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OVG 11 N 57.16•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2016-10-05, OVG 11 N 57.16
OVG 11 N 57.16Tribunal administratif / Division 115 oct. 2016
Entscheidungsdatum: 2016-10-05
Aktenzeichen: OVG 11 N 57.16
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der 1981 in Berlin geborene türkische Kläger wendet sich gegen seine mit Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2015 verfügte Ausweisung. Durch Urteil vom 4. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen.
Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe mehrere wichtige Umstände nicht ausreichend gewürdigt. Er habe sich bis zum Widerruf seiner Vollzugslockerungen hervorragend um seine Kinder gekümmert, habe Zeit mit diesen verbracht und sei z.B. zum Elternabend mitgegangen. Allein aufgrund einer Falschanzeige der Kindesmutter seien die Lockerungen widerrufen worden. Er habe sich vor dem Familiengericht um die Einrichtung eines begleiteten Umgangs durch das Jugendamt gekümmert, der wegen der Dauer der Genehmigungsverfahren beim Jugendamt bisher nicht habe erfolgen können. Er habe aber telefonischen Kontakt zu den Kindern, der vom Gericht ausdrücklich genehmigt worden sei. Die Kindesmutter versuche, ihm Steine in den Weg zu legen, und habe ihn zu Unrecht wegen Bedrohung angezeigt.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat – wie sich aus der Bezugnahme auf die Bescheidbegründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergibt – die familiären Bindungen des Klägers zu seinen Kindern im Bundesgebiet bei seiner Abwägung berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Abwägung stellt das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage. Der Kläger legt nicht dar, warum die von ihm angeführten Umstände im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung ausschlaggebendes Gewicht hätten erlangen müssen.
Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, es sei fehlerhaft gewesen, die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen, an der er nicht habe teilnehmen können, weil er sich in Haft befand. Sein persönliches Erscheinen habe das Verwaltungsgericht nicht angeordnet, obwohl er ausdrücklich darum gebeten habe. Damit macht der Kläger sinngemäß einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor; deshalb bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn grundsätzlich hat ein anwaltlich vertretener Kläger – auch im Fall seiner Inhaftierung – keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. April 2011 – VGH 10 ZB 10.1749 – juris, Rn. 20). Im Übrigen hat der Kläger auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, aus welchen Gründen sein persönliches Erscheinen erforderlich gewesen sei, und sich in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2016 für den Fall des Widerrufs des geschlossenen Vergleichs mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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