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VG 8 L 943/16•VG Potsdam 8. Kammer, 2017-08-07, VG 8 L 943/16
VG 8 L 943/16Tribunal administratif / Chamber 87 août 2017
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beitragssatzung vorsieht, dass die gesamte im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) gelegene Grundstücksfläche als Beitragsfläche gilt. Auch darf sich insoweit die Bemessung des Beitrags an der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosszahl ausrichten, wenn diese diejenige der in der näheren Umge-bung vorhandenen Geschosse übertrifft. 2. Bemisst die Abgabensatzung den Beitrag nach dem Grundstücksflächen- und Vollge-schossmaßstab, widerspricht es den Anforderungen an die konkrete Vollständigkeit der Maßstabsregelung, wenn Regelungen fehlen für die Fälle, dass der Bebauungsplan allein eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder nur eine Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl festsetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11). 3. Bewegt sich der vom Satzungsgeber vorgeschriebene Steigerungsfaktor (hier: 60 %) außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 % und 50 %), die als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit als ohne weiteres rechtssicher anzusehen ist, führt das nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14), die jedoch erst im Hauptsacheverfahren stattfindet.
Entscheidungsdatum: 2017-08-07
Aktenzeichen: VG 8 L 943/16
ECLI: ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0807.8L943.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beitragssatzung vorsieht, dass die gesamte im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) gelegene Grundstücksfläche als Beitragsfläche gilt. Auch darf sich insoweit die Bemessung des Beitrags an der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosszahl ausrichten, wenn diese diejenige der in der näheren Umge-bung vorhandenen Geschosse übertrifft.
Bemisst die Abgabensatzung den Beitrag nach dem Grundstücksflächen- und Vollge-schossmaßstab, widerspricht es den Anforderungen an die konkrete Vollständigkeit der Maßstabsregelung, wenn Regelungen fehlen für die Fälle, dass der Bebauungsplan allein eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder nur eine Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl festsetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11).
Bewegt sich der vom Satzungsgeber vorgeschriebene Steigerungsfaktor (hier: 60 %) außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 % und 50 %), die als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit als ohne weiteres rechtssicher anzusehen ist, führt das nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14), die jedoch erst im Hauptsacheverfahren stattfindet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 8 K 3493/16) gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.371,89 € festgesetzt.
| &7625 I. |
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| Der im Sinne eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegende, und auch gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schmutzwasserbeitragsbescheids für das in der Gemarkung gelegene Grundstück A... (Flurstück der Flur ) in Höhe von 5.487,56 €. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren der angefochtene Beitrag sich nicht auf die Bestimmungen des § 8 KAG und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde für den Ortsteil Caputh vom 15. Dezember 2004 (BGSA) stützen lässt.
| „für Grundstücke, die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Innenbereich) liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich.“ |
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| Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut nach Flächen, die im Bereich einer sogenannten Innenbereichssatzung liegen. Für sonstige Flächen im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hält die Abgabensatzung keine einschlägige ausdrückliche Regelung bereit. Angesichts dessen ist fraglich, ob solche Flächen als von den vorhandenen Maßstabsbestimmungen erfasst angesehen werden können. Allerdings wäre in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob sich § 5 Abs. 2 Buchst. b) BGSA unter Heranziehung der Regelung zum Gegenstand der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BGSA) dahingehend auslegen ließe, dass Innenbereichsgrundstücke im Allgemeinen als Beitragsfläche gelten sollen, also auch solche, die nicht im Bereich einer Innenbereichssatzung liegen. Immerhin besagt § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BGSA, dass der Beitragspflicht auch Grundstücke unterliegen, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und „nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB)“. Desgleichen enthält § 5 Abs. 5 BGSA auch die nötigen Festlegungen zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschossanzahl für Grundstücke, „für die kein Bebauungsplan besteht, die aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (§ 34 BauGB)“. d) Sofern sich schließlich noch Zweifel mit Blick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 BGSA auftun, sind sie jedenfalls nicht ernstlich. Nach dieser Bestimmung beträgt der für die Bemessung des Beitrags maßgebende Steigerungsfaktor für jedes weitere auf das erste folgende Vollgeschoss „0,3“. Da die genannte Bestimmung zugleich das erste Vollgeschoss mit „0,5“ bewertet, beläuft sich der Umfang des Steigerungsfaktors auf 60 % im Verhältnis zum ersten Vollgeschoss. Damit bewegt sich der Satzungsgeber zwar außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 % und 50 %), die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiederholt als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit als ohne weiteres rechtssicher angesehen hat. Dieser Umstand allein führt aber nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, Rn. 26 ff., juris, m. w. N.). Eine solche Überprüfung, die mit einer umfänglichen Sachverhaltsermittlung einhergeht, kann jedoch gegebenenfalls erst im Hauptsacheverfahren stattfinden. Ebenso wenig unterliegt die Bestimmung des § 5 Abs. 5 BGSA ernstlichen Zweifeln. Dass danach zur Ermittlung der zulässigen Zahl der Geschosse bei im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gelegenenunbebauten Grundstücken auf die vorhandene Umgebungsbebauung abzustellen ist, ist – falls wie hier kein Fall des § 5 Abs. 6 BGSA vorliegt – grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, Rn. 57, juris). Sollte insoweit die vom Satzungsgeber konkret gewählte Formulierung, es sei „die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse maßgebend“, noch rechtliche Zweifel aufwerfen (vgl. im Einzelnen Möller, a. a. O., Rn. 1917 ff.), wäre den daran anknüpfenden Fragen im Hauptsacheverfahren nachzugehen. 2. Begegnen nach alledem bereits die beitragsrechtlichen Bestimmungen der Abgabensatzung ernstlichen Zweifeln, kann es ebenfalls nicht mehr darauf ankommen, ob die einzelfallbezogene Veranlagung des Grundstücks des Antragstellers Bedenken unterliegt. Der Antragsteller dürfte allerdings keinen Erfolg mit seinem Argument haben können, die veranlagte Grundstücksfläche sei nicht komplett bebaubar. Die hierfür von ihm angeführte – unverbindliche – Auskunft der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit unerheblich. Das Grundstück liegt zur Gänze im sogenannten unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Das ergibt sich jedenfalls aus der einschlägigen Innenbereichssatzung der Gemeinde . Anderes behauptet letztlich auch der Antragsteller nicht. Bei der Größe des Grundstücks des Antragstellers kann auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich gedanklich eine derart erhebliche Fläche abtrennen ließe, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs als gesondertes, eigenständiges Grundstück betrachtet werden könnte, auf dem seinerseits jede bauliche Nutzung unzulässig wäre. Für das vom Antragsteller angeführte lediglich 115 qm große Teilstück kommt das von vornherein nicht in Betracht. Selbstredend kann, wie bereits erwähnt, nicht an jeder Stelle eines im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks ein Bauwerk errichtet werden. Zulässig ist nach § 34 Abs. 1 BauGB nur ein Bauvorhaben, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das betrifft auch die Lage eines Bauvorhabens. Ausweislich der beim amtlichen BrandenburgViewer online frei abrufbaren Karten und Luftbilder sind die dem Flurstück benachbarten Grundstücke ganz überwiegend mit Gebäuden auf der zur Straße A... hin gelegenen Grundstückshälfte bebaut. Demgemäß wird eine Bebauung des jeweiligen rückwärtigen Bereichs der Grundstücke – nicht nur desjenigen des Antragstellers – als weitgehend unzulässig anzusehen sein. Sofern das auf dem Grundstück des Antragstellers errichtete Gebäude zwei Vollgeschosse aufweist, ist entgegen dessen Auffassung gemäß § 5 Abs. 6 BGSA auch diese „tatsächliche" Geschossanzahl für den Beitrag maßgebend, nicht etwa eine geringere, die sich aus der Umgebungsbebauung ableiten ließe. Auf diese kommt es nur in Fällen nach Abs. 5 der Bestimmung an. Nach dem oben Gesagten ist es auch zulässig, dass die Abgabensatzung zur Ermittlung der maßgebenden Anzahl der Vollgeschosse insoweit auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abstellt.
| Der Frage, ob in dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG), der auch für die Bestimmung der Höhe des Beitrags maßgebend ist (vgl. Becker in derselbe u. a., KAG Brandenburg, Stand: Januar 2017, § 8 Rn. 332), tatsächlich bereits die jetzige zweigeschossige Bebauungauf dem Grundstück des Antragstellers vorhanden oder jedenfalls genehmigt war, wäre erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Praxis in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des streitigen Betrags (hier: 5.487,56 €) zu Grunde legt.
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