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5 K 76/10•FG Hamburg 5. Senat, 2010-10-29, 5 K 76/10
5 K 76/10Tribunal fiscal / 5e division29 oct. 2010
1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort eine weitere Wohnung, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet(Rn.30) . 2. Dabei sind die Aufenthalte in den jeweiligen Wohnungen, deren Ausstattung und Größe zu berücksichtigen; ferner sind Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen zur Arbeitsstelle und die Zahl der Heimfahrten von Bedeutung. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen(Rn.32) . 3. Der Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden kann auch dann an dem Ort verbleiben, an dem seine Familie ansässig ist, wenn der frühere Freundeskreis nicht mehr gepflegt wird(Rn.36) .
Entscheidungsdatum: 2010-10-29
Aktenzeichen: 5 K 76/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:1029.5K76.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002
1 Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Berücksichtigung der vom Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemachten Familienheimfahrten in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 streitig.
2 Der ledige Kläger (geboren am ...) ist von Beruf ... und arbeitet seit 1998 bei A in Hamburg, nachdem er zuvor seit 1994 für eine Leiharbeitsfirma in B tätig gewesen war. Er bewohnt in Hamburg seit dem 15.09.2000 eine ca. 30 m² große Einzimmerwohnung in der x-Straße, Hamburg. Ferner bewohnt er im Haus seiner Eltern mietfrei eine wenigstens 70 m² große Wohnung in der y-Straße in C. Die Wohnung hat einen eigenen Eingang. Zu ihr gehören eine Küche, ein Bad, Wohn- und Schlafzimmer. Das Schlafzimmer befindet sich im 1. Obergeschoß und ist mit einer Wendeltreppe mit dem Wohnbereich des Klägers verbunden. Ferner befindet sich im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß jeweils eine Verbindungstür zu den Räumlichkeiten des übrigen Hauses, das eine Wohnfläche von insgesamt 350 qm aufweist.
3 In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 vom 16.11.2007 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für 48 Fahrten zwischen Hamburg (Arbeitsort) und seiner Wohnung in C geltend. Die Entfernung für die einfache Strecke beträgt 135 km. Für weitere 230 Tage machte er Aufwendungen für die Fahrten zwischen seiner Hamburger Wohnung und seiner Beschäftigungsstelle (4 km x-Straße bis A) geltend.
4 Mit Bescheid vom 04.12.2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2006 auf 12.791 € fest, ohne die Aufwendungen für die geltend gemachten Fahrten nach C zu berücksichtigen. Zur Begründung führte er aus, dass nach nunmehr 10 Jahren die Aufwendungen für die Fahrten nach C nicht mehr berücksichtigt werden könnten, da nach so langer Zeit davon auszugehen sei, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers an den Beschäftigungsort verlagert habe und es sich bei den Fahrten nach C um reine Besuchsfahrten handele.
5 Auch in seiner Einkommensteuererklärung 2007 vom 19.11.2008 machte der Kläger als Werbungskosten Aufwendungen für 48 Familienheimfahrten geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 03.12.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2007 auf 10.625 € fest, wiederum ohne die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
6 In beiden Einkommensteuerbescheiden berücksichtigte der Beklagte den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €.
7 Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 04.12.2007 Einspruch mit Schreiben vom 11.12.2007 ein (beim Beklagten eingegangen am gleichen Tage). Bezüglich der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Familienheimfahrten führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Lebensmittelpunkt dort sei, wo die engeren persönlichen Beziehungen bestünden. Dies sei beim Kläger in C der Fall. Er suche nicht nur gelegentlich die heimische Wohnung auf, sondern fahre mindestens einmal wöchentlich nach Hause. Außerdem sei er mit Hauptwohnsitz in C gemeldet.
8 Mit am selben Tag beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 05.12.2008 legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 03.12.2008 Einspruch wegen der Nichtberücksichtigung der Heimfahrten ein. Gleichzeitig legte er eine Meldebescheinigung des Amtes D vom 19.11.2008 vor, wonach er in der z-Straße in E Ortsteil C (Bl. 10 Rechtsbehelfsakte - Rb-Akte) seit 07.09.1992 mit alleiniger Wohnung gemeldet sei. Ferner legte der Kläger Servicebelege für die Laufleistung des Pkws ... vor, wonach der Kläger in der Zeit vom 05.11.2003 bis 04.07.2008 insgesamt 68.099 km gefahren war. Er trug vor, er sei Dialysepatient und müsse regelmäßig zur Dialyse nach F. Weitere Merkmale für den Lebensmittelpunkt in C sei die Kfz-Zulassung in G. Ferner habe er sein Bankkonto bei der Bank 1 in F. Er habe ferner seinen Steuerberater in F, auch der Freundeskreis bestehe aus in oder um F herum lebenden Menschen. Bei Werkstattaufenthalten seines Pkws (auch in F) habe er den Pkw seiner Eltern genutzt, um zur Arbeit zu kommen. An den Betriebskosten des Hauses in C beteilige er sich mit monatlich 200 - 250 €.
9 Mit Einspruchsentscheidung vom 25.03.2010 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, da der Sachverhalt des Lebensmittelpunktes in C nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht worden sei.
10 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2010, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, Klage mit dem Ziel der steuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die erklärten Familienheimfahrten. Zur Begründung führt er aus:
11 Seine Eltern hätten ein sehr großes Grundstück, dessen Bewirtschaftung sie nur mit Hilfe des Klägers schaffen könnten, zumal die Mutter des Klägers schwerbehindert sei. Dass ihm die ca. 70 m2 große Wohnung in C zu seiner eigenen Nutzung zur Verfügung stehe, habe sich über die Jahre hinweg entwickelt. Es gebe getrennte Stromzähler für ihn und seine Eltern. Mit seinen Eltern sei mündlich vereinbart, dass er mietfrei wohnen könne, dafür aber bestimmte handwerkliche Dinge erledigen müsse. So habe er z.B. alle Bäder im Haus selbst eingebaut, Leitungen neu verlegt, den Carport aufgestellt und das Fundament der Garage erneuert. Er müsse auch seine Ärzte in E und F aufsuchen. Im Jahr 2007 sei eine Nierenerkrankung diagnostiziert worden. Die erforderlichen Arztbesuche lege er soweit möglich auf Freitagnachmittag oder Montagvormittag. Hierfür hat der Kläger ein Schreiben seines Arztes in F aus März 2008 mit Bezug auf eine Überweisung durch den Arzt des Klägers in C sowie Terminzettel für die Zeit von 2008 - 2010 vorgelegt (Anlage K 13). Eine Freundin/ Lebensgefährtin habe er nicht, ebenso wenig Freunde in Hamburg. Alte Freundschaften in C würden aufgrund beruflicher Veränderungen nicht mehr gepflegt, da die Freunde nicht mehr am Ort lebten. In Hamburg hätten sich schon wegen des großen Einzugsbereichs der Kollegen freundschaftliche Kontakte nicht entwickelt. Vereinsaktivitäten habe er weder in Hamburg noch in C entfaltet. Die Arbeit in Hamburg (sog. Restarbeiten) seien mit viel körperlichem Einsatz durch notwendiges Zurücklegen erheblicher Wege mit dem Fahrrad oder zu Fuß verbunden, so dass er kein Bedürfnis nach sportlicher Aktivität gehabt habe. Neben wenigen Kinobesuchen habe er abends eingekauft bzw. beim Griechen oder im Schnellrestaurant etwas gegessen, ferngesehen oder im Internet gesurft. Sein Vater habe zwar ebenfalls eine Wohnung in der x-Straße bewohnt, allerdings mit einem anderen Kollegen gemeinsam. Gemeinsame Aktivitäten habe es nicht gegeben. In C habe die Mutter gekocht und die Familie habe gemeinsam gegessen. Er sei mit seiner Mutter einkaufen gefahren. Die Wäsche habe seine Mutter für ihn gewaschen. Auch seine 10 Jahre jüngere Schwester sei am Wochenende regelmäßig in C gewesen. Er habe ein sehr intensives Verhältnis zu seinen Eltern, was ein tragender Grund für seinen Lebensmittelpunkt in C sei. Aufgrund seiner Berufsausbildung als ... könne er nur außerhalb seines Heimatortes arbeiten.
12 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er mache nur noch Fahrtkosten für 40 Familienheimfahrten pro Jahr und daneben keine weiteren Fahrtkosten mehr geltend. Als weitere Werbungskosten begehre er aber weiterhin jeweils die Aufwendungen für Berufskleidung in Höhe von 166 €, Kontoführungsgebühr von 16 €, Rechtsberatungskosten in Höhe von 114 € und den beruflichen Anteil für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 113 €.
13 Der Kläger beantragt,
14 den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 04.12.2007 und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 03.12.2008, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2010, dahingehend zu ändern, dass statt des angesetzten Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 920 € Werbungskosten in Höhe von 2.029 € berücksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Er führt aus: Die neben den Aufwendungen für die Familienheimfahrten geltend gemachten weiteren Werbungskosten würden nicht bestritten. Auch im Übrigen würde die Tatsachenschilderung des Klägers nicht angezweifelt. Dennoch habe nach Ansicht des Beklagten der Lebensmittelpunkt des Klägers in den Streitjahren nicht in C gelegen, da der Kläger dort neben dem Eltern-Sohn-Bezug kein eigenes soziales Leben führe.
18 Am 12.08.2010 fand vor der Berichterstatterin ein Erörterungstermin statt, in dem der Kläger seinen bisherigen Berufsweg schilderte und seinen Krankheitsverlauf erläuterte. Im Übrigen wird insoweit auf den Inhalt des Protokolls vom 12.08.2010 Bezug genommen (Bl. 55 - 57 Gerichtsakte).
19 In der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 legte der Kläger selbstangefertigte Zeichnungen der Wohnverhältnisse sowie Fotos der Wohnungsausstattung sowohl der von ihm bewohnten als auch der von seinen Eltern bewohnten Räumlichkeiten in C vor. Auf den Inhalt des Protokolls vom 29.10.2010 nebst den dazugehörigen Anlagen wird Bezug genommen. Auf die Vernehmung der zunächst als Zeugen geladenen Eltern des Klägers haben die Beteiligten verzichtet.
20 Dem Senat liegen ein Hefter mit Einkommensteuerunterlagen sowie ein Band Rb-Akten zur StNr. .../.../... vor.
21 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
22 Die Einkommensteuerbescheide vom 04.12.2007 (2006) und vom 03.12.2008 (2007), jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2010, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für 40 Fahrten zwischen C und Hamburg seitens des Beklagten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Die Aufwendungen sind als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung zu berücksichtigen.
23 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte Werbungskosten. Hat ein Arbeitnehmer wie der Kläger mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (Satz 6).
24 Der Begriff " Wohnung " in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist weit auszulegen. Unter die Vorschrift fallen grundsätzlich Fahrten von Unterkünften jeglicher Art, die von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genutzt werden und von der er seinen Arbeitsplatz aufsucht (Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - Urteile vom 22.10.2009 III R 48/09, BFH/NV 2010, 629f, und vom 26.08.1988 VI R 92/85, BFHE 155,61,BStBl II 1989, 144).
25 Die Wohnung in C erfüllt diese Voraussetzungen. Die Räumlichkeiten sind, wie sich der Senat anhand der vorgelegten Fotos überzeugt hat, zum Wohnen und Übernachten geeignet. Der Kläger nutzt nach seinem unstreitigen und glaubhaften Vorbringen die von ihm in C bewohnten Räumlichkeiten aus eigenem Recht; zwischen ihm und seinen Eltern besteht insoweit über die mietfreie Nutzung durch den Kläger eine mündliche Vereinbarung.
26 Anders als im Rahmen der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist für die Geltendmachung von Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht erforderlich, dass in der Wohnung ein eigener Hausstand unterhalten wird (Drenseck in: Schmidt, EStG § 9, 161; von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn EStG § 9 F 160; vgl. auch BFH, Urteil vom 22.10.2009 a.a.O.). Im Übrigen wäre nach Ansicht des Senats auch dieses Merkmal erfüllt. Hierfür sprechen die infolge der handwerklichen Leistungen des Klägers auch hinsichtlich seines Nutzungsbereichs erbrachten finanziellen und persönlichen Beiträge, die vollständig mit Wohn- und Schlafbereich, Küche und Bad ausgestattete Wohnung ebenso wie die nach der persönlichen Anhörung des Klägers bestätigte Selbstbestimmung des Klägers in Bezug auf das Wohnen und Wirtschaften. Dass der Kläger gemeinsam mit den Eltern von der Mutter gekochte Mahlzeiten eingenommen und die Mutter die Wäsche des Klägers gewaschen hat, steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Der Kläger kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein allein ohne die Nähe seiner Familie lebender Single, der die Mahlzeiten auswärts einnimmt und seine Wäsche in die Reinigung gibt.
27 Bei den nach bzw. von C unternommenen Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ungeachtet dessen, dass der Kläger die Fahrt ggf. an der näher gelegenen Wohnung in Hamburg unterbricht bzw. die PKW-Fahrt beendet und den Weg von der/zu der Arbeitsstätte in Hamburg ggf. zu Fuß zurücklegt.
28 Zum einen steht die Unterbrechung der Fahrt der beruflichen Veranlassung und dem Werbekostenabzug nicht entgegen (BFH Beschluss vom 16.09.2009 VI B 12/09, n.v. Juris; BFH Urteil vom 20.12.1991 VI R 42/89, BStBl II 1992, 306). Zum anderen ist es wegen der pauschalierenden Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ohne Rücksicht auf das tatsächliche Entstehen von Aufwendungen unbeachtlich, ob der Kläger den (vollständigen) Weg mit dem Auto oder (ggf. teilweise) zu Fuß zurücklegt.
29 Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Urteile vom 22.02.2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98; vom 14.06.2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 1819; Beschluss vom 04.05.2010 VI B 156/09-Juris).
30 Bei alleinstehenden Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden sind und die Heimatwohnung nur noch zu Besuchszwecken vorgehalten wird (BFH-Urteile vom 09.08.2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996; vom 10.02.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 1949). Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Dafür sind Indizien, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Ferner sind von Bedeutung auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernungen beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996).
31 Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in den Streitjahren den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in C hatte.
32 Die Wohnung in C ist gegenüber der kleinen, mit funktionalem einheitlichen Wohn-Schlafbereich ausgestatteten Wohnung in Hamburg deutlich komfortabler. Sie verfügt über eine gehobene Ausstattung wie einem offenen Kamin, den der Kläger selbst eingebaut hat (vgl. vorliegende Fotos Anlage K8 Rs. sowie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos). Des Weiteren hat der Kläger dort sowohl seine diversen Hobbysammlungen (Flugzeugmodelle etc.) als auch seine Unterhaltungsgeräte wie TV aufgestellt, was für eine persönliche und eigenständige Nutzung spricht. Dass auch die Hamburger Wohnung mit einem Fernseher und zudem mit einem Internetanschluss ausgestattet ist, steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen.
33 Der Kläger hält sich lediglich während seiner Arbeitswoche in Hamburg auf und fährt nahezu jedes Wochenende nach C. Dort verbringt er auch jegliche Urlaube. Der Kläger hat überzeugend auf das sehr große Grundstück (2000 qm) seiner Eltern (eine ehemalige Meierei) hingewiesen, für dessen Bearbeitung seine Eltern auf seine ständige Mithilfe angewiesen seien. Die Mutter des Klägers ist schwerbehindert, woraus sich schon die Notwendigkeit einer Mithilfe des Klägers ergibt. Der Vater des Klägers ist erst seit 01.06.2010 in der vorgezogenen Altersrente, vorher war er ebenfalls als ... bei A beschäftigt und hatte ebenfalls ein 1-Zimmer-Apartment in der X-Straße gemietet.
34 Der Kläger macht nunmehr für 2006 und 2007 Kosten für 40 Familienheimfahrten geltend. Mit den vom Kläger belegten Kilometern sind diese Angaben in Einklang zu bringen. Diese häufigen Heimfahrten sprechen für eine enge Anbindung an seinen Heimatort bzw. an eine enge persönliche Bindung an die Eltern.
35 Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hat dieser in Hamburg keine persönlichen Beziehungen und unterhält dort neben vereinzelten Kontakten zu Berufskollegen insoweit auch keinen Freundeskreis. Ebenso wenig ist er Mitglied in irgendwelchen Vereinen. Da er keine Freundin bzw. Lebensgefährtin hat, beschränken sich die vertrauten persönlichen Beziehungen mithin auf die in C ansässige Familie. Des Weiteren ist er auch wegen seiner Erkrankung auf regelmäßige ärztliche Betreuung angewiesen und der ihn langjährig behandelnde Arzt hat seine Praxis in F. Wegen des persönlichen Vertrauens zu diesem Arzt hat er auch bisher in Hamburg keinen ärztlichen Ersatz gesucht. Dies belegen das eingereichte Schreiben seiner Ärzte in F vom 27.03.2008 ebenso wie die für die Jahre 2008 bis 2010 eingereichten Terminzettel (Anlage K 13), die auch für die vorangehenden Streitjahre als Indiz der fortgeltenden persönlichen Bindung an C gewertet werden können. Für Notfälle während seiner Arbeitszeit steht ihm ein Arzt bei seinem Arbeitgeber (A) zur Verfügung.
36 Das sich aus der Fotodokumentation ergebende Bild der Ausstattung der Wohnung in C und die anschauliche Schilderung der Lebensführung des Klägers haben dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass der Kläger ungeachtet der langjährigen auswärtigen Berufstätigkeit und damit verbundenen Unterhaltung auch einer auswärtigen Wohnung weiterhin in C verwurzelt ist und sich hier heimisch fühlt. Die individuelle Ausstattung der Wohnung entspricht den persönlichen Lebensbedürfnissen des Klägers. Dem Eindruck der persönlichen Verwurzelung entspricht das geschilderte erhebliche Engagement des Klägers in Bezug auf handwerkliche Arbeiten an und in dem Haus und Grundstück, sowohl in der ihm selbst zuzurechnenden Wohnung als auch in dem Wohnbereich der Eltern. So hat der Kläger Bäder selbst eingebaut, Leitungen verlegt, den Carport aufgestellt und das Fundament der Garage erneuert. Diese Arbeiten gehen deutlich über familiäre Hilfeleistungen hinaus und geben Zeugnis von einer engen Bindung des Klägers auch an das elterliche Haus und Grundstück, die ebenfalls wesentlicher Aspekt eines Lebensmittelpunktes sein kann (vgl. auch von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn EStG § 9 F 153). Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach eigenen Angaben des Klägers handwerkliche Leistungen auch als Gegenleistung zu dem grundsätzlich unentgeltlichen Nutzungsrecht angesehen wurden. Mag es auch einem üblichen Lebensverlauf entsprechen, dass sich der Lebensmittelpunkt erwachsener Menschen von dem Lebensmittelpunkt der Eltern entfernt, so erscheint es gerade in Zeiten wieder bedeutsamer werdender familiärer Bindungen nicht fernliegend, dass der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Erwachsenen an dem Ort bleibt, an dem auch die Familie ansässig ist.
37 Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass es ihm in Hamburg auch wegen fortbestehender empfundener Unterschiede aufgrund seiner Herkunft aus den östlichen Bundesländern nicht gelungen ist - ggf. auch gar nicht angestrebt war - , persönliche Beziehungen aufzubauen, die eine Verlegung des Lebensmittelpunktes indiziert hätten. Dass dies gerade in seinem beruflichen Umfeld nicht gelang, erscheint angesichts dessen einleuchtend, dass - wie der Kläger glaubhaft vorgetragen hat - der Einzugsbereich der Kollegen sehr groß war. Dass auch der Vater des Klägers in den Streitjahren während der Arbeitswoche eine - andere - Wohnung in der x-Straße - gemeinsam mit einem anderen Kollegen - bewohnte, steht dem Verbleib des Lebensmittelpunktes des Klägers in C nicht entgegen. Der Senat sieht auch das Vorbringen als glaubhaft an, dass der Kläger die freien Abende in Hamburg nicht gemeinsam mit seinem Vater verbracht hat und sie auch die Heimfahrten wegen der unterschiedlichen Arbeitsschichten getrennt unternommen haben. Das Gericht hat im Laufe der Anhörung des Klägers den Eindruck uneingeschränkter persönlicher Glaubwürdigkeit des Klägers gewonnen. Gerade die Tatsache, dass der Kläger die Kosten für die Wohnung in der x-Straße nicht als Werbungskosten (im Rahmen doppelter Haushaltsführung) geltend gemacht hat, bestätigt die von dem Kläger selbst erklärte Einschätzung, dass er die Wohnung in Hamburg nur als Schlafstätte angesehen hat.
38 Der Kläger hat somit für die beiden Streitjahre jeweils Anspruch auf Berücksichtigung folgender Aufwendungen als Werbungskosten:
39 | | | | --- | --- | | Fahrtkosten für Familienheimfahrten | 1.620 € | | (40 x 135 km x 0.30 €) | | | Berufsbekleidung | 166 € | | Kontoführungsgebühr | 16 € | | Rechtsberatungskosten | 114 € | | Rechtsschutzversicherung | 113 € | | Gesamte Werbungskosten | 2.029 € |
II.
40 Die zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 S.3 FGO. Zwar hat der Kläger seinen Klaganspruch insoweit vermindert, als er in der mündlichen Verhandlung bei den Fahrtkosten nur noch die Aufwendungen für 40 Familienheimfahrten geltend gemacht hat, so dass ihm für diese Klagrücknahme die Kostenlast treffen müsste.
41 Wegen des geringen Anteils an dem Gesamtstreitwert, sieht der Senat davon ab, die Kostenlast dem Kläger aufzubürden.
III.
42 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß 115 Abs. 2 FGO fehlen
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