OLG Brandenburg 1 . Strafsenat, 2019-12-20, 1 AR 34/19

1 AR 34/19Tribunal supérieur20 déc. 2019

Texte intégral

OLG Brandenburg 1 . Strafsenat — 2019-12-20 — 1 AR 34/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-20

Aktenzeichen: 1 AR 34/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.1AR34.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Die Vollstreckung der Auslieferungshaft wird unter den nachfolgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

  1. Dem Verfolgten wird auferlegt, die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen.

  2. Der Verfolgte hat seinen Personalausweis und seinen Reisepass zur Akte zu reichen; hierzu sind etwaige bei der Habe der Justizvollzugsanstalt befindlichen Ausweispapiere direkt der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Steinstraße 61, 14776 Brandenburg an der Havel, zuzuleiten und dem Verfolgten eine Kopie der Unterlagen auszuhändigen.

  3. Dem Verfolgen wird auferlegt, seinen Wohnsitz unter der Anschrift K… 4, … S…zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unverzüglich anzuzeigen.

  4. Dem Verfolgten wird auferlegt, allen Ladungen im Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.

5 . Dem Verfolgten wird auferlegt, sich einmal wöchentlich, und zwar donnerstags, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier F…, … Str. …, …F…zu melden.

Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Gründe

I.

Die polnischen Justizbehörden ersuchen ausweislich der Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Białystok vom 25. Juli 2019 (Az. II Kop 49/19) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts in Białystok vom 10. Januar 2018 (Az. VII K 660/17) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Betruges und anderer Delikte.

Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) lagen dem Urteil des Bezirksgerichts Białystok vom 10. Januar 2018 die Begehung von 38 Straftaten zugrunde:

Fall I. Im Zeitraum 27. März 2013 bis 22. Mai 2013, in kurzen Zeitabständen und in vorgefasster Absicht handelnd, nahm der Verfolgte in B… bei der "…BANK", wo er als Geschäftsführer der Abteilung der Bank tätig war und Zugang zu den Bankkonten der Bankkunden hatte, Barüberweisungen auf sein eigenes Konto ohne Wissen bzw. Zustimmung der Bankkunden vor, indem er die Unterschriften auf den Überweisungsaufträgen fälschte und so einen Schaden in Höhe von insgesamt PLN 9553 zum Nachteil der …bank Sp… A…, die den o.g. Geldbetrag an die Bankkunden zurückführte, und zum Nachteil von D… M…, L… Ma…, H… Kr… und J… W…, deren Unterschriften er fälschte, verursachte.

Fälle II. und III. Am 31. Juli 2011 und am 31. August 2011 brachte er jeweils die Firma (X) CENTERTEL in G… dazu, nachteilig über ihr Vermögen in Höhe von insgesamt PLN 14.075,57 bzw. von PLN 15.361,31 zu verfügen.

Fall IV. Am 17. Oktober 2012 bot er in B… 21 Bücher "Historia Powszechna" über das Portal Tablica.PL zum Verkauf an. Er täuschte … BI… aus P… hinsichtlich seiner Absicht, dem Verkaufsangebot nachzukommen und die angebotene Ware zu liefern.

Fälle V. bis XXXIV. und Fall XXXVI. In der Zeit vom 15. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 schloss der Verfolgte in 31 Fällen in G… Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit der in Wa… ansässigen Firma (Y)… Sp… ab, wobei er jeweils vortäuschte, im Namen von Firmen zu handeln, die teilweise nicht existierten. Im Vertrauen auf die jeweiligen Vertragsabschlüsse zahlte die Firma (Y)… Sp… an den Verfolgten - wie von ihm beabsichtigt - ca. PLN 120.000.

Fall XXXV. Zwischen dem 24. März und dem 30. Juni 2011 schloss er in G… unter dem Namen St… Ko… zahlreiche Telekommunikationsdienstleistungsverträge ab. Im Vertrauen auf die Vertragsabschlüsse zahlte die in Wa… ansässige Firma (X)… Sp… an den Verfolgten - wie von ihm beabsichtigt - PLN 7.089,15.

Fall XXXVII. Im Zeitraum 24. Juli 2014 - 24. Oktober 2014, in kurzen zeitlichen Abständen und in vorgefasster Absicht handelnd, führte der Verfolgte als Beschäftigter der Aktiengesellschaft O… Sp… in B…. insgesamt 17 Abhebungen von ihm anvertrauten Kreditkartenkonten der Bankkunden aus, um sich das Geld anzueignen. Die Summe der Abhebungen betrug PLN 19.600.

Fall XXXVIII. Am 7. November 2014 eignete er sich in B… im Centrum … Mer… anvertrautes Vermögen/Eigentum in Form von Geld für seine eigenen Zwecke an.

Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Straftaten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellungen in der SIS-Ausschreibung Bezug genommen.

Ein Europäischer Haftbefehl ist von den polnischen Behörden bislang nicht übermittelt worden.

Der Verfolgte wurde aufgrund der Fahndungsausschreibung am 18. Dezember 2019 in Wu… festgenommen und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Nauen vom selben Tag in Haft in der Justizvollzugsanstalt … .

Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Nauen am 18. Dezember 2019 hat sich der Verfolgte nach erfolgter Belehrung mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hat er ebenfalls nicht verzichtet.

Bei seiner richterlichen Anhörung hat der Verfolgte angegeben, von dem polnischen Urteil keine Kenntnis zu haben, es sei offensichtlich in seiner Abwesenheit ergangen. Er lebe seit August 2015 in der Bundesrepublik Deutschland. Er arbeite seit vier Jahren bei der Firma (Z) … in Wu… und sei dort mittlerweile Schichtleiter. Er habe eine 6-jährige Tochter, die bei der Kindesmutter lebe, die von dem Verfolgten getrennt lebe. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter und lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 19. Dezember 2019 beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen, diese jedoch aufgrund seiner sozialen Bindungen gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft und deren Außervollzugsetzung liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 25 IRG).

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint nach dem durch das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des 8. Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Ein Europäischer Haftbefehl ist von den polnischen Behörden bislang nicht übermittelt worden. Die Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem gilt jedoch nach § 83a Abs. 2 IRG als Europäischer Haftbefehl, da sie die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben enthält.

Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben. Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten sind als Betrug bzw. Untreue auch nach deutschem Recht strafbar. Ferner ist eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten Dauer zu vollstrecken (§ 81 Nr. 2 IRG).

Soweit wegen des Umstands, dass der Verfolgte in Abwesenheit verurteilt wurde, ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr 3 IRG in Betracht kommt, bleibt der Eingang des Europäischen Haftbefehls abzuwarten.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Von der dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung bevorstehenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus.

Vor dem Hintergrund der bestehenden familiären und beruflichen Bindungen des Verfolgten kann die Fluchtgefahr jedoch durch die geeignete Auflagen kompensiert werden, so dass die Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls gemäß § 25 Abs. 1 IRG gegen die erkannten Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann. Der Verfolgte lebt mindestens seit 2016 in F…, seine sechsjährige Tochter wohnt bei der Kindesmutter ebenfalls in F…, er arbeitet bei der Firma (Z)… GmbH & Co. KG in Wu…, nach eigenen Angaben seit vier Jahren, derzeit als Schichtleiter.

Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Auslieferungshaft auch durch eine Außervollzugsetzung erreicht werden.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten bei gleichzeitiger Aussetzung seiner Vollstreckung nicht entgegen.

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