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7 W 5/10•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2010-03-19, 7 W 5/10
7 W 5/10Tribunal supérieur / Civil Chamber 719 mars 2010
1. Ist Google gerichtlich untersagt worden, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Äußerungen zu verbreiten, ist das Verbot nicht auf das Angebot der Seite "google.de" beschränkt. Vielmehr verstößt Google gegen das Verbot, wenn die verbotenen Äußerungen (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzungen) in Deutschland unter der Adresse "google. com" abrufbar sind und die im Internet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland aufweisen (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) . 2. Der Inlandsbezug besteht schon deshalb, weil Google einen Link unter "google.de" vorsieht, der den gezielten Zugriff auf das Angebot unter "google.com" ermöglicht (Rn.6) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 30. September 2009, 325 O 340/09, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-19
Aktenzeichen: 7 W 5/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0319.7W5.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 890 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Ist Google gerichtlich untersagt worden, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Äußerungen zu verbreiten, ist das Verbot nicht auf das Angebot der Seite "google.de" beschränkt. Vielmehr verstößt Google gegen das Verbot, wenn die verbotenen Äußerungen (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzungen) in Deutschland unter der Adresse "google. com" abrufbar sind und die im Internet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland aufweisen (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) .
Der Inlandsbezug besteht schon deshalb, weil Google einen Link unter "google.de" vorsieht, der den gezielten Zugriff auf das Angebot unter "google.com" ermöglicht (Rn.6) .
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 30. September 2009, 325 O 340/09, Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 30. September 2009 - 325 O 340/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Streitwert von EUR 2.000,--.
1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 30. September 2009 enthaltenen Verbote ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.
2 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Schuldnerin dadurch, dass sie die verbotenen Äußerungen über ihr Angebot www.g....com im Bereich der Bundesrepublik Deutschland verbreitet hat, schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat. Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von EUR 2.000,-- ist der Höhe nach auch nicht übersetzt.
3 Soweit die Schuldnerin geltend macht, dass das Verbot Veröffentlichungen unter www.g....com nicht erfasse, weil der Gläubiger zur Begründung des dem Verbot zugrundeliegenden Antrags Äußerungen auf www.g....de beanstandet habe, ist ihr nicht zu folgen. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schuldnerin generell untersagt worden ist, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die inkriminierten Äußerungen zu verbreiten. Einschränkungen sind weder dem ausgesprochenen Verbot noch dem zugrunde liegenden Antrag des Gläubigers zu entnehmen. Insbesondere liefert der Verfügungsantrag des Gläubigers keinen Anhaltspunkt dafür, dass er ein auf das Angebot www.g....de beschränktes Verbot begehrte.
4 Dass die verbotenen Äußerungen in Deutschland unter www.g...com abrufbar sind, ist nicht streitig. Nutzer von www.g....de können den Auftritt der Schuldnerin unter www.g....com über den Link „g....com in English“ ansteuern. Die Schuldnerin hält diesen Link für diejenigen Nutzer in Deutschland vor, die gezielt auf das Angebot unter www.g....com zugreifen wollen, da ansonsten etwa US-Bürgern, die sich in Deutschland aufhalten und eine deutsche IP-Adresse verwenden, ein Suchen mit dem Angebot unter www.g....com nicht möglich wäre.
5 Die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte in Deutschland reicht allerdings nicht aus, um einen Verstoß gegen das ergangene Verbot bejahen zu können. Zu fordern ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug, wobei dieser Bezug bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht voraus setzt, dass sich die beanstandete Website „gezielt“ oder „bestimmungsgemäß“ auch an deutsche Internetnutzer richten soll (vgl. BGH, GRUR 2010, 261 – juris Rn. 19). Vielmehr ist entscheidend, ob die im Internet abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Gläubigers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts bzw. Interesse der Schuldnerin an der Gestaltung ihres Internetauftritts und der Berichterstattung – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 21). Diesen Inlandsbezug weisen die verbotenen unter www.g....com abrufbaren Äußerungen auf. Unstreitig wurde und wird in Deutschland gegen den Gläubiger wegen des Verdachts des Betruges ermittelt.
6 Aber selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen verlangte, dass sich die beanstandete Website gezielt oder bestimmungsgemäß auch an Internetnutzer in Deutschland richten soll, wäre dieses zu bejahen. Hierfür reicht aus, dass die Schuldnerin einen Link unter www.g....de vorsieht, der den gezielten Zugriff auf das Angebot unter www.g....com ermöglicht. Selbst wenn von diesem Link nur US-Bürger, die sich in Deutschland aufhalten, Gebrauch machen sollen, läge hierin ein auf in Deutschland befindliche Internetnutzer ausgerichtetes Angebot. Welcher Nationalität die abrufenden Nutzer angehören, ist insoweit ohne Belang.
7 Die von der Schuldnerin für zutreffend erachtete Differenzierung der Haftung danach, in welchem ihrer jeweiligen „länderspezifischen“ Angebote sich eine Äußerung befindet, wird dem Rang des Persönlichkeitsrechtes nicht gerecht. Eine Sperre der rechtsverletzenden Information nur unter www.g....de würde selbst dann, wenn nur in Deutschland befindliche amerikanische Nutzer auf das Angebot unter www.g....com Zugriff nähmen, zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte führen. Dem kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sie anderenfalls gezwungen sei, auch den Nutzern außerhalb Deutschlands die dort nicht verbotenen und nach dortigem Rechtssystem gegebenenfalls erlaubten Äußerungen vorzuenthalten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Gläubigers besteht für die Schuldnerin die technische Möglichkeit, die Ergebnisse in der Trefferliste dem jeweiligen Standort des Nutzers anzupassen. Unabhängig davon wäre Konsequenz der von der Schuldnerin vertretenen Auffassung, dass sich der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei Veröffentlichungen im Internet nach dem Recht auszurichten hätte, das dem Betroffenen den geringsten Schutz bieten würde. Dieses erscheint nicht sachgerecht; interessengerecht ist vielmehr der Ansatz des Bundesgerichtshofs, an den rechtsverletzenden Inhalt der abrufbaren Informationen anzuknüpfen und zu prüfen, ob diese einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist.
8 Der Verstoß der Schuldnerin erfolgte schuldhaft. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Verbotes konnte die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass sie durch eine Sperre der Äußerungen auf www.g....de der ihr auferlegten Unterlassungspflicht genügen würde. Zudem hat sie selbst nach Eingang des Bestrafungsantrags und auch nach der Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht die verbotenen Äußerungen unter www.g....com nicht gesperrt. Ihr ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
9 Auch das weitere Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 891 Satz 3, 97 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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