Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 2010-12-10, 6 Sa 25/10

6 Sa 25/10Tribunal du travail / Chamber 610 déc. 2010

Regest

1. Konkurrieren die Vorschriften eines Firmentarifvertrags mit den Regelungen eines Verbandstarifvertrags, gilt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz der Firmentarifvertrag als die speziellere Regelung.(Rn.99) 2. Zur Auslegung von Firmenergänzungstarifverträgen zur Frage, ob diese mit Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der hessischen Metall- und Elektroindustrie, ohne Ausspruch einer Kündigung, außer Kraft gesetzt wurden.(Rn.100) Hier verneint, weshalb die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht auf der Basis der Entgelttabellen zum ERA-Entgelttarifvertrag Hessen, sondern auf Basis der Ergänzungstarifverträge zu berechnen sind.(Rn.97) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/11)

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer — 6 Sa 25/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-10

Aktenzeichen: 6 Sa 25/10

ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2010:1210.6SA25.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG, § 3 TVG

Orientierungssatz

  1. Konkurrieren die Vorschriften eines Firmentarifvertrags mit den Regelungen eines Verbandstarifvertrags, gilt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz der Firmentarifvertrag als die speziellere Regelung.(Rn.99)

  2. Zur Auslegung von Firmenergänzungstarifverträgen zur Frage, ob diese mit Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der hessischen Metall- und Elektroindustrie, ohne Ausspruch einer Kündigung, außer Kraft gesetzt wurden.(Rn.100) Hier verneint, weshalb die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht auf der Basis der Entgelttabellen zum ERA-Entgelttarifvertrag Hessen, sondern auf Basis der Ergänzungstarifverträge zu berechnen sind.(Rn.97)

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/11)

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