AG Hamburg, 2010-10-21, 40a M 72/10

40a M 72/10Tribunal de première instance21 oct. 2010

Regest

1. Die beiden volljährigen Kinder der Schuldner verfügen über eigenes Einkommen und haben somit ein eigenes Besitzrecht an der streitbefangenen Wohnung. Die Kinder sind seit mindestens 11 Jahren in der streitbefangenen Wohnung gemeldet. Die Gläubigerin hätte von dem Aufenthalt der Kinder der Schuldner in der Wohnung wissen und diese gleichzeitig mit den Eltern auf Räumung verklagen müssen, derzeit liegt kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gegen die Kinder der Schuldner vor.(Rn.4) (Rn.5) 2. Ist ein Schuldner gemäß fachärztlichem Attest suizidgefährdet, stellt hinsichtlich dieses Schuldners die Zwangsvollstreckung eine sittenwidrige Härte dar.(Rn.6)

Texte intégral

AG Hamburg — 40a M 72/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: 40a M 72/10

ECLI: ECLI:DE:AGHH:2010:1021.40AM72.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Die beiden volljährigen Kinder der Schuldner verfügen über eigenes Einkommen und haben somit ein eigenes Besitzrecht an der streitbefangenen Wohnung. Die Kinder sind seit mindestens 11 Jahren in der streitbefangenen Wohnung gemeldet. Die Gläubigerin hätte von dem Aufenthalt der Kinder der Schuldner in der Wohnung wissen und diese gleichzeitig mit den Eltern auf Räumung verklagen müssen, derzeit liegt kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gegen die Kinder der Schuldner vor.(Rn.4) (Rn.5)

  2. Ist ein Schuldner gemäß fachärztlichem Attest suizidgefährdet, stellt hinsichtlich dieses Schuldners die Zwangsvollstreckung eine sittenwidrige Härte dar.(Rn.6)

Tenor

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.03.2009 – Geschäftszeichen: 40a C 47 / 09 – wird einstweilen eingestellt, bis auch gegen die Söhne der Schuldner ein vollstreckbarer Titel vorliegt.

  2. Die Schuldner tragen die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.166,45 EURO.

  3. Den Schuldnern wird zur Auflage gemacht, die monatlichen Nutzungsentschädigungen in voller Höhe pünktlich gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages an die Gläubigerin zu zahlen und diese Zahlungen der Gläubigerin gegenüber auch unaufgefordert monatlich nachzuweisen.

Gründe

1 Die Schuldner begehren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem oben genannten Urteil. Auf den Antrag vom 08.10.2010 wird Bezug genommen.

2 Die Gläubigerin beantragt mit Schreiben vom 14.10.2010, auf das Bezug genommen wird, die Zurückweisung des oben genannten Antrages.

3 Der Antrag der Schuldner ist zulässig und auch begründet.

4 Wie sich aus den von den Schuldnern eingereichten Unterlagen ergibt, wohnen mit den Schuldnern gemeinsam noch ihre Söhne S. () und E. () mit in der Wohnung. Der Sohn S. ist inzwischen 34 Jahre alt und verfügt über ein eigenes monatliches Einkommen in Höhe von 1.382,58 EURO. Der Sohn E. ist inzwischen 30 Jahre alt und verfügt über ein eigenes monatliches Einkommen in Höhe von 848,58 EURO. Beide Söhne sind somit neben ihrer Volljährigkeit wirtschaftlich auch selbständig und haben somit ein eigenes Besitzrecht an der hier streitbefangenen Wohnung. Zur Räumung ist gegen beide jeweils ein zur Vollstreckung geeigneter Titel erforderlich. Bei einer Räumung der Schuldner S. und E. würde die Gläubigerin ihr Interesse, nämlich die Wohnung wiedervermietbar frei zu bekommen, nicht erreichen, da sie die Söhne S. und E. derzeit nicht räumen kann.

5 Ausweislich der von den Schuldnern vorgelegten Meldebestätigungen wohnen die Schuldner S. und E. seit dem 21.06.1976 in der hier streitbefangenen Wohnung. Der Sohn S. ist seit dem 16.06.1989 in der hier streitbefangenen Wohnung gemeldet und der Sohn E. seit dem 08.08.199? (hier ist in der Kopie der Meldeamtsbestätigung die letzte Ziffer der Jahreszahl nicht erkennbar), jedoch geht das Gericht davon aus, dass der Sohn E. spätestens seit dem Jahre 1999 und damit seit nunmehr mindestens knapp 11 Jahren in der hier streitbefangenen Wohnung gemeldet ist. Angesichts dieses Zeitablaufes hätte die Gläubigerin von dem Aufenthalt der Söhne S. und E. in der hier streitbefangenen Wohnung wissen und diese gleichzeitig mit ihren Eltern – den Schuldnern S. und E. – auf Räumung der Wohnung verklagen müssen.

6 Die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar dann, wenn die Zwangsvollstreckung unter voller Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gläubigerin eine sittenwidrige Härte für die Schuldner bedeuten würde. Eine solche ist hier gegeben. Wie sich aus dem fachärztlichen Attest vom 11.10.2010 eindeutig ergibt, besteht für den Schuldner zu 1) eine chronisch akute Suizidalität sowie eine Depression bis hin zu suizidalen Krisen. Dieses Attest entspricht den Anforderungen des Bundesgerichtshofes, die dieser an fachärztliche Atteste stellt, die einen Räumungsschutzantrag begründen sollen. Der Schuldner zu 1) wäre bei einer Zwangsräumung zum derzeitigen Zeitpunkt akut lebensbedrohlich und gesundheitlich gefährdet, was mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Auch aus diesem Grund ist dem Schuldner zu 1) Räumungsschutz zu bewähren.

7 Vor dem Hintergrund, dass gegen die Söhne der Schuldner noch kein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt und die Vollstreckung gegen den Schuldner zu 1) eine sittenwidrige Härte der Zwangsvollstreckung vorliegt, muss in vorliegendem Falle das Interesse der Gläubigerin an der Zwangsräumung zurückstehen. Die Interessen der Gläubigerin auf Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung sind durch die Auflage in Punkt 3 des Tenors gewahrt. Da die Schuldner die pünktliche und vollständige Zahlung der laufenden Nutzungsentschädigung der Gläubigerin jeweils unaufgefordert nachzuweisen haben, ist ihnen deutlich gemacht, dass dieser Verpflichtung auch nachzukommen haben.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

9 Der Streitwert bemisst sich nach der von den Schuldnern für die Dauer von achteinhalb Monaten insgesamt zu entrichtenden Nutzungsentschädigung, basierend auf einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 490,17 EURO. Achteinhalb Monate sind der Zeitraum, den die Schuldner als Räumungsschutz beantragen (Seite 2 des Schreibens vom 17.10.2010)

10 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

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