die Beschlussfassung hier überhaupt nicht beschwert.
49 Dem beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel kommt auch konstitutive Wirkung zu. Damit wird von den Regelungen in der der Gemeinschaft zugrunde liegenden Teilungserklärung abgewichen. Nach § 7 Ziff. 5 TE werden von den Eigentümern der Wohnungen in den Häusern 1 und 3 die Kosten getragen, die "für den Betrieb, die Wartung sowie die Instandhaltung der Aufzugsanlage" anfallen. Im Übrigen enthält die Teilungserklärung keine – hier maßgebliche – Sonderbestimmung, so dass es insoweit bei der Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG verbleibt. Bei der beschlossenen "Modernisierung der Aufzugsanlagen" in der Form der "Digitalisierung der Aufzugssteuerungen" handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine Maßnahme der Instandhaltung nach § 7 Ziff. 5 TE, sondern um eine Maßnahme der (modernisierenden) Instandsetzung, für die an sich § 16 Abs. 2 WEG gilt.
50 Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bedeutet Erhaltung des bestehenden Zustands durch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand aufrechtzuerhalten. Bei einer (einfachen) Instandsetzung handelt es sich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung einer gemeinschaftlichen Anlage (vgl. dazu nur Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2010, § 21, Rn. 63 f.; Merle, in: Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 21, Rn. 89). Die modernisierende Instandsetzung beinhaltet dagegen Maßnahmen, die über die bloße Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgehen und deshalb zu einer baulichen Veränderung führen, aber eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellen (OLG Düsseldorf, NZM 2003, 28, 29; Vandenhouten, a. a. O., Rn. 84). Letzteres ist hier der Fall. Zur Überzeugung der Kammer geht eine Digitalisierung der Aufzugssteuerungen über die bloße Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinaus, weil sie die vorhandene Aufzugstechnik dem Stand der technischen Entwicklung anpasst.
51 Soweit nach dem Beschluss vom 26. Mai 2009 zu TOP 8.9 die Kosten dieser Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung nur den Eigentümern der Wohnung in den Häusern 1 und 3 auferlegt werden, weicht diese Kostenverteilung von dem geltenden Verteilungsmaßstab nach der Teilungserklärung ab. Ausweislich des ebenfalls objektiv auszulegenden Inhalts von § 7 Ziff. 5 der Teilungserklärung werden davon solche Maßnahmen nicht erfasst; es handelt sich hier nicht lediglich um eine (bloße) "Instandhaltung der Aufzugsanlage".
52 Ob diese von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hat die Kammer nicht zu prüfen; die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage nicht auf solche materiell-rechtlichen Gründe gestützt. Jedoch vermag die Klägerin vorliegend mit ihrem formellen Einwand, die Abstimmung in einer Untergemeinschaft (Häuser ... und ...) sei rechtsfehlerhaft gewesen, durchzudringen.
53 Im Ansatz zutreffend macht die Klägerin dazu geltend, dass die der Gemeinschaft zugrunde liegende Teilungserklärung – insbesondere auch deren § 7 Abs. 5 – ausdrücklich keine Regelung dazu enthält, ob einzelne Teileinheiten/-mengen der Gemeinschaft (hier: "Untergemeinschaft Haus ... und ...") auch gesondert über bestimmte Beschlussgegenstände abstimmen dürfen oder nicht. Die Regelung in § 7 Abs. 5 TE betrifft nach den insoweit geltenden Auslegungsmaßstäben lediglich die Kostenverteilung, vermag aber an dem Grundsatz, dass die Gesamtheit der Eigentümer über alle Beschlussgegenstände abzustimmen haben bzw. keine Teilquoren gebildet werden dürfen, nichts zu ändern. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass eine solche Vereinbarung einer ergänzenden Auslegung dahingehend zugänglich sein kann, als dass ein "Blockstimmrecht" für einzelne faktische Untergemeinschaften begründet wird. Voraussetzung dafür ist, dass eine Kostenbelastung der übrigen, nicht mitstimmenden Eigentümer sicher ausgeschlossen ist (vgl. Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 25, Rn. 21; Merle, a. a. O., § 25, Rn. 92 ff.; Engelhardt, in: MüKo-BGB, Bd. 6, WEG, § 25, Rn. 8 ff.; Dötsch, in: Timme, WEG, § 10, Rn. 37). Das ist hier der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine "Kostenbelastungsgefahr" der Eigentümer aus den Häusern ... bis ... Der angefochtene Beschluss betrifft lediglich die Kostentragung innerhalb der Häuser ..., betrifft also auch nur die Eigentümer dieser Häuser. Und um eine Beauftragung eines Dritten, die möglicherweise Auswirkungen auf die Haftung der übrigen Miteigentümer aus den Häusern 5 bis 9 über § 10 Abs. 8 WEG haben kann, geht es verbindlich in diesem Beschluss noch nicht; dies ist der neuerlichen Beschlussfassung im Jahr 2010 ausdrücklich vorbehalten worden. Mithin fehlt es an einer "Betroffenheit" der übrigen Eigentümer, deren Einheiten in den Häusern ... bis ... belegen sind.
54 Allerdings ist im Rahmen der Beschlussfassung zu TOP 8.9 die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erreicht worden. Insoweit bedurfte es einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer aus den Häusern ... und ... und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile dieser beiden Häuser. Bei dem hier angefochtenen Beschluss handelte es sich um einen solchen im Sinne von § 16 Abs. 4 S. 1 WEG, mit dem die Eigentümer für den Einzelfall die Kosten der modernisierenden Instandsetzung abweichend von der Regelung der Teilungserklärung bzw. dem Gesetz verteilt haben.
55 Ausweislich des Protokolls der Versammlung vom 26. Mai 2009 gab es zu TOP 8.9 insgesamt 15 Ja- und 2 Nein-Stimmen, bezogen auf die Häuser ... und ... Nach der von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2009 – und damit entgegen der Ansicht der Beklagten innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 2 WEG – eingereichten Eigentümerliste (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) sind in diesen beiden Häusern insgesamt 24 Einheiten belegen, wovon 2 Einheiten im Eigentum der Klägerin stehen (Nr. 3 und 4). Nach § 9 Abs. 1 TE gewährt jedes Wohnungseigentum dem jeweiligen Eigentümer ein Stimmrecht; mehrere Wohnungen eines Eigentümers gewähren je eine Stimme, maximal jedoch ein Stimmrecht in Höhe eines Fünftels der Gesamtstimmen. Bei mehreren Miteigentümern eines Wohnungseigentümers gilt § 1 TE, wonach lediglich ein Stimmrecht gewährt wird. Bei insgesamt 17 abgegeben (von 24 möglichen) Stimmen entsprechen 15 Ja-Stimmen zwar einer Mehrheit von 88,24 %. Allerdings setzt § 16 Abs. 4 S. 2 WEG die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten – nicht lediglich der anwesenden – Eigentümer voraus (vgl. Niedenführ, a. a. O., § 16, Rn. 94; Bonifacio, in: Timme, a. a. O., § 16. Rn. 204). Diese Mehrheit wäre hier also nur erreicht worden, wenn sich 18 Ja-Stimmen für den zu TOP 8.9 gefassten Beschluss gefunden hätten. Die abgegeben 15 Ja-Stimmen reichen mithin für eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Beschlussfassung nicht aus.
56 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist unterlegen hinsichtlich ihrer Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8.5, die Beklagten betreffend die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8.9. Soweit das Amtsgericht der Verwaltung der Beklagten im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 8.7, der später zurückgenommen worden ist, Kosten auferlegt hat, war diese Entscheidung zugrundezulegen, weil jener TOP nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist. Für das Verfahren in zweiter Instanz ergibt sich dagegen eine Kostenlast für die Parteien von je 50%.
57 Einer Entscheidung der Kammer über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen und die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vgl. § 62 Abs. 2 WEG.
58 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf € 5.980,-- (§ 49 a GKG).
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