Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Vergabesenat, 2010-07-19, 1 Verg 4/10

1 Verg 4/10Tribunal supérieur19 juil. 2010

Regest

Die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde kann erfolgen, wenn ein Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Hamburg, 21. Juni 2010, VgK FB 5/10, Beschluss

Texte intégral

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Vergabesenat — 1 Verg 4/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-19

Aktenzeichen: 1 Verg 4/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0719.1VERG4.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde kann erfolgen, wenn ein Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Vergabekammer Hamburg, 21. Juni 2010, VgK FB 5/10, Beschluss

Gründe

1 Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21.6.2010 – Vgk FB 05/10 - wird einstweilen bis zum 23.7.2010 verlängert, da der Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.

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