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1 KE 13/19•VG Cottbus 1. Kammer, 2019-05-02, 1 KE 13/19
1 KE 13/19Tribunal administratif / 1re chambre2 mai 2019
War der Beteiligte in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Rechtsanwalt oder derselben Sozietät vertreten, können die bereits im Ausgangsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen der rechtsanwaltlichen Vertretung allein auf Grund einer positiven Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens nicht mehr erstattet werden.
Entscheidungsdatum: 2019-05-02
Aktenzeichen: 1 KE 13/19
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0502.1KE13.19.00
Dokumenttyp: Urteil
War der Beteiligte in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Rechtsanwalt oder derselben Sozietät vertreten, können die bereits im Ausgangsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen der rechtsanwaltlichen Vertretung allein auf Grund einer positiven Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens nicht mehr erstattet werden.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16. Juli 2018 wird aufgehoben.
Eine Kostenfestsetzung auf den am 21. September 2017 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 19. September 2017 wird abgelehnt.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
I. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat die für Kostenerinnerungen zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus durch den Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kostenlastenentscheidung in dem verfahrensbeendenden Beschluss vom 15. September 2015 ebenfalls durch einen Einzelrichter getroffen wurde (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Juni 2017, § 151 Rn. 4).
II. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2018 ist nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Dem im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegenen, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hingegen erfolgreichen Antragsteller steht kein Anspruch zu, die Kosten seiner rechtsanwaltlichen Vertretung im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren – eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG – auf Grund der Kostenlastentscheidung des Änderungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin festsetzen zu lassen.
Zwar hat danach die Antragsgegnerin die Kosten des – rechtlich selbstständigen – (Abänderungs-)Eilverfahrens VG 1 L 476/15.A zu tragen. Die Kostengrundentscheidung verhilft dem Kostenfestsetzungsantrag vorliegend jedoch nicht zum Erfolg, weil Kosten derselben rechtsanwaltlichen Vertretung im Abänderungsverfahren nicht (erneut) entstanden sind. Der Kostenfestsetzung stehen vielmehr § 15 Abs. 2 und § 16 Nr. 5 RVG i. d. F. v. Art. 8 Nr. 7 lit. d) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2689) entgegen. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern und „dieselbe Angelegenheit“ ist u. a. das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf.
Die Regelungen beruhen auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass zwischen einem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Eilverfahren regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Eine Zusammenfassung beider – und gegebenenfalls aller weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt sich auf Grund einer typisierenden Betrachtungsweise aus der Überlegung, dass eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses auf Antrag nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände in Betracht kommt und dass der Arbeitsaufwand eines Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits in dem Ausgangsverfahren entstanden und damit durch die bereits dort angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03 –, juris Rn. 3 [zu dem entsprechenden § 40 Abs. 2 BRAGO]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08. November 2011 – 8 S 1247/11 –, juris Rn. 18; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris Rn. 3; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 16 Rn. 27; Schneider in: Hansen/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, S. 909 Rn. 51; vgl. auch bereits Beschl. d. Kammer v. 26. April 2018 – VG 1 KE 29/17 m. ausf. w. N.). Auf die Frage, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder – wie vorliegend – eine ablehnende Entscheidung im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03 –, juris unter Rn. 5: „… Unter dem Blickwinkel der Abgeltung des Arbeitsaufwands für einen Abänderungsantrag durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre es sinnwidrig, das Entstehen einer weiteren Gebühr vom Erfolg des ursprünglichen Antrags abhängig zu machen …“).
Hiervon ausgehend scheidet eine Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren zu Gunsten des ausschließlich dort erfolgreichen Antragstellers aus, weil die geltend gemachten Gebühren und Auslagen bereits in dem Verfahren VG 1 L 141/15.A angefallen sind und dort als abgegolten gelten. Nichts anderes ergäbe sich, wenn jedenfalls die Verfahrensgebühr mit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in jedem der Verfahren bis zur Erledigung der Angelegenheit, § 15 Abs. 1 RVG, neu entstehen würde. Auch in diesem Fall könnte sie von dem Rechtsanwalt in dem Abänderungsverfahren gegenüber seinem Mandanten nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie bereits in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen ist. Folgerichtig ist für eine Kostenerstattung im Abänderungsverfahren durch den dort unterlegenen Beteiligten kein Raum mehr (str., vgl., mit unterschiedlichen Begründungsansätzen, i. E. wie hier: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08. November 2011 – 8 S 1247/11 –, juris; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A –, juris und [19. Senat] Beschl. v. 14. Mai 2014 – 19 E 524/14.A –, zit. nach https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/19_E_524_14_A_Beschluss_20140514.html; i. E. wohl auch der 8. Senat, vgl. Beschl. v. 05. März 2015 – 8 E 124/15 –, zit. nach: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/8_E_124_15_Beschluss_20150305.html; Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. Februar 2018 – 5 B 19/17.A –, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 08. Januar 2019 – A 9 K 7335/18 –, juris; VG Berlin, Beschl. v. 23. August 2018 – 14 KE 39.18 –, juris und Beschl. v. 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12 –, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15. August 2014 – 13 L 644/14.A –, juris; VG Minden, Beschl. v. 13. November 2018 – 12 L 1063/18.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. vom 16. Oktober 2018 – 14 B 24/17 –, juris; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 16 Rn. 27; Pankatz in: Riedel/Süßbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 16 Rn. 32; a. A.: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [11. Senat], Beschl. v. 16. Oktober 2014 – 11 B 789/14.A –, juris; Beschl. v. 13. Februar 2017 – 11 B 769/15.A –, juris und Beschl. v. 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A –, juris; VG Bremen, Beschl. v. 08. März 2018 – 6 E 2954/17 –, juris; VG Cottbus, Beschl. d. 4. Kammer v. 20. Februar 2018 – VG 4 L 128/17.A –, n. v.; VG Aachen, Beschl. v. 16. April 2019 – 2 L 1872/18.A –, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 19. Dezember 2018 – 8 E 252/18 –, juris; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Teil D. Anhang, II. Rn. 91).
Etwas anders gilt nur, sofern der für das Abänderungsverfahren mandatierte Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war, denn in diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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