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325 O 340/09•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2010-05-12, 325 O 340/09
325 O 340/09Tribunal cantonal12 mai 2010
Entscheidungsdatum: 2010-05-12
Aktenzeichen: 325 O 340/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0512.325O340.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
I. Die einstweilige Verfügung vom 30.09.2009 wird aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 30.09.2009 wird abgeändert: Die Kosten des Verfahrens fallen insgesamt dem Antragsteller zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Antragsgegnerin vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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