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13 UF 158/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-09-05, 13 UF 158/19
13 UF 158/19Tribunal supérieur5 sept. 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-05
Aktenzeichen: 13 UF 158/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0905.13UF158.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 10. Juli 2019 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Ehewohnung in …, …, Erdgeschoss, linke Seite, zu alleinigen Benutzung zu überlassen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, spätestens am dritten Tage nach der Zustellung dieses Beschlusses die Wohnung zu verlassen, sie danach nicht mehr zu betreten und sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zu dazugehörigen Keller- oder Nebenräumen und zum Briefkasten spätestens beim Verlassen der Wohnung an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten sind verheiratet. Sie bewohnten gemeinsam eine von ihnen gemietete Maisonettewohnung, deren Räume auf zwei Stockwerke verteilt sind, die durch eine Tür voneinander getrennt werden können. Zum Haushalt gehören zwei gemeinsame, inzwischen volljährige Kinder. Die Antragstellerin war in der Wohnung als Tagesmutter erwerbstätig.
Die Beteiligten trennten sich voneinander.
Die Antragstellerin hat eine einstweilige Anordnung erwirkt, mit der ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist (Bl. 14 f.). Nach persönlicher Anhörung der Beteiligten (Bl. 53 f.) hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die einstweilige Anordnung abgeändert und die Räume der Wohnung nun nach Stockwerken getrennt den Beteiligten zur Überlassung zugewiesen. Für die gemeinsame Nutzung der einzigen Waschmaschine hat es Regelungen vorgesehen.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Überlassung der gesamten Wohnung an sie allein. Dazu beschreibt sie in eidesstattlichen Versicherungen, wie der Antragsgegner sie und den gemeinsamen Sohn mehrmals beschimpft habe, wie er versuche, die Eltern der betreuten Kinder gegen sie aufzubringen und wie die gemeinsame Tochter für den Antragsgegner Partei ergriffen habe, indem sie sich beim Benutzen der Waschmaschine unangemessen verhalte und in der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts eine einstweilige Verfügung zur Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den Räumen im oberen Stockwerk erwirkt habe (Bl. 95 f.). Die Tätigkeit als Tagesmutter habe sie auf Anraten des Jugendamtes einstweilen eingestellt, weil die Entziehung der erforderlichen Erlaubnis wegen der Auswirkungen der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gedroht habe.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er widerspricht den Schilderungen der Antragstellerin, behauptet, Provokationen und Beleidigungen würden vielmehr von der Antragstellerin und deren neuem Freund begangen, und hält die angefochtene Aufteilung der Wohnung als einstweilige Regelung für sinnvoll und befriedend.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet, ohne die Beteiligten erneut persönlich anzuhören (§§ 51 II 2, 68 III 2 FamFG). Die gründlich protokollierte Anhörung durch das Amtsgericht und die ausführlichen Schilderungen in den Schriftsätzen und den eidesstattlichen Versicherungen vermitteln ein ausreichend verlässliches Bild, das zur Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung jedenfalls ausreicht. Auch die Eilbedürftigkeit spricht gegen erneutes mündliches Verhandeln.
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der zunächst erlassenen, durch den angefochtenen Beschluss abgeänderten einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin kann beanspruchen, die gesamte Wohnung vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache allein zugewiesen zu bekommen.
Durch einstweilige Anordnung kann in einer Ehewohnungssache für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung getroffen werden, wenn dafür ein dringendes Bedürfnis besteht (§ 49 FamFG). Die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung richtet sich nicht nach einer Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Vielmehr dient die einstweilige Anordnung allein der Rechtswahrung und der Rechtssicherung für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens, um zu erreichen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nach gründlicher Tatsachenermittlung und Rechtsprüfung noch eine Wirkung entfalten kann. Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn die Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der Beteiligten bei ihrem Unterlassen und anschließendem Erfolg des Hauptsacheantrages schwerer wiegt als der Schaden, der zu erwarten ist, wenn die einstweilige Regelung nach einem Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wirkungslos würde und rückabgewickelt werden müsste. Die Aussicht auf die Entscheidung in der Hauptsache sind nur dann ausnahmsweise erheblich, wenn sich der Hauptsacheantrag schon jetzt als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erwiese. Was in der Hauptsache unter keinen Umständen erreicht werden kann, darf durch einstweilige Anordnung nicht gesichert werden. Diese Variante bedarf hier keiner näheren Erörterung. Ein Hauptsacheantrag der Antragstellerin, ihr die Wohnung allein zuzuweisen, ist nicht ohne jede Aussicht auf Erfolg.
Die Folgenabwägung spricht für die Alleinzuweisung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Um den möglichen Verfahrensausgang im Sinne der Antragstellerin zu sichern und die Rechte und Interessen der Beteiligten in der Zwischenzeit zu einem erträglichen Ausgleich zu bringen, reicht die angefochtene räumliche Aufteilung der Wohnung zwischen den Beteiligten nicht aus. Bleibt es bei der angefochtenen räumlichen Aufteilung der Wohnung, könnte die Antragstellerin in der Hauptsache aber schließlich eine Alleinzuweisung erreichen, so hätte sie die unbillige Härte, die sich im Hauptverfahren als Voraussetzung ihres Überlassungsanspruchs (§ 1361 b I 1 BGB) erwiese, in der Zwischenzeit weiter hinzunehmen. Bei der Folgenabwägung sind Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu berücksichtigen, die von dem grob unangemessenen Verhalten des Antragsgegners ausgehen, wenn dieses Verhalten sich in der Hauptsache verfahrensrechtlich feststellen ließe und in Ausmaß und Gewicht als unbillige Härte beurteilt werden müsste, die über schwerwiegende Lästigkeiten im Zusammenhang mit einem Trennungsstreit hinausgeht. Die Antragstellerin hätte in der Zwischenzeit weiter grobe Beschimpfungen hinzunehmen und ebenso das Aufwiegeln der Tochter der Beteiligten und die fortgesetzte Rufschädigung gegenüber den Eltern der betreuten Kinder. Entscheidendes Gewicht gewinnen die Beeinträchtigungen der Antragstellerin, weil sich die Hinausweisung des Antragsgegners durch einstweilige Anordnung als einziges Mittel erweist, um die in der Wohnung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin als Tagesmutter zu sichern. Dieser Sicherungszweck kann noch verfolgt werden, obwohl die Antragstellerin die Tätigkeit eingestellt hat. Eine Aussicht auf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist durch die einstweilige Alleinzuweisung der Wohnung zu sichern. Es liegt nahe, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit eher nach einer nur kurzen Betriebsunterbrechung für möglich zu halten. Ohne die Alleinzuweisung durch einstweilige Anordnung könnte es der Antragstellerin selbst nach einer ihr günstigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gelingen, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, weil die Aufsichtsbehörde oder die Kunden das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Antragstellerin verlieren könnten.
Diese Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch den vorläufigen Verbleib des Antragsgegners bei Unterlassen einer vorläufigen Alleinzuweisung wiegen schwerer als die Nachteile, die der Antragsgegner in der Zwischenzeit hinzunehmen hätte, wenn er jetzt aus der Wohnung gewiesen würde, während sodann in der Hauptsache eine räumliche Trennung oder eine Alleinzuweisung an ihn anzuordnen wäre. Der Antragsgegner wäre jetzt wohnungslos. Die damit verbundenen Lästigkeiten, sich schnell und eventuell nur für die Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Wohnung suchen zu müssen, wiegen schwer. Aber sie erreichen nicht das Gewicht der Beeinträchtigungen der Antragstellerin, und der Antragsgegner hat sie zudem bereits nach Erlass der ersten einstweiligen Anordnung bewältigen können.
Die Interessen der beiden volljährigen Kinder der Beteiligten haben auf die Folgenabwägung keinen entscheidenden Einfluss. Ob die Kinder gegen einen oder gegen beide Beteiligte einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben und ob dieser Anspruch durch Gewähren von Wohnung zu erfüllen ist oder erfüllt werden kann, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, das allein dazu dient, die auf die Wohnung bezogenen Benutzungsansprüche zwischen den Eheleuten zu ordnen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern und dem jeweiligen Inhaber der Wohnung sind - wenn es erforderlich sein sollte - in einem anderen Verfahren zu klären.
Die weiteren Anordnungen beruhen auf § 209 FamFG. Der Antragsgegner hat die Wohnung zu verlassen, ohne die von ihm zuletzt benutzten Räume vollständig zu räumen. Er darf also solche Sachen nicht mitnehmen, die der Führung des vormals gemeinsamen Haushalts dienen; mitnehmen darf er nur diejenigen Sachen, die ihm allein gehören und allein seinem persönlichen Gebrauch dienen. Einer etwaigen Verteilung von Haushaltsgegenständen (§ 1361 a BGB) wird in diesem Verfahren nicht vorgegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 IV, 81 I 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 41, 48 I FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 IV FamFG).
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