VG Hamburg 4. Kammer, 2010-01-21, 4 E 3470/09

4 E 3470/09Tribunal administratif / 4e chambre21 janv. 2010

Regest

Kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an einer Gewerbeuntersagung, wenn der Gewerbetreibende nach Erlass der Untersagungsverfügung seine Abgabenrückstände abbaut und seinen laufenden Verpflichtungen nachkommt. (Rn.4)

Texte intégral

VG Hamburg 4. Kammer — 4 E 3470/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-21

Aktenzeichen: 4 E 3470/09

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2010:0121.4E3470.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 35 GewO

Leitsatz

Kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an einer Gewerbeuntersagung, wenn der Gewerbetreibende nach Erlass der Untersagungsverfügung seine Abgabenrückstände abbaut und seinen laufenden Verpflichtungen nachkommt. (Rn.4)

Orientierungssatz

Das Gericht schließt sich mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des OVG Hamburg, 2009-12-01, 4 Bs 198/09 an.(Rn.4)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2009 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 10.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.11.2009, die auch eine erweiterte Gewerbeuntersagung sowie eine Betriebsschließungsverfügung beinhaltete, ist zulässig und begründet.

2 Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfiel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Antragsgegnerin, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 11.12.2009 wurde zwischenzeitlich noch nicht beschieden.

3 Begründet ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn sich entweder der angegriffene Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtswidrig erweist, oder wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall fehlt zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, so dass die summarische Prüfung der angegriffenen Verfügung entbehrlich ist.

4 Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1.12.2009, 4 Bs 198/09) an, das diesbezüglich ausführt:

5Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die das Gewerbe unterbindenden Maßnahmen bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweisen. Hinzutreten muss - nicht zuletzt im Hinblick auf die in der Regel irreparablen Folgen des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin zu verhindern, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass sich sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag, und insoweit sind - anders als grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (siehe: BVerwG, Urt. v. 2.2. 1982, BVerwGE 65, 1, 2 f.; Beschl. v. 14.5.1997, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2001, 4 Bf 170/00, juris) - auch nach Erlass des Erst- bzw. des Widerspruchsbescheids eintretende Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2007, 4 Bs 127/07; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.1.2006, NVwZ-RR 2006, 395; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.10.2003, GewArch 2005, 37, 38; VGH Kassel, Beschl. v. 29.7.1993, GewArch 1993, 415, 416; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.5.1984, Gew Arch, 1984, 380; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.1983, GewArch 1983, 340, 341; Pielow, GewO, § 35 Rn. 63; Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Mai 2009, § 35 Rn. 111)“.

6 Maßgeblich ist, ob sich seit dem Erlass des Erstbescheides die Abgabenrückstände des Gewerbetreibenden derart erhöht haben, dass daraus auf eine erhebliche Verletzung seiner Zahlungspflichten während des laufenden Hauptsacheverfahrens geschlossen werden kann. Hiervon sind jedoch Erhöhungen durch Säumniszuschläge auf Altschulden auszunehmen, da allein das rechtskonforme Zahlungsverhalten während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens zur Beurteilung ansteht. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann nur mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, wenn die öffentliche Hand in diesem Zeitraum weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen erleiden würde oder der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 14.9.2009, 4 Bs 149/09).

7 Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass derzeit der Sofortvollzug des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis, der erweiterten Gewerbeuntersagung und die damit verbundene Schließung des Betriebs des Antragstellers, der mit Videofilmen handelt, zur Abwehr erheblicher steuerlicher Nachteile für die Allgemeinheit geboten ist. Für diese Beurteilung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf das abgabenrechtliche Verhalten des Antragstellers zurückgegriffen werden, welches die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache tragen mag, da es sich in der Zwischenzeit maßgeblich geändert hat.

8 Am 22.9.2009 bezifferte das Finanzamt Hamburg-Nord die Rückstände des Antragstellers aus verschiedenen Steuerarten gegenüber der Antragsgegnerin auf 102.075,24 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 27.219,11 €. Am 12.1.2010 teilte das Finanzamt Hamburg-Nord mit, dass der Antragsteller seit dem 1.11.2009 insgesamt 4.979,18 € gezahlt habe, laut seinen Angaben auf die Lohn- und Umsatzsteuer 2009. Der Rückstand betrage somit noch 86.333,30 € an Steuerschulden und 30.262,61 an Säumniszuschlägen. Allerdings habe der Antragsteller zwei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist die Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen für das 1. Quartal 2009 noch nicht abgegeben. Eine Erhöhung der Steuerschulden seit dem Erlass des Bescheides, die zu einer weiteren Gefährdung öffentlicher Interessen führen würde, war nicht zu verzeichnen, im Gegenteil. Der Antragsteller hat in knapp vier Monaten seine Steuerschulden um 15.741,94 € reduzieren können; die Erhöhung der Säumniszuschläge bleibt im vorliegenden Verfahren außer Betracht. Insofern kann gegenüber dem Finanzamt von einer deutlich verbesserten Zahlungsmoral des Antragstellers ausgegangen werden, wohingegen die bislang geringe Überschreitung der Einreichungsfristen für die fälligen Steuervoranmeldungen noch kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse für die sofortige Betriebsschließung begründen kann.

9 Ebenso positiv sieht die Entwicklung der Rückstände des Antragstellers gegenüber der ... aus. Am 17.11.2009 teilte die ... der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zwar am 11.11.2009 eine Teilzahlung von 7.500,- € geleistet habe und dass seine Rückstände nunmehr noch 19.155,82 € betrügen. Seinen laufenden Beitragsverpflichtungen komme er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber von sieben Beschäftigten seit September 2009 jedoch nicht nach. Am 15.1.2010 berichtete die ... demgegenüber, dass dem Antragsteller am 28.12.2009 eine Stundung der rückständigen Beiträge mit Monatsraten in Höhe von 1000,- € gewährt worden sei. Diese Raten seien bisher bezahlt worden und würden zukünftig im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Darüber hinaus seien bereits im November Sondertilgungen in Höhe von insgesamt 11.000,- € erfolgt. Seinen laufenden Beitragsverpflichtungen komme der Antragsteller seit November 2009 nach; zukünftig würden laufende Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen.

10 Die Außenstände in Höhe von 394,81 € gegenüber der ... konnte der Antragsteller vollständig ausgleichen, wie die ... am 30.12.2009 mitgeteilt hat.

11 Auch gegenüber der ... hat der Antragsteller seinen Rückstand von bisher 719,98 € vor Erlass des Untersagungsbescheides auf 20,27 € reduziert, wie die ... telefonisch mitteilte.

12 Aufgrund dieses deutlich geänderten Zahlungsverhaltens des Antragstellers und der offenkundig vorhandenen Mittel zur Begleichung der laufenden Zahlungsverpflichtungen kann sich das Gericht nicht der negativen Prognose der Antragsgegnerin anschließen. Denn während des laufenden Hauptsacheverfahrens ist angesichts der jüngsten Zahlungsbereitschaft des Antragstellers nicht zu erwarten, dass er in sein früheres Fehlverhalten zurückfallen wird. Dem Antragsteller dürfte bewusst sein, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zu erwirken, sofern sich die Gegebenheiten ändern sollten.

II.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), wobei der für eine Hauptsache anzunehmende Wert von 20.000,-- Euro für das Eilverfahren zu halbieren ist (ebenso HmbOVG, in den Beschlüssen vom 14.9.2009 und vom 1.12.2009, a.a.O.).

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