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1 Ws (Vollz) 42/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-05-16, 1 Ws (Vollz) 42/19
1 Ws (Vollz) 42/19Tribunal supérieur / Ire chambre pénale16 mai 2019
Entscheidungsdatum: 2019-05-16
Aktenzeichen: 1 Ws (Vollz) 42/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0516.1WS.VOLLZ42.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten wird der Gegenstandswert in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2018 abgeändert und auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 230,10 €.
I.
Der Untergebrachte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31. Januar 1994 wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Die Unterbringung dauert zwischenzeitlich 25 Jahre an, gegenwärtig befindet er sich im Maßregelvollzug des Asklepios Fachklinikums Brandenburg, Klinik für Forensische Psychiatrie.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2017 wandte sich der Untergebrachte gegen die Versagung erstmaligen unbegleiteten Ausgangs im ungesicherten Gelände der Klinik von täglich einer Stunde.
Mit Beschluss vom 28. September 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten der Antragsgegnerin auferlegt und den Gegenstandswert – ohne nähere Begründung – auf 900,00 € festgesetzt. Weshalb die Strafvollstreckungskammer für die rechtlich nicht anspruchsvolle Entscheidung mehr als ein Jahr benötigt hat, ist an Hand der Akte nicht nachvollziehbar.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Untergebrachten hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch die Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 28. September 2018 erhoben und beantragt, den Gegenstandswert auf 5.000,00 € festzusetzen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hat mit Zuschrift vom 29. April 2019 beantragt, die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen, hilfsweise den Gegenstandswert auf 1.500,00 € festzusetzen.
II.
| Das Rechtsmittel hat den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, mithin das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Während sich bei einem Streitwert von 900,00 € ein Vergütungsanspruch von 124,00 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem avisierten Streitwert von 5.000 € netto 354,10 €, sodass sich eine Differenz von netto 230,10 € errechnet.
| c) Der Verfahrensbevollmächtigte ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. |
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| 2. Der Senat bestimmt den Streitwert – abweichend von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam – für das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, in dem es vorliegend nicht um eine bezifferbare Geldleistung geht, gemäß §§ 60, 52 Abs. 1 GKG mit 4.000,00 €. |
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| Maßgeblich für diese Einschätzung ist in erster Linie die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2017, 20 Ws 181/17, abgedruckt in: NJ 2017, 335 f.; OVG Münster NVwZ-RR 2010, 960). Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. OLG Lüneburg JurBüro, 2014, 191). Ausgangspunkt der Bewertung ist mithin allein die Sachverhaltsschilderung, wie sie sich aus der Begründung des Antrags nach § 109 StVollzG ergibt. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der angefochtenen Entscheidung des Klinikums und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Untergebrachten hätte. In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist zudem zu bedenken, dass - wenn auch grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die soziale Lage der Verfahrensbeteiligten für den Streitwert kein Gewicht haben - die Bemessung des Streitwertes aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Dies führt dazu, dass angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten der Streitwert in Strafvollzugssachen grundsätzlich eher niedrig festzusetzen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVO 1986, 61, 64). Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet ist, aus denen sich ein zumindest kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. OLG München, StraFo 2017, 40 m.w.N.; OLG Rostock aaO.; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2017, 1 Ws (Vollz) 6/17). Daher hat die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß §§ 65, 60, 52 GKG zu erfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Verurteilten, der Bedeutung der Sache für ihn sowie unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Kostenrisiko als Zugangshürde für den Untergebrachten und Sicherung der Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe bei zumindest kostendeckendem Gebührenanspruch des Anwalts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014, 1 Ws 91/14, zit. n. juris; KG JurBüro 2007, 532; OLG Hamm NStZ 1989, 495; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61). In diesem Spannungsverhältnis hat der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 € außer Betracht zu bleiben, denn er ist ein subsidiärer Ausnahmewert, jedoch kein Ausgangswert, an den sich der Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG anzulehnen hätte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013, 2 Ws 1156/12 (Vollz), OLG Celle, Beschluss vom 26. Januar 2010, 1 Ws 47/10 (MVollz), jeweils zit. n. juris). Bei alledem darf nicht aus dem Blick geraten, dass es grundsätzlich bei den Kriterien des § 52 Abs.1 GKG verbleiben muss, die das Interesse des Untergebrachten für die Bemessung des Streitwerts in den Vordergrund stellen. Eine Differenzierung danach, ob sich der Untergebrachte im Einzelfall der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hat (dann hoher Streitwert im Interesse des Anwalts) oder nicht (dann niedriger Streitwert im Interesse des Gefangenen), verbietet sich von daher ebenso, wie eine Unterscheidung danach, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Untergebrachten erforderlich war oder nicht oder wer letztlich für die Anwaltsgebühren aufzukommen hat, mithin nach dem Ausgang der Sache. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit oder deren Schwierigkeit im gerichtlichen Verfahren sind ebenfalls keine Bemessungskriterien bei der Festlegung des Gegenstandswertes. Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 13, 23 Abs. 1 Satz 1, 32 RVG sehen in Verbindung mit § 60 GKG für die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG keine Rahmen-, sondern allein eine Wertgebühr vor. Die weiteren Kriterien des § 14 RVG können deshalb keine Berücksichtigung finden, dies auch nicht auf dem „Umweg“ über eine die Grundsätze des § 52 Abs. 1 GKG missachtende, überhöhte Streitwertfestsetzung (ausf. OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2017, 20 Ws 181/17, in: NJ 2017, 335 f.).
| Ausgehend von der Entscheidung des OLG München vom 24. Juni 2016 -5 Ws 21/16- hält der Senat angesichts der aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ersichtlichen Bedeutung der Sache für den Gefangenen einen Gegenstandswert von 4.000 € für angemessen. |
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III.
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG, die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 65 GKG. |
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