VG Cottbus 3. Kammer, 2019-08-22, 3 L 367/19

3 L 367/19Tribunal administratif / 3e chambre22 août 2019

Texte intégral

VG Cottbus 3. Kammer — 2019-08-22 — 3 L 367/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-22

Aktenzeichen: 3 L 367/19

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0822.3L367.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.770,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Juli 2019 gegen die Ziffern 1, 2, 5, 6 und 7 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. Juni 2019 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Gebühren (Ziffer 5 und 6 des angegriffenen Bescheids) und der Auslage (Ziffer 7) begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 VwGO einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier bezüglich der unter Ziffer 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.

In Ansehung der gesetzlichen Entscheidungen für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (§ 16 VwVGBbg), zu denen auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört (vgl. § 30 VwVGBbg), ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 – 3 L 133/17 –; vom 11. Juni 2019 – 3 L 164/19 – juris Rn. 6 und vom 6. November 2014 – 3 L 159/14 – m.w.N.).

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angegriffenen Regelungen im Bescheid vom 4. Juni 2019 als rechtmäßig erweisen.

Die unter Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2019 erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird die Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner hierzu durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegenden, dem Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2018 auferlegten Pflichten sind jedenfalls vollziehbar. Danach wurde ihm aufgegeben, die auf dem Grundstück Gemarkung M..., Flur 2, Flurstück 1127 näher bezeichneten Abfälle zu entsorgen und hierüber entsprechende Nachweise vorzulegen. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Anordnungen einwendet, bleibt sein Vortrag ohne Erfolg, schon weil es für die Vollstreckung allein auf die Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts, nicht aber auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, vgl. auch § 15 VwVGBgb. Im Übrigen hat die Kammer mit Beschluss vom 22. Februar 2019 (3 L 698/18) festgestellt, dass die dem Antragsteller auferlegten Entsorgungs- und Nachweiserbringungspflichten nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind und es sich bei sämtlichen auf dem Grundstück lagerndern Gegenständen um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt (dies bestätigend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 11 S 9/19 –).

Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ging der Zwangsgeldfestsetzung eine ordnungsgemäße Androhung voraus (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Februar 2019 – 3 L 698/18 – S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Die Zahlung der festgesetzten Zwangsgelder ist dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen auch zumutbar (vgl. § 30 Abs. 3 VwVGBbg). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen bestehen nicht, insbesondere sind keine milderen Mittel ersichtlich. Dies gilt speziell vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller den Entsorgungs- und Nachweiserbringungspflichten trotz gewährter Fristverlängerungen bis zum Erlass des Bescheids am 4. Juni 2019 nicht, zumindest nicht vollständig nachgekommen ist. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten umfangreichen Bilddokumentation fest. Den Fotografien zur am 3. Juni 2019 durchgeführten Ortskontrolle ist klar zu entnehmen, dass weiterhin große Mengen an Glasröhren und sonstigen Abfällen auf dem oben bezeichneten Grundstück lagern. Es spricht entgegen den Behauptungen des Antragstellers nichts dafür, dass die Fotografien ein anderes Grundstück abbilden als das in der Ordnungsverfügung beschriebene oder die Situation vor Ort zu einem früheren Zeitpunkt dokumentieren. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. August 2019 einwendet, der Antragsgegner könne sich auf die Bilddokumentation nicht berufen, weil diese ihm nicht vorliege, stand es ihm frei, Akteneinsicht zu nehmen. Dies hat er indes nicht beantragt.

Soweit der Antragsteller unter Vorlage einer Rechnung der Firma E... entgegenhält, das Grundstück durch diese beräumt zu haben, dringt er hiermit nicht durch. Denn selbst wenn die Rechnung dahingehend zu interpretieren wäre, dass am 2. Mai 2019 2,79 Tonnen Mischglas vom Grundstück verbracht wurden, kann dies den überzeugenden Vortrag des Antragsgegners nicht widerlegen. Denn der Antragsgegner führte die Ortskontrolle am 3. Juni 2019 durch, also zu einem Zeitpunkt, in dem das Grundstück angeblich schon (vollständig) beräumt gewesen sein soll. Nach alledem musste der Antragsteller jederzeit mit den Zwangsgeldfestsetzungen rechnen. Eine erneute Fristsetzung war auch unter Berücksichtigung seines hohen Alters und seiner Sehbeeinträchtigung nicht erforderlich. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht auf die Möglichkeit hin, dass der Antragsteller einen Dritten mit der Beräumung beauftragen kann. Im Übrigen trägt dieser auch selbst vor, genauso verfahren zu haben. Auch mit Blick auf die Höhe sind die festgesetzten Zwangsgelder verhältnismäßig und entsprechen der zuvor erfolgten Androhung.

Die nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2019 vom Antragsgegner angefertigten und dem Gericht überreichten Fotografien, die die Situation vor Ort am 26. Juli 2019 dokumentieren, belegen zudem, dass der Antragsteller auch nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Entsorgungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist.

Neben einer vom Antragsteller nicht untersetzten Erfüllung greifen auch seine sonstigen Einwände nicht. Soweit er vorträgt, nicht mehr Eigentümer oder Besitzer des Abfalls zu sein, betrifft dies ebenfalls nur die Grundverfügung. Darüber hinaus ist sein Vortrag auch insoweit widersprüchlich, als dass er an anderer Stelle ausführt, den „Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft“ über die Gegenstände „nie aufgegeben“ zu haben und weiterhin deren Verkauf beabsichtige (vgl. S. 3 seiner Antragsschrift vom 11. Juli 2019). Im Übrigen regelt § 22 S. 2 KrWG, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten zur Verwertung und Beseitigung von Abfall so lange bestehen bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Daher führt auch der vom Antragsteller vorgelegte privatrechtliche Kaufvertrag zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5 und 1.7.1) ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit der Hälfte des Wertes des festgesetzten Zwangsgeldes sowie einem Viertel der angegriffenen Auslagen und Gebühren angemessen bewertet.

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