ArbG Hamburg 29. Kammer, 2010-06-17, 29 Ca 487/09

29 Ca 487/09Tribunal du travail / Chamber 2917 juin 2010

Texte intégral

ArbG Hamburg 29. Kammer — 29 Ca 487/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: 29 Ca 487/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:0617.29CA487.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.09.2009 nicht aufgelöst wird.

  2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2009 nicht aufgelöst wird.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge des Klägers als Supporttechniker weiter zu beschäftigen.

  4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2010 nicht aufgelöst wird.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 55.430,16 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2 Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des europäischen IT-Services der F.-Gruppe. Sie entwickelt, implementiert und betreibt wie ihre Schwestergesellschaften europaweit IT-Systeme für ihre Kunden und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer.

3 Der am … 1954 geborene Kläger ist auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 9.8.1993 (Anlage K 1, Bl. 7 f. und Anlage B 2, Bl. 35 f. d. A.) bei der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin als Supporttechniker tätig. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst einschließlich zeitanteiliger Sonderzahlungen beträgt 6.928,77 €. Gemäß dem letzten Absatz auf Seite 1 des Anstellungsvertrages sind alle Bedingungen und Regelungen des Personalhandbuches (Auszüge im Anlagenkonvolut K 6, Bl. 156 f. d. A.) Bestandteil des Anstellungsvertrages. Auf Seite 20 des Personalhandbuches (Bl. 147 d. A.) unter dem Gliederungspunkt „H. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES“ unter Ziffer 1 („Kündigungsfristen“) im letzten Absatz:

4 „Das Arbeitsverhältnis von Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet und unserer Firma mindestens 10 Jahre angehört haben oder das 50. Lebensjahr vollendet und unserer Firma mindestens 15 Jahre angehört haben, kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.“

5 Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten galt die Betriebsvereinbarung über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen vom 1.6.1992 (Auszüge im Anlagenkonvolut K 7, Bl. 158 – 164 d. A.). Seite 26 der Betriebsvereinbarung (Bl. 162 d. A.) enthält dieselbe Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit älterer Mitarbeiter. Die Betriebsvereinbarung über Kündigungsfristen von 11.3.1994 (Anlage K 8, Bl. 165 f. d. A.) regelte die Kündigungsfristen neu und bestimmte die Weitergeltung der bisherigen Regelungen für alle Mitarbeiter, die vor dem 1.7.1994 eingetreten waren, einschließlich der Regelung über die ordentliche Unkündbarkeit älterer Mitarbeiter.

6 Im Jahr 2004 erfolgte ein Betriebsübergang von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte.

7 Mit Schreiben vom 16.9.2009 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe zum 31.3.2010, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte wiederholte diese Kündigung mit ihrem dem Kläger am 29.9.2009 zugegangenen Schreiben vom 28.9.2009 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Der Kläger wandte sich mit seiner am 7.10.2009 bei Gericht eingegangenen Klage vom selben Tag gegen beide Kündigungen mit einem ergänzenden Antrag zum allgemeinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und einem Weiterbeschäftigungsantrag. Den allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2010 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 29.1.2010 (Anlage K 5, Bl. 143 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe zum 31.7.2010, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, und bot dem Kläger mit Wirkung vom 1.2.2010 einen anderen Arbeitsplatz in BH. an. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an und wandte sich mit seiner am 10.2.2010 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klageerweiterung vom selben Tag auch gegen diese Kündigung.

8 Der Kläger beantragt,

9 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.9.2009 nicht aufgelöst wird,

10 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.9.2009 nicht aufgelöst wird,

11 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge zu den Ziffern 1 und 2 als Supporttechniker weiter zu beschäftigen,

12 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.1.2010 nicht aufgelöst wird.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsplatz des Klägers sei infolge einer unternehmerischen Entscheidung weggefallen. Eine soziale Auswahl sei nicht erforderlich gewesen, weil es keine mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer gegeben habe. Den bei ihr bestehenden Betriebsrat habe die Beklagte vor der Kündigung vom 16.9.2009 mit Schreiben vom 7.9.2009 (Anlage B 6, Bl. 68 - 90 d. A.) und vor der Kündigung vom 28.9.2009 mit Schreiben vom vom 21.9.2009 (Anlage B 7, Bl. 91 – 132 d. A.) ordnungsgemäß angehört.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO, 46 Abs 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17 Die zulässige Klage ist begründet. Die Kündigungen vom 16.9.2009, vom 28.9.2009 und vom 29.1.2010 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Supporttechniker bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits verpflichtet.

18 1. Die Kündigungen vom 16.9.2009, vom 28.9.2009 und vom 29.1.2010 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Sie gelten nicht schon gemäß §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtwirksam, denn der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen jeweils rechtzeitig innerhalb von drei Wochen seit deren Zugang durch Erhebung ihrer Kündigungsschutzklage bzw. Klageerweiterung geltend gemacht.

19 Die Kündigungen sind schon deshalb unwirksam, weil sie als ordentliche Kündigungen ausgesprochen wurden und die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich ausgeschlossen war. Sowohl das Personalhandbuch bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, das aufgrund ausdrücklicher arbeitsvertraglicher Vereinbarung Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden war, als auch die Betriebsvereinbarung über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen vom 1.6.1992, die mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte im Jahr 2004 gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geworden ist, schließen die ordentliche Kündigung gegenüber Arbeitnehmern aus, die das 55. Lebensjahr vollendet und der Firma mindestens 10 Jahre angehört haben oder das 50. Lebensjahr vollendet und der Firma mindestens 15 Jahre angehört haben. Der Kläger hatte bei Zugang der Kündigungen bereits sein 55. Lebensjahr vollendet, und das Arbeitsverhältnis bestand bereits länger als 16 Jahre. Da die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten ist, ist auch die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu berücksichtigen.

20 2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 16.9.2009, vom 28.9.2009 und vom 29.1.2010 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht, kann der Kläger von der Beklagten auch seine Weiterbeschäftigung als Softwaretechniker bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Kündigungsschutzanträge verlangen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung folgt aus §§ 611 und 613 BGB i.V.m. § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers und der sich daraus ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.2.1985, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14). Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Interesse der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu beschäftigen, gegenüber dem Beschäftigungsinteresse der Klägerin überwiegen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

II.

21 Die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat die Beklagte als ganz überwiegend unterliegende Partei des Rechtsstreits dessen Kosten zu tragen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2010 zurückgenommene allgemeine Feststellungsantrag des Klägers hat keine höheren Kosten veranlasst, weil ihm kein eigener Streitwert beizumessen ist.

22 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, 3, 495 in Höhe von insgesamt acht Bruttomonatsverdiensten (je drei Bruttomonatsverdienste für die Kündigungsschutzanträge zu 1 und 4 und je ein weiterer Bruttomonatsverdienst für den Kündigungsschutzantrag zu 2 und für den Weiterbeschäftigungsantrag) festzusetzen (8 x 6.928,77 € = 55.430,16 €).

23 Eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung der Berufung war nicht erforderlich, weil die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b und c ArbGG zulässig ist.

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