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13 WF 94/20•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2020-05-27, 13 WF 94/20
13 WF 94/20Tribunal supérieur27 mai 2020
1. Bei eklatanten Verstößen gegen die Formularpflicht des § 117 Abs. 4 ZPO scheidet eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus (vgl. hierzu Senat, FuR 2018, 145 Senat FamRZ 2019, 993, jew. m.w.N.). 2. Die Angaben im Formular müssen so vollständig sein, dass sie zumindest eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Auch ein umfangreiches Anlagenkonvolut ersetzt keinen ordnungsgemäßen Antrag; ohne klar unterscheidbare Belegnummerierung ist es zudem ungeeignet, die im Formular unterschriftlich auf Vollständigkeit und Wahrheit zu verantwortenden maßgeblichen Angaben auch nur zu erläutern oder zu belegen. Dem Gericht ist nicht zuzumuten, sich aus umfangreichen Anlagen irgendetwas Passendes herauszusuchen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-27
Aktenzeichen: 13 WF 94/20
Dokumenttyp: Beschluss
Bei eklatanten Verstößen gegen die Formularpflicht des § 117 Abs. 4 ZPO scheidet eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus (vgl. hierzu Senat, FuR 2018, 145 Senat FamRZ 2019, 993, jew. m.w.N.).
Die Angaben im Formular müssen so vollständig sein, dass sie zumindest eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Auch ein umfangreiches Anlagenkonvolut ersetzt keinen ordnungsgemäßen Antrag; ohne klar unterscheidbare Belegnummerierung ist es zudem ungeeignet, die im Formular unterschriftlich auf Vollständigkeit und Wahrheit zu verantwortenden maßgeblichen Angaben auch nur zu erläutern oder zu belegen. Dem Gericht ist nicht zuzumuten, sich aus umfangreichen Anlagen irgendetwas Passendes herauszusuchen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 13.05.2020 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung wegen eines unzureichenden Antrags und nicht feststellbarer Verfahrensarmut abgelehnt.
Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Ausgangsbeschluss und im Nichtabhilfebeschluss.
Der Antrag des Antragstellers beschränkt sich auf die Seiten 1 und 3 des amtlichen Vordrucks und verstößt eklatant gegen die Formularpflicht des § 117 Abs. 4 ZPO (vgl. hierzu Senat, FuR 2018, 145 Senat FamRZ 2019, 993, jew. m.w.N.).
Die Angaben des Antragstellers zu Einnahmen und Ausgaben im Antragsfragment sind im Übrigen so unklar, intransparent und lückenhaft, dass sie nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Auch ein umfangreiches Anlagenkonvolut ersetzt keinen ordnungsgemäßen Antrag; ohne klar unterscheidbare Belegnummerierung ist es zudem ungeeignet, die im Formular unterschriftlich auf Vollständigkeit und Wahrheit zu verantwortenden maßgeblichen Angaben auch nur zu erläutern oder zu belegen. Dem Gericht ist nicht zuzumuten, sich aus umfangreichen Anlagen irgendetwas Passendes herauszusuchen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
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