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325 O 200/09•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2010-01-15, 325 O 200/09
325 O 200/09Tribunal cantonal15 janv. 2010
Ein Sachbearbeiter für Rundfunkgebührenfragen einer öffentlichen Rundfunkanstalt braucht die Verbreitung seines Namens im Internet nicht hinzunehmen. Es besteht kein überwiegendes Informationsinteresse an dem Namen der Person des Sachbearbeiters, der im Zusammenhang mit der Einziehung von Rundfunkgebühren Schriftverkehr für die Rundfunkanstalt führt.
Entscheidungsdatum: 2010-01-15
Aktenzeichen: 325 O 200/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0115.325O200.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB
Ein Sachbearbeiter für Rundfunkgebührenfragen einer öffentlichen Rundfunkanstalt braucht die Verbreitung seines Namens im Internet nicht hinzunehmen. Es besteht kein überwiegendes Informationsinteresse an dem Namen der Person des Sachbearbeiters, der im Zusammenhang mit der Einziehung von Rundfunkgebühren Schriftverkehr für die Rundfunkanstalt führt.
Das Interesse des Sachbearbeiters der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anonym zu bleiben und im Zusammenhang mit Verfahren gegen die öffentlich-rechtliche Anstalt in Rundfunkgebührensachen nicht öffentlich benannt zu werden, ist höher zu bewerten, als dass Interesse der Öffentlichkeit über die Unterrichtung des Namens des Sachbearbeiters, welcher die Schreiben, Bescheide und Schriftsätze verfasst hat. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Verwaltungsvorgänge kann ausreichend dadurch Genüge getan werden, als dass die Schriftstücke in einer anonymisierten Version veröffentlich werden können.(Rn.28)
den Namen des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führt/geführt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 522,89 (in Worten: fünfhundertzweiundzwanzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der obigen Ziffer zu 1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 6.000,00 und hinsichtlich der Ziffern 2. (Zahlung) und 4. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf Euro 6.000,00 festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung in Anspruch und ferner auf Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Anspruch.
2 Der Kläger ist im Justiziariat des
3 Der Beklagte betreibt das Internet-Angebot www.….de. Er setzt sich für eine Abschaffung der Rundfunkgebührenpflicht ein. Mit der GEZ (bzw. dem
4 Im Januar 2007 erhielt der Beklagte von der GEZ das Schreiben vom 17. Januar 2007, in dem es u.a. heißt: „wir bestätigen Ihnen die Anmeldung als Rundfunkteilnehmer bzw. Änderung der Anzahl Ihrer Rundfunkgeräte“. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf den als Anl. K 2 eingereichten Ausdruck jener Internet-Seite des Beklagten, auf der (u.a.) das GEZ-Schreiben eingestellt ist bzw. war, Bezug genommen. Gegen die in dem GEZ-Schreiben genannte Anmeldung legte der Beklagte Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2008 (vgl. ebenfalls Anl. K 2) zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die in dem besagten GEZ-Schreiben genannte Anmeldung veranlasste den Beklagten, gegen den Kläger am 12. Juni 2008 Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, des Computerbetrugs und der Strafvereitelung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 08. August 2008 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Hiergegen legte der Beklagte erfolglos Beschwerde ein. Die Strafanzeige sowie die Beschwerde und die Bescheide der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Hamburg stellte der Beklagte in seinem Internetangebot www.….de im Rahmen der Rubrik „…“ ein (vgl. Anl. K 2). Außerdem stellte der Beklagte die gesamte Korrespondenz mit dem
5 Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17. April 2009 (Anl. K 3) zur Unterlassung der Nennung seines (des Klägers) Namens sowie zur Unterlassung der Verbreitung der Strafanzeige bis zum 22. April 2009 auf. Der Beklagte wurde außerdem aufgefordert, eine Zusage zur Erstattung der durch die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers angefallenen Kosten aufgefordert. Der Beklagte lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 21. April 2009 (Anl. K 4) ab.
6 Der Kläger behauptet, er habe bei dem
7 Die rundfunkgebührenrechtliche Auseinandersetzung beruhe darauf, dass der Beklagte behaupte, seit dem Jahr 2006 keine Rundfunksempfangsgeräte mehr bereit zu halten. Tatsächlich verfüge der Beklagte durchgängig über einen internetfähigen Computer und damit über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seit Januar 2007 Rundfunkgebühren zu zahlen seien.
8 Die von dem Beklagten verbreitete Strafanzeige sei schwer persönlichkeitsrechtsverletzend, da die Strafanzeige haltlos sei und die in ihr enthaltenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehrten. Eine Urkunde, aus der sich die Anmeldung des Beklagten ergeben hätte, habe sich in der Verwaltungsakte nicht befunden, deshalb könne der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass diese Urkunde vor der Akteneinsicht aus der Akte entfernt worden sei. Der Beklagte wisse selbst am Besten, dass es eine solche Urkunde zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, da er sich selbst ja niemals angemeldet habe. Seine Strafanzeige sei daher vollkommener Unsinn. Ihr offenbar einziger Zweck erschließe sich darin, sie auf der Homepage des Beklagten zu veröffentlichen.
9 Er könne von dem Beklagten auch die Erstattung von Abmahnkosten verlangen. Zu erstatten sei eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV auf einen Gegenstandswert von € 5.001,00 zuzüglich einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin € 522,89.
10 Mit seinem angekündigten Klagantrag zu I.1.b) hatte der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, über die von dem Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung, des Computerbetrugs und der Strafvereitelung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlichen und/oder die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009 hat der Beklagte eine inhaltlich entsprechende vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die der Kläger angenommen hat. Nachdem die Parteien daraufhin den Klagantrag zu I. 1. b) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
11 beantragt der Kläger nunmehr,
12 den Beklagten zu verurteilen,
13 1. es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
14 a) den Namen des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem
15 2. an den Kläger € 522,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen.
16 Der Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger tatsächlich eine hervorgehobene Funktion im Bereich des Rundfunkgebührenrechts bei dem
19 Die Veröffentlichung der vom Kläger verfassten Schriftsätze des
20 Das Einstellen seiner (des Beklagten) Schriftsätze sei zulässig, da er als Urheber selbst über die Veröffentlichung und die öffentliche Zugänglichmachung seiner Schriftsätze entscheiden könne. Die Urteile der Verwaltungsgerichte seien amtliche Werke nach § 5 UrhG und genössen damit keinen urheberrechtlichen Schutz. Hinsichtlich der Schriftsätze des
21 Auch müsse der Kläger sich gefallen lassen, im Zusammenhang mit von ihm für den
22 Die Kommentare und Anmerkungen in seinem (des Beklagten) Blog zu den Inhalten der Schriftsätze, zum Verfahrensablauf, zur Taktik und zum rechtlichen Vorgehen des
23 Auch die Berichterstattung über die von ihm (dem Beklagten) erhobene Strafanzeige und die Einstellungsbescheide unter Einstellung der betreffenden Dokumente verstoße nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Es habe objektiv genügend tatsächliche Anhaltspunkte für den Beklagten gegeben, eine Straftat zu vermuten. Insoweit dokumentiere seine Strafanzeige lediglich seine höchstpersönliche juristische Einschätzung des Vorganges. Das Einstellen der Strafanzeige sei daher im Rahmen der Darstellung des Gesamtkomplexes „Zwangsanmeldung“ zulässig. Er (der Beklagte) habe auch freiwillig die beiden Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft vom 08. August 2008 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2009 in seinen Blog eingestellt. Beide Bescheide entlasteten den Kläger und machten dem Leser des Blogs deutlich, dass die Strafverfolgungsbehörden jedenfalls seinen (des Beklagten) Verdacht nicht bestätigt hätten. Dem Kläger sei damit zweimal „bescheinigt“ worden, dass er (der Beklagte) mit seiner Wertung des Vorgangs als Straftat im Unrecht gewesen sei. Hierdurch sei ihm doppelte „Genugtuung“ widerfahren.
24 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25 Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.
26 Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, es zu unterlassen, den Namen des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem
27 Der Kläger hat im vorliegenden Fall vor allem deshalb ein berechtigtes Interesse daran, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Schriftsätze nicht namentlich genannt zu werden, weil dies zur Folge hatte, dass ihm anonyme E-Mails zugesandt wurden, in denen er persönlich heftig angegriffen wurde (vgl. Anlagen K7 und K8). Auch wenn als zutreffend unterstellt wird, dass der Beklagte weder selbst jemals beleidigende oder drohende oder sonst wie gegen den Kläger gerichtete E-Mails an den Kläger gesandt hat noch die Übersendung derartiger E-Mails durch Dritte veranlasst oder in seinem Internetangebot die Nutzer zur Übersendung derartiger E-Mails jemals aufgefordert hat, muss der Kläger nicht hinnehmen, dass die Veröffentlichung seines Namens durch den Beklagten derartige Folgen hat.
28 Dem Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung des Verwaltungsvorgangs und dem Interesse der Öffentlichkeit, über diesen Vorgang informiert zu werden, kann demgegenüber auch durch Veröffentlichung einer anonymisierten Version der Schriftstücke, d.h. einer Version, bei der der Name des Klägers unkenntlich gemacht bzw. entfernt worden ist, ausreichend Genüge getan werden. Ein überragendes Interesse des Beklagten gerade daran, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Schriftstücke auch den Namen des Klägers zu nennen, besteht nicht. Zwar mag an dem Verfahren als solchem ein gewisses öffentliches Interesse bestehen, als die dort getroffenen Entscheidungen auch Auswirkungen auf andere Personen haben können. Allerdings besteht ein solches Interesse nicht hinsichtlich der Nennung des Namens des Klägers. Wer der sachbearbeitende Angestellte des
29 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Status des Klägers als Rechtsvertreter des
30 Im Rahmen der anzustellenden Abwägung muss schließlich nicht entschieden werden, ob es überhaupt zulässig ist, die Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der GEZ bzw. dem
31 Der Kläger kann von dem Beklagten auch die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 522,89 gemäß § 823 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB verlangen.
32 Der Beklagte hat – wie oben dargelegt – durch die namentliche Benennung des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der die rundfunkgebührenrechtliche Auseinandersetzen betreffenden Schriftstücke auf seinen (des Beklagten) Internet-Seiten den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zustand und zusteht. Gleiches gilt im übrigen auch – wie unten unter II. näher dargelegt – für die Veröffentlichung der das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke (gegen den Kläger gerichtete Strafanzeige etc.). Demgemäß war der Kläger berechtigt, von dem Beklagten vorgerichtlich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu verlangen, und er (der Kläger) war auch berechtigt, zur vorgerichtlichen Verfolgung seiner Unterlassungsansprüche – namentlich auch für die Abmahnung, d.h. die Aufforderung an den Beklagten, die im Rahmen der auf seinen (des Beklagten) Internet-Seiten im Zusammenhang mit den veröffentlichten Schriftstücken aus der rundfunkgebührenrechtlichen Auseinandersetzung erfolgte namentliche Benennung des Klägers und die Veröffentlichung der das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zu unterlassen und eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben – einen Rechtsanwalt zuzuziehen. Somit kann der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
33 Die Kostenforderung des Klägers gegen den Beklagten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Prozessbevollmächtigten haben dem Kläger lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV auf einen Gegenstandswert von € 5.001,00 berechnet. Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht unangemessen hoch. Der Kläger kann somit von dem Beklagten die Erstattung dieser Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, somit € 522,89 verlangen.
34 Der Kläger kann von dem Beklagten auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
35 Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2009 allerdings lediglich zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht bis zum 22.04.2009 und nicht unmittelbar zur Zahlung aufgefordert haben, kann der Kläger von dem Beklagten keine Verzugszinsen ab dem 23. April 2009 gemäß § 286 BGB verlangen. Die Klage war daher insofern abzuweisen.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO:
37 Hinsichtlich des zuerkannten Unterlassungsanspruchs und des zuerkannten Zahlungsanspruchs hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen.
38 Soweit es den ursprünglichen Klagantrag zu I. 1. b) anbelangt, der von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über den darauf entfallenden Teil der Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es billigem Ermessen, diesen Teil der Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Hätte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2009 nicht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, hätte der Kläger mit seinem Antrag zu I. 1. b) voraussichtlich Erfolg gehabt. Er hätte auch insofern von dem Beklagten Unterlassung gemäß § 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen können. Es spricht schon Erhebliches dafür, dass weder der Anlass der von dem Beklagten erstatteten Strafanzeige noch der Inhalt dieser Strafanzeige noch die Art bzw. das Gewicht der mit jener Strafanzeige erhobenen Vorwürfe ein die Veröffentlichung rechtfertigendes Informationsinteresse begründeten, so dass die Veröffentlichung im Hinblick auf die Rufbeeinträchtigung, die daraus resultiert, dass mit der Veröffentlichung der Strafanzeige zugleich die darin enthaltenden Verdächtigungen öffentlich verbreitet werden, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellte. Daran vermag auch – entgegen der Auffassung des Beklagten – der Umstand nichts zu ändern, dass der Beklagte auch den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft und den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft auf seiner Internet-Seite eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass möglicherweise ein Teil der Internet-Nutzer/Leser nur die Strafanzeige zur Kenntnis nimmt und die Einstellungsbescheide gar nicht mehr liest. Angesichts der Fülle der Informationen in dem Blog des Beklagten ist es auch durchaus nicht unwahrscheinlich, dass einige Leser nur einen Teil der verbreiteten Informationen wahrnehmen und nicht den gesamten Vorgang. Jedoch auch unabhängig davon war die Veröffentlichung der das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke und Vorgänge nicht zulässig. Im Hinblick darauf, dass für den Betroffenen schon die Verbreitung der Tatsache, dass sich die Strafverfolgungsbehörden mit seiner Person, dazu noch als Verdächtigem, befassen, eine Beeinträchtigung der durch allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten persönlichen Belange bedeutet, musste der Kläger eine öffentliche Erwähnung jenes Strafverfahrens überhaupt nicht hinnehmen. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt hatten, was dafür spricht, dass die von dem Beklagten in der Strafanzeige gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe unberechtigt waren. Die Verbreitung unberechtigter strafrechtlicher Vorwürfe über eine Person stellt indes auf jeden Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Wenn ein Strafverfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurde, besteht auf jeden Fall kein berechtigtes Interesse des Anzeigenden mehr, über die ursprünglich erhobenen Vorwürfe zu berichten. Vielmehr hat in diesem Falle der Persönlichkeitsschutz des ehemaligen Beschuldigten Vorrang. Demgemäß hätte die hier anzustellende Abwägung auf jeden Fall ergeben, dass dem Kläger der mit dem Klagantrag zu I.1.b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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