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11 E 862/10•VG Hamburg 11. Kammer, 2010-05-25, 11 E 862/10
11 E 862/10Tribunal administratif / Chamber 1125 mai 2010
Durch eine auf § 33 Abs. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung sind Nachbarrechte allenfalls dann verletzt, wenn Fehler im Planaufstellungsverfahren die Ausweisung des Baugrundstücks und dessen Wirkungen auf das nachbarliche Grundstück betreffen.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2010-05-25
Aktenzeichen: 11 E 862/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2010:0525.11E862.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 BauNVO, § 11 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 33 Abs 1 BauGB
Durch eine auf § 33 Abs. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung sind Nachbarrechte allenfalls dann verletzt, wenn Fehler im Planaufstellungsverfahren die Ausweisung des Baugrundstücks und dessen Wirkungen auf das nachbarliche Grundstück betreffen.(Rn.19)
Die Anträge vom 6. April 2010 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Erweiterung des von der Beigeladenen betriebenen Krankenhauses.
2 Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks … (Flurstück …, Gemarkung …), welches mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des nordöstlich davon auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücks … (Flurstück … , Gemarkung …), welches bis Ende April 2010 bebaut war. Das dortige, 1958 errichtete Gebäude wies im Erdgeschoss Garagen für die südlich gelegenen Mehrfamilienhäuser und im 1. Stock Büroräume auf. Beide Grundstücke liegen bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplan Alsterdorf 1, der die Flächen beiderseits des … als „Reines Wohngebiet“ ausweist. Nördlich von ihnen, auf dem an der Einmündung zur … gelegenen Grundstück … (Flurstücke … , Gemarkung … ), weist der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche für ein Krankenhaus aus, welches von der Beigeladenen betrieben wird.
3 Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Erlass eines neuen Bebauungsplans, der insbes. das Krankenhausgelände, die östlich angrenzende Grünfläche bis zum … und einige südlich angrenzende Grundstücke umfassen soll. Der Planaufstellungsbeschluss wurde unter dem 21. November 2008 (Amtl. Anz. S. 2508) gefasst. Der Entwurf dieses Bebauungsplans Alsterdorf 21 wurde in den Monaten Dezember 2008/Januar 2009 öffentlich ausgelegt. Er sieht vor allem eine Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus nach Süden, unter Einbeziehung des Grundstücks … , sowie eine gestaffelte Geschossausweisung für das Krankenhaus vor. Nachdem die Bezirksversammlung Hamburg-Nord dem Entwurf zugestimmt hatte, stellte der Bezirksamtsleiter am 2. Oktober 2009 die Vorweggenehmigungsreife nach § 33 Abs. 1 BauGB fest.
4 Unter dem 4. Januar 2010 genehmigte die Antragsgegnerin den ersten, unter dem 8. Januar 2010 den zweiten Bauabschnitt des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen. Danach werden die vorhandenen zwei Gebäudeflügel nach Süden erweitert und durch ein Quergebäude miteinander verbunden. Neben einer Tiefgarage, deren Zufahrt sich auf der Höhe des Hauses … , etwa 44 Meter nördlich des Grundstücks des Antragstellers, befinden wird, soll der Erweiterungsbau u.a. Praxisflächen für Ärzte aufweisen. Beide Genehmigungen sind jeweils mit der Auflage verbunden, dass „in den umliegenden reinen Wohngebieten (…) grundsätzlich folgende Immissionswerte an den jeweiligen Immissionsorten einzuhalten (sind): tagsüber 50 dB(A), in der Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr, nachts 35 dB(A), in der Zeit von 22.00 - 06.00 Uhr.“
5 Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 21. Januar 2010, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 1. Februar 2010, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die beabsichtigte Bebauung und deren Nutzung im Widerspruch sowohl zu den nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Alsterdorf 21 als auch denjenigen des Bebauungsplans Alsterdorf 1 stünde. Der Erweiterungsbau solle nicht vorwiegend als Krankenhaus, sondern zu fast zwei Dritteln anderweitig, überwiegend als Praxisflächen, genutzt werden. Auf einer Gemeinbedarfsfläche seien Arztpraxen aber nicht zulässig, weil diese aufgrund des hinter ihnen stehenden privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens nicht vom Begriff des Gemeinbedarfs erfasst würden. Sie seien auch keine Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, da dies nur Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien umfasse. Ferner stünden die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen weder in einem inneren Zusammenhang mit der Gemeinbedarfsfestsetzung noch seien sie gar von nur untergeordneter Bedeutung. Der Bebauungsplan Alsterdorf 21 leide darüber hinaus an verschiedenen Abwägungsfehlern. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil das Ergebnis der Planung aus sachwidrigen Erwägungen präjudiziert sei. Das Bezirksamt sei nicht gewillt, zu einem anderen Ergebnis als der Zulässigkeit von Arzt- und Krankengymnastikpraxen zu kommen. Das Abwägungsmaterial sei nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, weil die lärmtechnische Untersuchung vom 18. Juli 2008 von fehlerhaften Voraussetzungen ausgehe. Sie habe die Umgebung als allgemeines Wohngebiet behandelt, während die umliegende Bebauung ausschließlich als reines Wohngebiet ausgewiesen sei. Daher seien die Auswirkungen des Betriebslärms des Krankenhauses an zu hohen Immissionsrichtwerten gemessen worden. Die Untersuchung habe auch nicht die erhöhte Geräuschentwicklung berücksichtigt, die bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage mit entsprechender Neigung zu erwarten sei.
6 Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 6. April 2010 verfolgt der Antragsteller sein Begehren unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter.
7 Er beantragt,
8 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 4. Januar 2010, Az.: N/WBZ/03834/2009, sowie vom 8. Januar 2010, Az.: N/WBZ/03835/2009, anzuordnen.
9 2. im Falle des Baubeginns der Beigeladenen mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung des mit den Baugenehmigungen gewährten Erweiterungsbaus auf den Grundstücken … sofort einzustellen und die Baustelle stillzulegen.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
11 die Anträge abzulehnen.
12 Zur Begründung führt sie aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen vorlägen, welche nach der gesetzgeberischen Wertung, dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang einzuräumen, für den Erlass der begehrten Anordnungen notwendig wären. Das genehmigte Vorhaben halte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von privatwirtschaftlich ausgerichteten Betrieben auf einer Gemeinbedarfsfläche ein. Die Fläche für Praxisnutzungen bleibe derjenigen für die Krankenhausnutzung deutlich untergeordnet. Eine inzidente Prüfung des Bebauungsplans Alsterdorf 21 komme nicht in Betracht; seine rechtliche Prüfung sei noch nicht abgeschlossen und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes auszugehen. Die Baugenehmigungen seien gemäß § 33 Abs. 1 BauGB aufgrund der Vorweggenehmigungsreife des noch nicht festgestellten Planes erfolgt. Hinsichtlich der Lärmproblematik werde auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen verwiesen, die die Grenzwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet ansetzen würden.
13 Die Beigeladene beantragt,
14 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 4. Januar 2010 abzulehnen.
II.
15 Das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 4. und 8. Januar 2010 bleibt ohne Erfolg. Seine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche und Einstellung der begonnenen Bauarbeiten sind gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässig aber unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen, ohne Verzögerung von den ihr erteilten Baugenehmigungen Gebrauch zu machen, ist gewichtiger als das Interesse des Antragstellers, die Fortsetzung der Arbeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtsbehelfe zu verhindern. Dessen Widersprüche werden nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben, weil durch die Baugenehmigungen seine subjektiven Rechte nicht verletzt werden. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die für einen Aufschub der Bauarbeiten sprechen würden, so dass in diesem Einzelfall keine Abweichung von der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtlichen Zulassung nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geboten ist.
16 Ebenso wie eine Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1974, BVerwGE 47, 19, 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.1991, HmbJVBl 1993, 24), kann ein Widerspruch gegen eine Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn der Widersprechende durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. In diesem Sinne nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein eigenes Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1980, DÖV 1980, 690, 691; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, HmbJVBl 1991, 7). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nach § 72 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), die dem Schutz des Antragstellers dienen. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt weder seinen Anspruch auf Einhaltung nachbarschützender Festsetzungen eines Bebauungsplans (1.) noch das Rücksichtnahmegebot (2.).
17 1. Ein planungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers ist voraussichtlich nicht verletzt.
18 a) Der Antragsteller kann sich nicht auf die Einhaltung der Baugebietsausweisung „Fläche für Gemeinbedarf, Krankenhaus“ gemäß § 11 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), aus dem Entwurfsplan Alsterdorf 21 berufen, weil diese Festsetzung noch nicht wirksam geworden ist. Dieser Bebauungsplan befindet sich erst in der Planungsphase und wurde noch nicht gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 306), als Rechtsverordnung oder Gesetz erlassen. Ferner wird das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich außerhalb des Plangebiets liegen, weshalb er grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet hätte. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, NVwZ 2008, 427, 428, Rn. 6). Für einen über seine Grenzen hinauswirkenden Nachbarschutz durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Alsterdorf 21 ist nichts ersichtlich.
19 b) Die Antragsgegnerin hat die angefochtenen Baugenehmigungen auf § 33 Abs. 1 BauGB gestützt, wodurch der Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Nach § 33 Abs. 1 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist, ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB vermitteln dem Antragsteller als solche keine subjektiven Rechte. Insofern kann dahinstehen, ob die erteilte Baugenehmigung allen formellen Anforderungen der Regelung genügt. Von Bedeutung für eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Baugenehmigung können allenfalls Fehler des Planaufstellungsverfahrens sein, die die Ausweisung des Grundstücks der Beigeladenen als Gemeinbedarfsfläche für ein Krankenhaus und die Wirkungen dieser Ausweisung auf das Grundstück des Antragstellers betreffen. (vgl. zu § 33 Abs. 2: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08). Solche Fehler sind nicht ersichtlich.
20 Selbst das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt, dass es von Anfang an das Ziel der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren gewesen sei, auf der Erweiterungsfläche des Krankenhauses Praxisflächen zuzulassen, läge hierin wohl kein Abwägungsfehler zu Lasten des Antragstellers. Das in Aussicht gestellte Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens ist eine Ausweisung u.a. des Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus. Tatsächlich wird in Nr. 4.1 der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass auf der Erweiterungsfläche Praxen, Forschungseinrichtungen und Räume für Krankengymnastik und Versammlungen entstehen sollen. Nach § 2 Nr. 1 des Entwurfs einer Verordnung über den Bebauungsplan Alsterdorf 21 soll die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche allerdings nur um die Zulässigkeit eines Betriebskindergartens erweitert werden. Daher hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit der in der Begründung weiter angeführten Nutzungen davon ab, ob sie sich mit der Nutzungsart Krankenhaus vereinbaren lassen. Allein der Umstand, dass derartige Nutzungen durch die Beigeladene angestrebt und von der Antragsgegnerin für zulässig erachtet werden, verändert aber den Begriffsinhalt der Nutzungsart „Krankenhaus“ und damit die Auswirkungen einer entsprechenden Festsetzung auf das Grundstück des Antragstellers nicht.
21 Ein den Antragsteller belastender Planungsfehler dürfte auch dann nicht vorliegen, wenn sein Vorbringen zutreffen sollte, dass die lärmtechnische Untersuchung vom 18. Juli 2008 von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen sei. Sie hat zwar die Umgebung des Krankenhauses als allgemeines Wohngebiet behandelt und ist nicht davon ausgegangen, dass die Neigung der Tiefgaragenzufahrt zu einer erhöhten Geräuschentwicklung führen könnte. Hieraus erwachsen jedoch keine immissionsschutzrechtlichen Probleme, die die vorgesehene Gebietsausweisung des Baugrundstücks fehlerhaft erscheinen ließen. Zwar darf die Bauleitplanung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten der Betroffenen letztlich ungelöst bleiben. Jedoch brauchen Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244, 247).
22 Dem Vorbringen des Antragstellers sind keinerlei Erwägungen zu entnehmen, warum etwaige immissionsschutzrechtliche Probleme im Verhältnis seines Grundstücks zu dem der Beigeladenen, die einander nicht unmittelbar benachbart sind, eine Lösung auf der Ebene der Bebauungsplanung erforderlich machen sollen. Die Auswirkungen eines Krankenhausbetriebs - einschließlich derjenigen der in der Planbegründung weiter angeführten Nutzungen - auf das Grundstück des Antragstellers dürften sich im Wesentlichen auf den Fahrzeuglärm beschränken, der durch den Zu- und Abgangsverkehr hervorgerufen wird. Ob dieser Verkehr immissionsschutzrechtlichen Bedenken unterliegt oder Maßnahmen des Immissionsschutzes erforderlich macht, ist aber typischerweise eine Frage des Einzelfalls, die maßgeblich von der konkreten Gestaltung des Bauvorhabens auf dem Grundstück abhängig und der Regelung im Baugenehmigungsverfahren zugänglich ist. Dies gilt ohne Weiteres für die Platzierung einer Zufahrt, auf die die Festsetzung einer Nutzungsart keinen Einfluss hat. Hält der Betriebslärm des Krankenhauses bereits generell die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ein, bestehen zudem schon grundsätzlich keine Bedenken die Auswirkungen des Krankenhausbetriebs auf das Grundstück des Antragstellers durch Regelungen in der Baugenehmigung an die tatsächliche Gebietsausweisung anzupassen. Ferner zeigen die Ergebnisse der lärmtechnischen Untersuchung vom 18. Juli 2010 über die Auswirkungen des Krankenhauses ohne eine Berücksichtigung des Verkehrslärms (ebenda S. 5), dass hierdurch auf dem Grundstück des Antragstellers tagsüber ein Schallpegel von 50 dB(A) voraussichtlich nicht überschritten werden wird. Dafür, dass dort nachts ein Wert von 35 dB(A) voraussichtlich nicht überschritten werden wird, spricht die Prognose auf Seite 6 der Untersuchung für einen Pegel an der rückwärtigen Fassade des Hauses … . An diesem Immissionspunkt soll der durch den Betriebslärm des Krankenhauses ausgelöste Schallpegel nachts lediglich 33 bzw. 35 dB(A) betragen. In diese Prognose ist zudem der Verkehr zur Parkpalette an der Einmündung des … in die … eingegangen, von dem das Grundstück des Antragstellers aufgrund seiner Entfernung von 100 m kaum noch belastet sein dürfte. Werden somit schon aufgrund dieser Prognosen durch den Betriebslärm des Krankenhauses auf dem Grundstück des Antragstellers die Richtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet voraussichtlich nicht überschritten, dürfte deren Einhaltung durch immissionsschutzrechtliche Auflagen im Genehmigungsverfahren hinreichend sicher zu erreichen sein.
23 c) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers dürfte selbst dann ausscheiden, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nicht nach § 33 BauGB sondern nach dem (noch) geltenden Bebauungsplan zu beurteilen wäre. Die genehmigten Vorhaben dürften zwar mit der für das Grundstück der Beigeladenen (…) geltenden Baugebietsausweisung „Reines Wohngebiet“ gemäß § 3 BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) des gegenwärtig geltenden Bebauungsplans Alsterdorf 1 (Verordnung v. 1.10.1968, HmbGVBl. S. 221) unvereinbar sein. Einen planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 156; BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 376 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 10.7. 1997, NordÖR 1999, 354, 355) dürfte der Antragsteller zu seinen Gunsten hieraus jedoch nicht ableiten können, obwohl auch sein Grundstück als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen ist. Zwischen diesem und dem Grundstück …, auf dem das Bauvorhaben der Beigeladenen errichtet werden soll, fehlt es an einem wechselseitigen Austauschverhältnis auf dem ein Gebietserhaltungsanspruch beruhen könnte.
24 Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschrän-kungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155). Wenn hingegen zwischen zwei Grundstücken nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es zugleich an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, NVwZ 2008, 427, 428, Rn. 6). Die Zugehörigkeit benachbarter Grundstücke zu derselben Baugebietskategorie reicht allein für die Begründung eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. zu § 34 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urt. v. 28.4.2004, NVwZ 2004, 1244, 1246).
25 Das Grundstück des Antragstellers wird von dem Baugrundstück schon räumlich durch den … getrennt, den der Bebauungsplan Alsterdorf 1 als Verkehrsfläche festsetzt. Weiterhin ist das Baugrundstück anderen, weitergehenderen baulichen Beschränkungen als das Grundstück des Antragstellers unterworfen. Nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über den Bebauungsplan Alsterdorf 1 sind für das Gebiet östlich des … Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 ausgeschlossen. Anders als auf dem Grundstück des Antragstellers westlich des… , könnten daher auf dem Baugrundstück ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zugelassen werden. Unterscheiden sich auf diese Weise die beiden Grundstücke in ihrer Bebaubarkeit, werden sie durch das Planungsrecht nicht zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen, die wechselseitig einen Anspruch auf Einhaltung der Baubeschränkungen auslöst.
26 2. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Baugenehmigungen trotz genereller planungsrechtlicher Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1 BauGB aufgrund der Gestaltung der Vorhaben im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wegen eines Verstoßes gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot als rechtswidrig erweisen könnten. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118, 124, Rn. 18 m.w.N.).
27 Geht man von diesen Grundsätzen aus, kann von einer unzumutbaren Geräuscheinwirkung durch den genehmigten, erweiterten Betrieb des Krankenhauses auf das Grundstück des Antragstellers wohl nicht gesprochen werden. Als relevante Lärmquelle kommt auch nach der Auffassung des Antragstellers nur der Fahrzeuglärm durch den Zu- und Abgangsverkehr in Betracht. Dieser wird sich im Wesentlichen auf die Zufahrt zur Tiefgarage beschränken. Diese befindet sich aber nicht in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers sondern fünf Häuser weiter nördlich, vor dem Grundstück … . Schon durch diese Distanz von über 40 Metern wird eine Reduzierung der Lärmimmissionen eintreten. Hinzu kommt, dass die Genehmigungen mit der Auflage versehen sind, dass in den umliegenden reinen Wohngebieten und damit auch auf dem Grundstück des Antragstellers die Immissionswerte nach der TA Lärm für ein reines Wohngebiet einzuhalten sind. Zwar ist eine Verlagerung des gebotenen Schutzes der Nachbarschaft aus dem Genehmigungsverfahren in eine Überwachung des der Genehmigung entsprechenden Betriebs dann ausgeschlossen, wenn bereits im Genehmigungsverfahren erkennbar ist, dass eine Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte ohne genehmigungsbedürftige Änderungen des Vorhabens oder weitere nicht lediglich unbedeutende Auflagen für die Art und Weise der Nutzung nicht möglich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.2.2008, 2 Bs 262/07). Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des Krankenhauses liegen aber angesichts der Lage der Zufahrt und des Umstands, dass zumindest die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden, nicht vor. Damit dürften die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers hinreichend gewahrt sein.
III.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500 und 30.000 Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, BauR 2007, 1017 f.). Hier hält das Gericht für die Hauptsache den Wert von 7.500,- Euro für angemessen und reduziert diesen Betrag für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf die Hälfte.
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