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OVG 11 S 22.13•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2014-03-11, OVG 11 S 22.13
OVG 11 S 22.13Tribunal administratif / Division 1111 mars 2014
Sind Windkraftanlagen, deren Genehmigung von der Gemeinde angefochten ist, bereits errichtet, so bedarf es einer substantiierten Darlegung, warum deren vorläufiger Betrieb zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit unterbunden werden soll.
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: OVG 11 S 22.13
Dokumenttyp: Beschluss
Sind Windkraftanlagen, deren Genehmigung von der Gemeinde angefochten ist, bereits errichtet, so bedarf es einer substantiierten Darlegung, warum deren vorläufiger Betrieb zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit unterbunden werden soll.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2012 wieder herzustellen, mit dem dieser der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat, auf im einzelnen bezeichneten Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragstellerin sechs Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, weil ihr gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigendes Beschwerdevorbringen es nicht rechtfertigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragstellerin rechtfertigen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine gegenteilige Einschätzung.
Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, es komme nicht darauf an, ob die Veränderungssperre noch existent gewesen sei. Allein entscheidend sei die Wirksamkeit der Norm im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis der Gemeinde nach den §§ 14 ff. BauGB. Das Rechtsschutzinteresse an einer Antragstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB sei immer dann gegeben, wenn die Veränderungssperre das Vorhaben nicht materiell unzulässig mache. Denn immer dann, wenn die Veränderungssperre ihren Sinn nicht erfüllen könne, lebe das verfahrensrechtliche Sicherungsbedürfnis der Gemeinde wieder auf, so dass sie von dem Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 1 BauGB Gebrauch machen müsse. Das sei hier der Fall, denn die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre durch das Oberverwaltungsgericht habe dazu geführt, dass aus der Norm keine Folgerungen gezogen werden durften und dass die Norm nicht angewandt werden durfte; sie sei so zu behandeln gewesen, als habe sie nicht existiert.
Diese Rechtsauffassung vermag bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Ihr steht bereits der Wortlaut der ersten Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen, wonach die Zurückstellung voraussetzt, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl ihre Voraussetzungen gegeben sind. Denn unstreitig hatte die Antragstellerin die hier in Betracht kommende Veränderungssperre am 2. November 2011 beschlossen und nachfolgend bekannt gemacht und diesen Beschluss erst durch weiteren Beschluss vom 13. Juni 2012, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragstellerin vom 19. Juni 2012, wieder aufgehoben. Auch das von der Antragstellerin geltend gemachte Sicherungsbedürfnis infolge der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2012 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass es die Antragstellerin in der Hand gehabt habe, unmittelbar nach Bekanntgabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2012 die Veränderungssperre mittels Satzung aufzuheben und damit die Voraussetzungen für einen zulässigen Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu schaffen. Durch diese Möglichkeit dürfte dem geltend gemachten Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen sein.
Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin die Berechnung der Zeitdauer der faktischen Genehmigungssperre durch das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet. Denn die Beigeladene weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass die zweite Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB deshalb keine Anwendung finden könne, weil bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 13. Juni 2012 noch die Veränderungssperre vom 2. November 2011 existent gewesen sei. Denn die Antragstellerin hat die Aufhebung ihrer Veränderungssperre vom 2. November 2011 ebenfalls am 13. Juni 2012 beschlossen. Beide Beschlüsse vom 13. Juni 2012 sind zeitgleich im Amtsblatt der Antragstellerin vom 19. Juni 2012 bekannt gemacht worden. Nach Wortlaut und Regelungssystematik dürfte § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nämlich dahin zu verstehen sein, dass die zweite Alternative zwar dann eingreift, wenn eine Veränderungssperre erstmals beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten ist, nicht hingegen den Fall erfasst, dass der Zeitraum zwischen Beschluss und Inkrafttreten dieser Veränderungssperre durch die Existenz einer früher beschlossenen und noch nicht aufgehobenen Veränderungssperre überlagert wird, mag letztere auch gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt sein.
Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen bei summarischer Prüfung jedenfalls die Annahme, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner dem Zurückstellungsantrag der Antragstellerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hätte entsprechen müssen (zur Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 15 Rn. 41). Dem entspricht es, dass auch die Antragstellerin eine Folgenabwägung mit der Begründung für geboten hält, dass „das Verhältnis zwischen der nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzten Veränderungssperre zu dem Recht der Gemeinde, nach § 15 Abs. 1 BauGB die Zurückstellung des Baugesuches zu beantragen, bisher in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich nicht geklärt“ sei.
Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, juris Rz. 18 m.w.N.) ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich sein, wenn der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens - wie hier - eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG darstellt. Um im Rahmen des § 35 BauGB Bedeutung zu erlangen, muss das zukünftige Ziel indes bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung aufweisen (Erreichung des Stadiums der sog. Verlautbarungsreife), die Planung muss ein hinreichendes Maß an Verlässlichkeit bieten und dem Planentwurf dürfen keine Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012, a.a.O.). Danach bietet eine Planung erst dann ein genügendes Maß an Verlässlichkeit, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird, was nicht der Fall ist, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Es mag dahinstehen, ob der Beschluss der regionalen Planungsgemeinschaft zur Bestimmung ihrer Planungskriterien vom 6. Oktober 2011 einer weiteren inhaltlichen Konkretisierung zugänglich ist, was die Antragstellerin in Abrede stellt. Denn hiervon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Regionalplanes finden wird. Insoweit dürfte, worauf der Antragsgegner und die Beigeladene hinweisen, nur auf den Entwurf des Regionalplans abzustellen sein, nicht aber auf den ihm noch zeitlich vorgelagerten Beschluss der regionalen Planungsgemeinschaft vom 6. Oktober 2011.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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