OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2019-10-10, 1 AR 43/19 (SAZ)

1 AR 43/19 (SAZ)Tribunal supérieur / Ire chambre civile10 oct. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 1. Zivilsenat — 2019-10-10 — 1 AR 43/19 (SAZ) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-10

Aktenzeichen: 1 AR 43/19 (SAZ)

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1010.1AR43.19SAZ.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 1. Juli 2019 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Insolvenzgericht - einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Bis zu seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wohnte der Antragsteller in der … Straße in F…. Diese Wohnung hat er mit Beginn der Haft aufgegeben, seine persönlichen Sachen befinden sich seitdem in der Haftanstalt.

Der am Amtsgericht Frankfurt (Oder) zuständige Richter hat den Antragsteller am 15. August 2019 darauf hingewiesen, dass er von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam ausgehe. Daraufhin hat der Antragssteller die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragt.

Durch Beschluss vom 23. August 2019 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Potsdam verwiesen.

Das Amtsgericht Potsdam hat sich durch Beschluss vom 2. September 2019 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Aufgrund der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Potsdam ist dessen Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auszusprechen.

  1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil es das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist.

  2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt (Oder) als auch das Amtsgericht Potsdam haben sich im Sinne von § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 23. August 2019 und Letzteres durch den Beschluss vom 2. September 2019. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 4 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).

  3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Seine Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) gemäß § 281 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren gilt (Münchner Kommentar zur InsO, 4. Aufl. § 4 Rn. 55). Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; 2004, 780; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) noch stand.

Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat den Antragsteller am 15. August 2019 darauf hingewiesen, dass es sich für nicht zuständig und das Amtsgericht Potsdam für das zuständige Insolvenzgericht erachtet. Daraufhin hat der Antragsteller die Verweisung an dieses Gericht beantragt.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) entbehrt auch nicht jeglicher Grundlage. Er beruht auf der Annahme, dass der Antragsteller unter der bereits im Antrag angegebenen Anschrift in … Brandenburg seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, woraus sich gemäß § 3 Abs. 1 InsO die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam ergäbe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das verweisende Amtsgericht Nachforschungen zu der Frage angestellt hat, ob der Antragsteller die (frühere) Wohnung in der … Straße … in F… im Zeitpunkt der Antragstellung noch innegehabt habe und wo sich zu diesem Zeitpunkt seine persönliche Habe befand. Dass der Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt einen Wohnsitzwechsel nicht generell bewirkt, war dem verweisenden Amtsgericht bei diesen Ermittlungen bewusst. Nachdem der Antragsteller dem Gericht mitgeteilt hatte, dass ein Mietverhältnis in F… nicht mehr besteht und sich seine persönlichen Sachen in der Haftanstalt in Brandenburg - zum Teil eingelagert in der Kammer - befinden, hat das Amtsgericht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam angenommen. Weder das Übersehen der zur Frage des Wohnsitzwechsels bei Haftantritten ergangenen Rechtsprechung im Einzelnen, noch das Übergehen der herrschenden Meinung dazu oder das Vertreten einer gegenteiligen Rechtsansicht rechtfertigt, wie dargelegt, die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung und lässt daher die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entfallen.

Es stellt dabei auch keine die Grenze zur Willkür überschreitende Fehlerhaftigkeit der Verweisung dar, dass das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Verweisungsbeschluss nicht näher begründet hat, weil sich aus dem Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere den der Verweisung vorausgegangenen richterlichen Verfügungen hinreichend deutlich ergibt, aus welchen Gründen die Verweisung erfolgt ist, so dass es einer weitergehend vertieften Begründung nicht bedurfte.

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